Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Die Zurückweisung ihres Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter ZPO).Die Zurückweisung ihres Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter ZPO).
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung der laesio enormis bei aleatorischen Verträgen dann nicht gemäß § 1268 ABGB ausgeschlossen, wenn das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Berechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden (1 Ob 515/94 = SZ 67/99; 2 Ob 45/99b mit Darstellung der Judikaturentwicklung; 9 Ob 134/00x; RIS-Justiz RS0018825, RS0018925). Unmaßgeblich ist hingegen die „durchschnittliche Lebenserwartung" (2 Ob 45/99b).Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung der laesio enormis bei aleatorischen Verträgen dann nicht gemäß Paragraph 1268, ABGB ausgeschlossen, wenn das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Berechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden (1 Ob 515/94 = SZ 67/99; 2 Ob 45/99b mit Darstellung der Judikaturentwicklung; 9 Ob 134/00x; RIS-Justiz RS0018825, RS0018925). Unmaßgeblich ist hingegen die „durchschnittliche Lebenserwartung" (2 Ob 45/99b).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei Vertragsabschluss ca 77 Jahre alt. Der Wert ihrer Leistung betrug EUR 90.000,--, der Wert der vertraglichen Gegenleistung der Beklagten jährlich bis zu EUR 10.820,-- (hingegen betrifft der Rahmen von EUR 1.080,-- bis EUR 5.180,-- den Wert der von den Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen bis zur Untersagung künftiger Hilfe durch die Klägerin; vgl AS 103). Der zweitgenannte Wert könnte also bereits nach vier bis fünf Jahren die Hälfte des erstgenannten erreichen. Eine solche Zeitspanne liegt aber offenkundig innerhalb der „möglichen" Lebenserwartung (im Sinne von 1 Ob 515/94 = SZ 67/99), ja sogar innerhalb der „durchschnittlichen ferneren" Lebenserwartung einer 77-jährigen Frau von ca 9 Jahren, wie sie sich aus der im Akt erliegenden Sterbetafel ergibt (ON 18). Der vom Berufungsgericht bejahte Ausschluss von laesio enormis stellt unter diesen Umständen im Ergebnis keine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei Vertragsabschluss ca 77 Jahre alt. Der Wert ihrer Leistung betrug EUR 90.000,--, der Wert der vertraglichen Gegenleistung der Beklagten jährlich bis zu EUR 10.820,-- (hingegen betrifft der Rahmen von EUR 1.080,-- bis EUR 5.180,-- den Wert der von den Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen bis zur Untersagung künftiger Hilfe durch die Klägerin; vergleiche AS 103). Der zweitgenannte Wert könnte also bereits nach vier bis fünf Jahren die Hälfte des erstgenannten erreichen. Eine solche Zeitspanne liegt aber offenkundig innerhalb der „möglichen" Lebenserwartung (im Sinne von 1 Ob 515/94 = SZ 67/99), ja sogar innerhalb der „durchschnittlichen ferneren" Lebenserwartung einer 77-jährigen Frau von ca 9 Jahren, wie sie sich aus der im Akt erliegenden Sterbetafel ergibt (ON 18). Der vom Berufungsgericht bejahte Ausschluss von laesio enormis stellt unter diesen Umständen im Ergebnis keine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.
Schließlich hält sich auch die vorinstanzliche Verneinung von Wucher im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Wucher dann nicht vorliegt, wenn beide Vertragspartner ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (hier nach Belehrung durch den Notar) bewusst in Kauf nehmen, wie dies üblicherweise bei bäuerlichen Übergabsverträgen zutrifft (RIS-Justiz RS0016898). Es ist im Einzelfall durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanzen hier keine Ausnützung einer Zwangslage angenommen haben.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Auch die Stellungnahme der Klägerin zur Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen, weil jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht (Kodek in Rechberger2 vor § 461 ZPO Rz 12 mwN).Auch die Stellungnahme der Klägerin zur Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen, weil jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht (Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 461, ZPO Rz 12 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.