Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, derzufolge des diesbezüglichen Ausspruches des Rekursgerichtes zulässig, nicht jedoch berechtigt ist.
Die Antragstellerin beharrt auch in ihrem Revisionsrekurs auf der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 15 Abs.9 ff. WWG auf das gegenständliche Mietobjekt. Das Rekursgericht sei zu der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, weil es von der Annahme ausgegangen sei, daß die seinerzeit bewilligte Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung auch die Herausnahme derselben für die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile bedeutet habe. Da eine Klärung des diesbezüglich rechterheblichen Sachverhaltes unterblieben sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Dem kann nicht gefolgt werden.Die Antragstellerin beharrt auch in ihrem Revisionsrekurs auf der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 9, ff. WWG auf das gegenständliche Mietobjekt. Das Rekursgericht sei zu der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, weil es von der Annahme ausgegangen sei, daß die seinerzeit bewilligte Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung auch die Herausnahme derselben für die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile bedeutet habe. Da eine Klärung des diesbezüglich rechterheblichen Sachverhaltes unterblieben sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend und von der Revisionsrekurswerberin unbekämpft sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Berechtigung des vorliegenden Antrages nach der für den Zeitpunkt der Darlehenszusage durch den D (24.11.1967) geltenden Fassung des WWG (WWGn 1967, BGBl.54) zu beurteilen ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 16 MRG Anh.(WWG); MietSlg.28.476 u.a.). In § 15 Abs.10 WWG idF der Novelle 1967 werden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Revisionswerberin aber übersieht - von der Anwendbarkeit der Bestimmung des vorangehenden Absatzes 9 auf Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in Gebäuden, an denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, Mietobjekte hinsichtlich der Zinsbildung nach dem WWG und der Verweisung auf das MG und damit auch MRG ausgenommen, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden (vgl. Würth, a. a.O., Rdz 6 zu § 16 MRG Anh.(WWG) und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rdz 19 zu § 1 MRG). Daß die Antragsgegner für die Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen auch Fondshilfe in Anspruch genommen haben, steht daher der Zulässigkeit einer von den Bestimmungen des § 15 Abs.11 WWG abweichende Mietzinsvereinbarung der Pateien nicht entgegen. Zu prüfen bleibt daher nur die Frage, ob das von der Antragstellerin im April 1974Zutreffend und von der Revisionsrekurswerberin unbekämpft sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Berechtigung des vorliegenden Antrages nach der für den Zeitpunkt der Darlehenszusage durch den D (24.11.1967) geltenden Fassung des WWG (WWGn 1967, BGBl.54) zu beurteilen ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 16, MRG Anh.(WWG); MietSlg.28.476 u.a.). In Paragraph 15, Absatz 10, WWG in der Fassung der Novelle 1967 werden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Revisionswerberin aber übersieht - von der Anwendbarkeit der Bestimmung des vorangehenden Absatzes 9 auf Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in Gebäuden, an denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, Mietobjekte hinsichtlich der Zinsbildung nach dem WWG und der Verweisung auf das MG und damit auch MRG ausgenommen, die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurden vergleiche Würth, a. a.O., Rdz 6 zu Paragraph 16, MRG Anh.(WWG) und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rdz 19 zu Paragraph eins, MRG). Daß die Antragsgegner für die Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteilen auch Fondshilfe in Anspruch genommen haben, steht daher der Zulässigkeit einer von den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 11, WWG abweichende Mietzinsvereinbarung der Pateien nicht entgegen. Zu prüfen bleibt daher nur die Frage, ob das von der Antragstellerin im April 1974
gemietete Gescäftslokal als (iS § 15 Abs.10 WWG) ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt anzusehen ist. Nach der für die rechtliche Beurteilung hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage wurde die den Antragsgegnern vorerst bewilligte Fondsfinanzierung im September 1969 dahin abgeändert, daß ihnen für den Wiederaufbau des Erdgeschoßes keine Fondsmittel bewilligt wurden. Sie haben die gesamten Wiederherstellungskosten des Erdgeschoßes sowie den diesem entsprechenden Teil der Kosten der der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Teile des Hauses (letztlich) allein aufgebracht. Nach den Ergebnissen des von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen ebenfalls zugrundegelegten Verfahrens des Kreisgerichtes Wels 3 Cg 107/69 erfolgte die Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung zu einer Zeit, zu der der Wiederaufbau - mit Ausnahme des Erdgeschoßes - bereits sehr weit fortgeschritten war und als das gegen die nunmehrigen Antragsgegner gerichtete Verfahren wegen Anbotstellung nach § 20 WWG bereits anhängig gemacht worden war.gemietete Gescäftslokal als (iS Paragraph 15, Absatz 10, WWG) ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt anzusehen ist. Nach der für die rechtliche Beurteilung hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage wurde die den Antragsgegnern vorerst bewilligte Fondsfinanzierung im September 1969 dahin abgeändert, daß ihnen für den Wiederaufbau des Erdgeschoßes keine Fondsmittel bewilligt wurden. Sie haben die gesamten Wiederherstellungskosten des Erdgeschoßes sowie den diesem entsprechenden Teil der Kosten der der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Teile des Hauses (letztlich) allein aufgebracht. Nach den Ergebnissen des von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen ebenfalls zugrundegelegten Verfahrens des Kreisgerichtes Wels 3 Cg 107/69 erfolgte die Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung zu einer Zeit, zu der der Wiederaufbau - mit Ausnahme des Erdgeschoßes - bereits sehr weit fortgeschritten war und als das gegen die nunmehrigen Antragsgegner gerichtete Verfahren wegen Anbotstellung nach Paragraph 20, WWG bereits anhängig gemacht worden war.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung (6 Ob 179/71) ausgesprochen, daß es dem Eigentümer wohl überlassen bleibt, ob er den Wiederaufbau seines durch Kriegseinwirkung beschädigten Hauses mit Fondshilfe durchführen wolle oder nicht, daß aber dann, wenn er sich zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entschlossen hat, für ihn eine unbedingte Pflicht gegenüber dem Altmieter entsteht, diesem die wiederaufgebauten Räume anzubieten. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dieser Anspruch des Altmieters nicht verloren geht, wenn das neue Objekt hinsichtlich der Lage, des Ausmaßes und Umfanges nicht völlig gleich dem früheren Bestandobjekt ist oder beim Neubau eine Änderung des Bauplanes vorgenommen wird. Dementsprechend wurden die Antragsgegner gegenüber Emma A und JOhann A (der Witwe und dem Sohn des Hauptmieters des durch Kriegseinwirkung beschädigten Geschäftslokales) in teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens gemäß § 20 WWG auch schuldig erkannt, in dem wiederhergestellten Haus den Klägern ein bestimmten Anforderungen entsprechendes Geschäftslokal im Ausmaß von ca. 42 m 2 anzubieten. Der von den Antragsgegnern letztlich mit der Antragstellerin - in Erfüllung ihrer urteilsmäßigen Anbotspflicht - abgeschlossene Mietvertrag kam im April 1974 zustande. Zu dieser Zeit hafteten infolge der im September 1969 erfolgten Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung und der geänderten Bewilligung des Fondsdarlehens für das vertragsgegenständliche Mietobjekt jedenfalls keine Fondsmittel mehr aus. Wenn daher die Parteien einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal im wiederaufgebauten Haus schlossen, dessen Ausmaß jenes des früheren Bestandobjektes überstieg, und sie ihrer gesetzlichen Anbotspflicht entsprechend für jenen Teil des Lokales, der der Größe des zerstörten Objektes entspricht und den sie gemäß § 20 WWG anzubieten hatten, einen Zins vereinbarten, der den Zinsbildungsvorschriften des WWG entsprechen sollte und sie hinsichtlich der dieses Ausmaß übersteigenden Fläche eine freie Mietzinsvereinbarung trafen, so ist diese Vereinbarung hinsichtlich jenes Teiles des Geschäftslokales, für den keine gesetzliche Anbotspflicht bestand, so zu behandeln, als ob das diesbezüglich vorerst gewährte Fondsdarlehen bereits zurückgezahlt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist, wenn Räume, die den Zinsbestimmungen des Mietengesetzes und WWG unterliegen, zusammen mit solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, mit einem einheitlichen Vertrag in Bestand gegeben werden (vgl. MietSlg.27.547/12, 34.367, 35.490 u.a.). Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß von den Parteien unter den gegebenen Umständen im gegenständlichen Mietvertrag eine Mietzinsvereinbarung getroffen werden durfte, die zwischen jenem Teil des Objektes, der der Größe des früheren Geschäftslokales entsprach und der darüberhinaus gehenden Restfläche des Mietgegenstandes einen Unterschied machte. Mangels Vereinbarung eines einheitlichen Mietzinses für die Gesamtfläche des Mietgegenstandes in dem einheitlichen Vertrag kommt es auf das Verhältnis des frei vereinbarten Mietzinses zu jenem der nach den Zinsbildungsvorschriften des WWG hätte vereinbart werden dürfen und die Frage, ob diesbezüglich ein auffallendes Mißverhältnis besteht, im vorliegenden Fall rechtlich nicht an. In der Annahme der Vorinstanzen, von der dem von den Parteien am 3.4.1974 abgeschlossenen Mietvertrag zugrundeliegenden 120 m 2 großen Geschäftsräumlichkeit im Haus Wels, Kaiser-Josef-Platz 5, unterlägen 78 m 2 nicht der Zinsbildung nach dem Wohnhauswiederaufbaugesetz, kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung (6 Ob 179/71) ausgesprochen, daß es dem Eigentümer wohl überlassen bleibt, ob er den Wiederaufbau seines durch Kriegseinwirkung beschädigten Hauses mit Fondshilfe durchführen wolle oder nicht, daß aber dann, wenn er sich zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entschlossen hat, für ihn eine unbedingte Pflicht gegenüber dem Altmieter entsteht, diesem die wiederaufgebauten Räume anzubieten. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dieser Anspruch des Altmieters nicht verloren geht, wenn das neue Objekt hinsichtlich der Lage, des Ausmaßes und Umfanges nicht völlig gleich dem früheren Bestandobjekt ist oder beim Neubau eine Änderung des Bauplanes vorgenommen wird. Dementsprechend wurden die Antragsgegner gegenüber Emma A und JOhann A (der Witwe und dem Sohn des Hauptmieters des durch Kriegseinwirkung beschädigten Geschäftslokales) in teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 20, WWG auch schuldig erkannt, in dem wiederhergestellten Haus den Klägern ein bestimmten Anforderungen entsprechendes Geschäftslokal im Ausmaß von ca. 42 m 2 anzubieten. Der von den Antragsgegnern letztlich mit der Antragstellerin - in Erfüllung ihrer urteilsmäßigen Anbotspflicht - abgeschlossene Mietvertrag kam im April 1974 zustande. Zu dieser Zeit hafteten infolge der im September 1969 erfolgten Herausnahme des Erdgeschoßes aus der Fondsfinanzierung und der geänderten Bewilligung des Fondsdarlehens für das vertragsgegenständliche Mietobjekt jedenfalls keine Fondsmittel mehr aus. Wenn daher die Parteien einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal im wiederaufgebauten Haus schlossen, dessen Ausmaß jenes des früheren Bestandobjektes überstieg, und sie ihrer gesetzlichen Anbotspflicht entsprechend für jenen Teil des Lokales, der der Größe des zerstörten Objektes entspricht und den sie gemäß Paragraph 20, WWG anzubieten hatten, einen Zins vereinbarten, der den Zinsbildungsvorschriften des WWG entsprechen sollte und sie hinsichtlich der dieses Ausmaß übersteigenden Fläche eine freie Mietzinsvereinbarung trafen, so ist diese Vereinbarung hinsichtlich jenes Teiles des Geschäftslokales, für den keine gesetzliche Anbotspflicht bestand, so zu behandeln, als ob das diesbezüglich vorerst gewährte Fondsdarlehen bereits zurückgezahlt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist, wenn Räume, die den Zinsbestimmungen des Mietengesetzes und WWG unterliegen, zusammen mit solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, mit einem einheitlichen Vertrag in Bestand gegeben werden vergleiche MietSlg.27.547/12, 34.367, 35.490 u.a.). Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß von den Parteien unter den gegebenen Umständen im gegenständlichen Mietvertrag eine Mietzinsvereinbarung getroffen werden durfte, die zwischen jenem Teil des Objektes, der der Größe des früheren Geschäftslokales entsprach und der darüberhinaus gehenden Restfläche des Mietgegenstandes einen Unterschied machte. Mangels Vereinbarung eines einheitlichen Mietzinses für die Gesamtfläche des Mietgegenstandes in dem einheitlichen Vertrag kommt es auf das Verhältnis des frei vereinbarten Mietzinses zu jenem der nach den Zinsbildungsvorschriften des WWG hätte vereinbart werden dürfen und die Frage, ob diesbezüglich ein auffallendes Mißverhältnis besteht, im vorliegenden Fall rechtlich nicht an. In der Annahme der Vorinstanzen, von der dem von den Parteien am 3.4.1974 abgeschlossenen Mietvertrag zugrundeliegenden 120 m 2 großen Geschäftsräumlichkeit im Haus Wels, Kaiser-Josef-Platz 5, unterlägen 78 m 2 nicht der Zinsbildung nach dem Wohnhauswiederaufbaugesetz, kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben.