Aus der Begründung:
In der Klage wird der § 1299 ABGB. bezogen. Es wird aber gar nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte einen Kunstfehler bei Ausübung seiner ärztlichen Praxis begangen habe, sondern es wird behauptet, daß sich der Zweitbeklagte bei Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensarzt der erstbeklagten Partei, also als deren Organ, rechtswidrig verhalten habe, indem er sie zunächst zu der von ihr angestrebten Durchführung der Kropfoperation nicht zuließ. Es wird also ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 144 ASVG. geltend gemacht, welche dem Patienten einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Heilbehandlung in einem Krankenhaus gewährt, wenn diese notwendig ist. Damit fällt der geltend gemachte Anspruch unter die Bestimmung des § 1 AHG., wonach auch die Träger der Sozialversicherung für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben.In der Klage wird der Paragraph 1299, ABGB. bezogen. Es wird aber gar nicht behauptet, daß der Zweitbeklagte einen Kunstfehler bei Ausübung seiner ärztlichen Praxis begangen habe, sondern es wird behauptet, daß sich der Zweitbeklagte bei Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensarzt der erstbeklagten Partei, also als deren Organ, rechtswidrig verhalten habe, indem er sie zunächst zu der von ihr angestrebten Durchführung der Kropfoperation nicht zuließ. Es wird also ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 144, ASVG. geltend gemacht, welche dem Patienten einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Heilbehandlung in einem Krankenhaus gewährt, wenn diese notwendig ist. Damit fällt der geltend gemachte Anspruch unter die Bestimmung des Paragraph eins, AHG., wonach auch die Träger der Sozialversicherung für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben.
Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegenüber dem Zweitbeklagten, weil gemäß § 1 des AHG. das Organ dem Beschädigten nicht haftet und gemäß § 9 (5) des Gesetzes der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ zugefügt hat, gegen dieses im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Gegenüber der erstbeklagten Partei aber folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus § 8 AHG., weil die Klägerin gar nicht behauptet hat, daß sie die erstbeklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufgefordert habe. Nur wenn dies geschehen wäre und die Erstbeklagte binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung eine Erklärung über das Begehren nicht abgegeben oder dessen Erfüllung verweigert hätte, könnte der Anspruch der klagenden Partei im Rechtswege geltend gemacht werden (SZ. XXIII 68, SZ. XXIII 349).Daraus folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegenüber dem Zweitbeklagten, weil gemäß Paragraph eins, des AHG. das Organ dem Beschädigten nicht haftet und gemäß Paragraph 9, (5) des Gesetzes der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ zugefügt hat, gegen dieses im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Gegenüber der erstbeklagten Partei aber folgt die Unzulässigkeit des Rechtsweges aus Paragraph 8, AHG., weil die Klägerin gar nicht behauptet hat, daß sie die erstbeklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufgefordert habe. Nur wenn dies geschehen wäre und die Erstbeklagte binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung eine Erklärung über das Begehren nicht abgegeben oder dessen Erfüllung verweigert hätte, könnte der Anspruch der klagenden Partei im Rechtswege geltend gemacht werden (SZ. römisch 23 68, SZ. römisch 23 349).