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Entscheidung 5 Ob 210/18w×

Entscheidung 5 Ob 210/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob210/18w

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. J*****, 2. C***** und 3. Mag.a M*****, alle vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die Antragsgegner 1. Ing.in Mag.a M*****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek RechtsanwaltsgesmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 2. Ing. G***** und 3. M*****, beide vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Paragraphen 6, 25, Absatz eins, Ziffer 4, HeizKG, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. August 2018, GZ 1 R 164/18i-52, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 23. November 2017, GZ 5 Msch 5/16z-37, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den zweitinstanzlichen Sachbeschluss den Hauptmietern als Wärmeabnehmer (Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, HeizKG) zuzustellen.

Text

Begründung:

Die Erstantragsgegnerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäude mit mehr als vier Nutzungsobjekten. Zweit- und Drittantragsgegner sind jeweils im Grundbuch eingetragene Wohnungs-(gebrauchs-)berechtigte. Die Energieversorgung des Gebäudes erfolgt über eine zentrale Fernwärmestation, die im Technikraum des Kellergeschosses aufgestellt ist.

Die Antragsteller begehren als Fruchtgenussberechtigte betreffend eine 180,36 m² große Wohnung (im Antrag bezeichnet als Top 1) die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, HeizKG.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht gab den Rekursen der Erstantragsgegnerin sowie der Zweit- und Drittantragsgegner in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richten sich die als „Zulassungsvorstellung, ordentlicher Revisionsrekurs“ bzw „Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, außerordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs“ bezeichneten, von den Vorinstanzen aber zutreffend (5 Ob 30/15w mwN) als außerordentliche Revisionsrekurse behandelten Rechtsmittel der Antragsgegner, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht.

1. In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, HeizKG sind zufolge Paragraph 25, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 25, Absatz 2, Satz 2 HeizKG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG sämtliche Wärmeabnehmer Parteien. Wärmeabnehmer ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, HeizKG auch der Nutzer, der sein Benutzungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet. Ein mit der Erstantragsgegnerin als Alleineigentümerin geschlossener Hauptmietvertrag macht den Hauptmieter zu einem Wärmeabnehmer im Sinn dieser Legaldefinition. Auch die Zweit- und Drittantragsgegner leiten als jeweils Wohnungsgebrauchsberechtigte ihr Nutzungsrecht unmittelbar von der Erstantragsgegnerin als Alleineigentümerin des Gebäudes ab und sind deshalb Wärmeabnehmer iSd Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, HeizKG.

2. Der erstinstanzliche Sachbeschluss wurde sämtlichen potentiellen Hauptmietern und Wärmeabnehmern, die bisher im Verfahren nicht aufgetreten waren, zugestellt. Eine entsprechende Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses erfolgte jedoch nicht und wurde auch nicht verfügt. Im Akt liegt ein mit der Alleineigentümerin geschlossener Mietvertrag einer Hauptmieterin (Beilage ./26), die sich am Verfahren bisher noch nicht beteiligt hat. Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an sämtliche in Betracht kommende Wärmeabnehmer ist somit nachzuholen.

4. Das Erstgericht wird den Akt dem Obersten Gerichtshof entweder nach Einbringen eines weiteren außerordentlichen Revisionsrekurses oder nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen haben.

Textnummer

E125800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00210.18W.1106.000

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20181106_OGH0002_0050OB00210_18W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung