Aus der Begründung:
Was die von den Rekurswerbern aufgeworfene Frage der Rekurslegitimation anlangt, so ist sie beim Antragsteller Franz D. zu bejahen da etwas anderes bewilligt wurde, als angesucht war, nämlich seinem Antrag nicht zur Gänze entsprochen wurde (Bartsch, Das österr. allgemeine Grundbuchgesetz, Manz 1933, S. 118). Hugo G. hingegen wurde durch die Entscheidungen der Untergerichte in seinen Rechten als Pfandgläubiger verkürzt und scheint daher gleichfalls zur Einbringung des Rekurses legitimiert (Bartsch, a. a. O., S. 118 ff.).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß hat der Leistungspflichtige die Zahlung übernommen. Es ist zwar auch eine sachliche Haftung des Grundstücksanteiles vorhanden. Sie steht aber neben der persönlichen Haftung, die sie sichern soll. Bei der gegebenen Sachlage ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargetan hat (GlU. 9071 siehe hiezu auch die E. in JBl. 1933, S. 232) die Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche ziffermäßig bestimmte Rente zulässig. Auch das Schrifttum teilt überwiegend die Auffassung, daß ein Pfandrecht für eine Rente selbst ohne Bedeckungskapital grundbücherlich einverleibt werden kann (Bartsch,
Das österr. allgemeine Grundbuchsgesetz, Manz 1933, S. 270, Beispiele Nr. 62, 63, Goldschmidt[2], Manz 1957, Beispiel Nr. 5, Edtstadler, Die Verbücherung von Leibrenten, NotZtg. 1957, S. 116 ff. und die dort weiter angeführte Rechtsprechung und Literatur).
Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 14 GBG. entgegen, der die ziffernmäßige Bestimmtheit der Geldsumme voraussetzt, da der Betrag, für den die Liegenschaft haftet, dem Ansuchen entnommen werden kann und schon § 14 (2) GBG. die strenge Anforderung des Abs. 1 der angeführten Gesetzesstelle dahin mildert, daß für Kredit- und Haftungsbeträge ein Höchstbetrag die ziffernmäßige Bestimmtheit ersetzt.Dem steht auch nicht die Vorschrift des Paragraph 14, GBG. entgegen, der die ziffernmäßige Bestimmtheit der Geldsumme voraussetzt, da der Betrag, für den die Liegenschaft haftet, dem Ansuchen entnommen werden kann und schon Paragraph 14, (2) GBG. die strenge Anforderung des Absatz eins, der angeführten Gesetzesstelle dahin mildert, daß für Kredit- und Haftungsbeträge ein Höchstbetrag die ziffernmäßige Bestimmtheit ersetzt.
Den Rekurswerbern ist beizupflichten, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab 1. Jänner 1964 durch die Punkte II und XII des Kauf- und Leibrentenvertrages vom 16. und 24. Jänner 1963 gedeckt erscheint. Dem Rekursgericht unterlief im Spruch des angefochtenen Beschlusses ein Schreibfehler, wenn es die Einverleibung des Pfandrechtes für die vereinbarte Leibrente ab 1. April 1964 bewilligte. Dies ergibt sich aus der Begründung seines Beschlusses, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab "1. Jänner 1964" für Hugo G. "antragsgemäß" zu bewilligen war. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Den Rekurswerbern ist beizupflichten, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab 1. Jänner 1964 durch die Punkte römisch zwei und römisch zwölf des Kauf- und Leibrentenvertrages vom 16. und 24. Jänner 1963 gedeckt erscheint. Dem Rekursgericht unterlief im Spruch des angefochtenen Beschlusses ein Schreibfehler, wenn es die Einverleibung des Pfandrechtes für die vereinbarte Leibrente ab 1. April 1964 bewilligte. Dies ergibt sich aus der Begründung seines Beschlusses, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab "1. Jänner 1964" für Hugo G. "antragsgemäß" zu bewilligen war. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.