Begründung:
Die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** der KG N***** stehen im gleichteiligen Miteigentum der Maria R***** und des Karl R*****. Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung war auf den Eigentumsanteilen der Maria R***** ein Simultanpfandrecht für höchstens S 3 Mio zu Gunsten der W***** Sparkasse einverleibt, wobei die EZ ***** als Haupteinlage und die EZ ***** als Nebeneinlage bezeichnet war. Bei der Umstellung des Grundbuches wurde dieses Simultanpfandrecht irrtümlich auf die Eigentumsanteile des Karl R***** übertragen. Die in § 21 Abs 3 GUG festgelegte Frist von 6 Monaten für die Berichtigung des Grundbuchs ist am 5. November 1987 abgelaufen, ohne daß die Eintragung korrigiert worden wäre.Die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** der KG N***** stehen im gleichteiligen Miteigentum der Maria R***** und des Karl R*****. Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung war auf den Eigentumsanteilen der Maria R***** ein Simultanpfandrecht für höchstens S 3 Mio zu Gunsten der W***** Sparkasse einverleibt, wobei die EZ ***** als Haupteinlage und die EZ ***** als Nebeneinlage bezeichnet war. Bei der Umstellung des Grundbuches wurde dieses Simultanpfandrecht irrtümlich auf die Eigentumsanteile des Karl R***** übertragen. Die in Paragraph 21, Absatz 3, GUG festgelegte Frist von 6 Monaten für die Berichtigung des Grundbuchs ist am 5. November 1987 abgelaufen, ohne daß die Eintragung korrigiert worden wäre.
In der Folge wurde zu TZ 1014/1990 auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom 2. März 1990 auf den genannten Liegenschaften gegen beide Anteilseigentümer ein Simultanpfandrecht über S 2 Mio zu Gunsten der Maria L***** einverleibt, wobei man wiederum die EZ ***** als Haupteinlage und die EZ ***** als Nebeneinlage bestimmte. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Pfandrecht der W***** SparkasseIn der Folge wurde zu TZ 1014 aus 1990, auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom 2. März 1990 auf den genannten Liegenschaften gegen beide Anteilseigentümer ein Simultanpfandrecht über S 2 Mio zu Gunsten der Maria L***** einverleibt, wobei man wiederum die EZ ***** als Haupteinlage und die EZ ***** als Nebeneinlage bestimmte. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Pfandrecht der W***** Sparkasse
nunmehr - unrichtigerweise - auf den mit Vorpfandrechten belasteten Eigentumsanteilen des Karl R***** haftete, während die - ansonsten unbelasteten - Eigentumsanteile der Maria R***** nur mit dem Pfandrecht der Maria L***** belastet waren.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 hat das Grundbuchsgericht diesen Übertragungsfehler unter Berufung auf § 104 Abs 3 GBG berichtigt und die Eintragung des Simultanpfandrechts der Sparkasse W***** auf den Eigentumsanteilen der Maria R***** angeordnet.Mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 hat das Grundbuchsgericht diesen Übertragungsfehler unter Berufung auf Paragraph 104, Absatz 3, GBG berichtigt und die Eintragung des Simultanpfandrechts der Sparkasse W***** auf den Eigentumsanteilen der Maria R***** angeordnet.
In teilweiser Stattgebung eines Rekurses der Maria L***** und der Maria R***** änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß die Eintragung des Simultanpfandrechtes der W***** Sparkasse auf den Eigentumsanteilen der Maria R***** (jeweils CLNR 4a) mit der Anmerkung ("Beschränkung") versehen wurde, daß dieses Pfandrecht gegenüber der nachfolgenden Pfandgläubigerin Maria L***** keine Wirkung hat. Außerdem wurde das Zitat "§ 104 GBG" durch das Zitat "§ 21 GUG" ersetzt. Schließlich enthält der Beschluß des Rekursgerichtes noch den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Beschwerdegegenstand ist nur mehr die verfügte Anmerkung, wonach die Berichtigung des Grundbuches keine Auswirkungen auf den Pfandrang der Maria L***** hat. Diese begründete das Rekursgericht mit der Verfristung der in § 21 GUG vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit, weil mit der Wiederherstellung des seinerzeitigen Grundbuchsstandes in die nachträglich begründeten bücherlichen Rechte der Maria L***** eingegriffen wurde (Abs 3 leg. cit.). Die Beseitigung von Übertragungsfehlern sei dadurch allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Bei richtigem Verständnis des § 21 Abs 3 GUG schließe nämlich die Versäumung der sechsmonatigen Frist die Berichtigung des Grundbuchs nur mit Wirkung gegen jene Personen aus, deren nach der Grundbuchsumstellung erworbene bücherlichen Rechte berührt werden. Ansonsten sei die - gemäß § 21 Abs 1 GUG unbefristete und erforderlichenfalls sogar von Amts wegenBeschwerdegegenstand ist nur mehr die verfügte Anmerkung, wonach die Berichtigung des Grundbuches keine Auswirkungen auf den Pfandrang der Maria L***** hat. Diese begründete das Rekursgericht mit der Verfristung der in Paragraph 21, GUG vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit, weil mit der Wiederherstellung des seinerzeitigen Grundbuchsstandes in die nachträglich begründeten bücherlichen Rechte der Maria L***** eingegriffen wurde (Absatz 3, leg. cit.). Die Beseitigung von Übertragungsfehlern sei dadurch allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Bei richtigem Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, GUG schließe nämlich die Versäumung der sechsmonatigen Frist die Berichtigung des Grundbuchs nur mit Wirkung gegen jene Personen aus, deren nach der Grundbuchsumstellung erworbene bücherlichen Rechte berührt werden. Ansonsten sei die - gemäß Paragraph 21, Absatz eins, GUG unbefristete und erforderlichenfalls sogar von Amts wegen
durchzuführende - Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs uneingeschränkt zulässig. Bei einer solchen Berichtigung müsse jedoch zum Ausdruck gebracht werden, daß sie gegenüber den im § 21 Abs 3 GUG genannten dritten Personen keine Wirkung hat (in diesem Sinn argumentiere die Lehre und Rechtsprechung zu § 104 GBG, insbesondere Feil, Grundbuchsgesetz, 314 mwN; E 6 zu § 104 GBG, MGA3; an anderer Stelle wird noch GlUNF 193 zitiert). Wo hingegen ein Schutz des guten Glaubens überhaupt nicht in Betracht komme, müsse die Berichtigung möglich sein. Es bestehe daher im konkreten Fall keine Veranlassung, die Übertragung des Pfandrechtes der W***** Sparkasse auf die Eigentumsanteile der Maria R***** abzulehnen, da diese keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne, doch seien die bücherlichen Rechte der Maria L***** durch die verfügte Anmerkung zu wahren.durchzuführende - Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs uneingeschränkt zulässig. Bei einer solchen Berichtigung müsse jedoch zum Ausdruck gebracht werden, daß sie gegenüber den im Paragraph 21, Absatz 3, GUG genannten dritten Personen keine Wirkung hat (in diesem Sinn argumentiere die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 104, GBG, insbesondere Feil, Grundbuchsgesetz, 314 mwN; E 6 zu Paragraph 104, GBG, MGA3; an anderer Stelle wird noch GlUNF 193 zitiert). Wo hingegen ein Schutz des guten Glaubens überhaupt nicht in Betracht komme, müsse die Berichtigung möglich sein. Es bestehe daher im konkreten Fall keine Veranlassung, die Übertragung des Pfandrechtes der W***** Sparkasse auf die Eigentumsanteile der Maria R***** abzulehnen, da diese keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne, doch seien die bücherlichen Rechte der Maria L***** durch die verfügte Anmerkung zu wahren.
Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß zur Frage, ob § 21 Abs 3 GUG die Berichtigung von Fehlern außerhalb der 6-Monatsfrist gänzlich ausschließe, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß zur Frage, ob Paragraph 21, Absatz 3, GUG die Berichtigung von Fehlern außerhalb der 6-Monatsfrist gänzlich ausschließe, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diesen Beschluß hat die W***** Sparkasse als betroffene Hypothekargläubigerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die vom Rekursgericht verfügte Beschränkung der berichtigten Eintragung ersatzlos aufzuheben. Begründet wird dies damit, daß Maria L***** keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne. Einerseits gehöre sie als Tochter der Maria R***** (was der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes zu entnehmen sei) zum Personenkreis des § 4 AnfO, bei dem eine Gutgläubigkeitsvermutung von vornherein nicht bestehe; andererseits wäre von ihr zu verlangen gewesen, daß sie vor der Begründung ihres Pfandrechtes in das noch nicht umgestellte Grundbuch Einsicht nimmt, wo doch auch vom Erwerber eines Grundstückes verlangt werde, sich aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Gewißheit über die Lastenfreiheit zu verschaffen (EvBl. 1990/141). Tatsächlich habe Maria L***** vom Simultanpfandrecht der Revisionsrekurswerberin gewußt, was nur wegen des Neuerungsverbotes nicht geltend gemacht werden könne.Gegen diesen Beschluß hat die W***** Sparkasse als betroffene Hypothekargläubigerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die vom Rekursgericht verfügte Beschränkung der berichtigten Eintragung ersatzlos aufzuheben. Begründet wird dies damit, daß Maria L***** keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne. Einerseits gehöre sie als Tochter der Maria R***** (was der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes zu entnehmen sei) zum Personenkreis des Paragraph 4, AnfO, bei dem eine Gutgläubigkeitsvermutung von vornherein nicht bestehe; andererseits wäre von ihr zu verlangen gewesen, daß sie vor der Begründung ihres Pfandrechtes in das noch nicht umgestellte Grundbuch Einsicht nimmt, wo doch auch vom Erwerber eines Grundstückes verlangt werde, sich aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Gewißheit über die Lastenfreiheit zu verschaffen (EvBl. 1990/141). Tatsächlich habe Maria L***** vom Simultanpfandrecht der Revisionsrekurswerberin gewußt, was nur wegen des Neuerungsverbotes nicht geltend gemacht werden könne.