[9] Der Revisionsrekurs ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, er kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). [9] Der Revisionsrekurs ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, er kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[10] 1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die Änderung (unter anderem) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Grundbuchsgesuch kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist (RIS-Justiz RS0060878). Dem Grundbuchsgericht ist verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen (RS0060573). Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Sinn des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwerfen könnte, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060573 [T18]; RS0060878 [T55]). Dies ist hier nicht der Fall. Auf die vom Rekursgericht als erheblich genannte Rechtsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. [10] 1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die Änderung (unter anderem) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Grundbuchsgesuch kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist (RIS-Justiz RS0060878). Dem Grundbuchsgericht ist verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen (RS0060573). Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwerfen könnte, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060573 [T18]; RS0060878 [T55]). Dies ist hier nicht der Fall. Auf die vom Rekursgericht als erheblich genannte Rechtsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an.
[11] 2. § 53 Abs 1 GBG berechtigt den Eigentümer, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Für die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung sind entweder (§ 53 Abs 3 GBG) die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Gesuchs des Eigentümers erforderlich oder aber (§ 53 Abs 4 GBG) die Vorlage einer besonderen Urkunde, in der der Eigentümer sein Einverständnis zur Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung erklärt und seine Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls bedarf das Gesuch selbst keiner beglaubigten Unterschrift. [11] 2. Paragraph 53, Absatz eins, GBG berechtigt den Eigentümer, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Für die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung sind entweder (Paragraph 53, Absatz 3, GBG) die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Gesuchs des Eigentümers erforderlich oder aber (Paragraph 53, Absatz 4, GBG) die Vorlage einer besonderen Urkunde, in der der Eigentümer sein Einverständnis zur Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung erklärt und seine Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls bedarf das Gesuch selbst keiner beglaubigten Unterschrift.
[12] 3. In der Entscheidung 5 Ob 95/22i hatte der Fachsenat einen Antrag auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung zu beurteilen, bei dem die im Sinn des § 53 Abs 4 GBG beigelegte Rangordnungserklärung auszugsweise wie folgt lautete: [12] 3. In der Entscheidung 5 Ob 95/22i hatte der Fachsenat einen Antrag auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung zu beurteilen, bei dem die im Sinn des Paragraph 53, Absatz 4, GBG beigelegte Rangordnungserklärung auszugsweise wie folgt lautete:
„Ich (...) erteile hiermit meine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung und Ermächtigung, an den Treuhänder (...) im Eigentumsblatt der mir zur Gänze grundbücherlich zugeschriebenen Liegenschaft (...) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und in der Folge jährlich vor Ablauf der jeweiligen Rangordnungsanmerkung eine neue Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des oben genannten Vertragsgegenstandes jeweils zu Handen des Treuhänders (...) zu beantragen.“
[13] Dies hielt der erkennende Senat für unzulässig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53 Abs 4 GBG bedarf es für eine weitere neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage einer eigenen neuen Rangordnungserklärung. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers vor wiederholter Verwendung der von ihm abgegebenen Rangordnungserklärung. Die Bewilligung eines Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung verwendeten Rangordnungserklärung kommt nicht in Betracht. Auf den in § 53 Abs 4 GBG vorgesehenen Schutz kann der Liegenschaftseigentümer nicht wirksam verzichten. Daran ist festzuhalten, der Sachverhalt hier ist aber – worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies – etwas anders gelagert. [13] Dies hielt der erkennende Senat für unzulässig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, GBG bedarf es für eine weitere neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage einer eigenen neuen Rangordnungserklärung. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers vor wiederholter Verwendung der von ihm abgegebenen Rangordnungserklärung. Die Bewilligung eines Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung verwendeten Rangordnungserklärung kommt nicht in Betracht. Auf den in Paragraph 53, Absatz 4, GBG vorgesehenen Schutz kann der Liegenschaftseigentümer nicht wirksam verzichten. Daran ist festzuhalten, der Sachverhalt hier ist aber – worauf das Rekursgericht zutreffend hinwies – etwas anders gelagert.
[14] 4. Die Antragstellerin legte nämlich – im Gegensatz zu dem zu 5 Ob 95/22i beurteilten Fall – eine „neue“ Rangordnungserklärung vor Ablauf der Jahresfrist der ursprünglichen Anmerkung vor. Unterfertigt wurde diese Rangordnungserklärung allerdings nicht von der Liegenschaftseigentümerin selbst, sondern von der Treuhänderin in deren Vollmachtsnamen unter Hinweis auf Punkt 11. des Kaufvertrags. Ob die der Vertragserrichterin in Punkt 11.2. erteilte Vollmacht sich aber tatsächlich auch auf die Unterfertigung einer Rangordnungserklärung im Sinn des § 53 Abs 4 GBG beziehen sollte, ist nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts nicht klar. Zwar ist die Vollmacht in Punkt 11.2. umfangreich ausgestaltet, sie nennt im Zusammenhang mit der Anmerkung der Rangordnung aber nur das Grundbuchsgesuch auf eine solche Anmerkung, nicht die Rangordnungserklärung selbst. Da sich in Punkt 9.3. die verkaufende Partei ausdrücklich verpflichtete, rechtzeitig vor Ablauf der Rangordnung neuerlich eine Treuhänder-Rangordnungserklärung beglaubigt zu unterfertigen, kann dieser Umstand mit dem Rekursgericht durchaus so interpretiert werden, dass gerade die Abgabe einer (neuerlichen) Treuhänder-Rangordnungserklärung nicht von der Vollmacht in Punkt 11.2. erfasst sein sollte. Ein solches Ergebnis wäre mit den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 95/22i betreffend den Schutz des Liegenschaftseigentümers gut vereinbar und würde auf die vom Rekursgericht erwähnte höchstgerichtliche Judikatur (RS0019684; RS0059793) zur Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften Bedacht nehmen. Jedenfalls ist die Bedeutung der Vertragsbestimmung betreffend Vollmacht an die Vertragserrichterin (auch) zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung aber auslegungsbedürftig und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht frei von Zweifel. Bereits aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch zutreffend abgewiesen. [14] 4. Die Antragstellerin legte nämlich – im Gegensatz zu dem zu 5 Ob 95/22i beurteilten Fall – eine „neue“ Rangordnungserklärung vor Ablauf der Jahresfrist der ursprünglichen Anmerkung vor. Unterfertigt wurde diese Rangordnungserklärung allerdings nicht von der Liegenschaftseigentümerin selbst, sondern von der Treuhänderin in deren Vollmachtsnamen unter Hinweis auf Punkt 11. des Kaufvertrags. Ob die der Vertragserrichterin in Punkt 11.2. erteilte Vollmacht sich aber tatsächlich auch auf die Unterfertigung einer Rangordnungserklärung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 4, GBG beziehen sollte, ist nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts nicht klar. Zwar ist die Vollmacht in Punkt 11.2. umfangreich ausgestaltet, sie nennt im Zusammenhang mit der Anmerkung der Rangordnung aber nur das Grundbuchsgesuch auf eine solche Anmerkung, nicht die Rangordnungserklärung selbst. Da sich in Punkt 9.3. die verkaufende Partei ausdrücklich verpflichtete, rechtzeitig vor Ablauf der Rangordnung neuerlich eine Treuhänder-Rangordnungserklärung beglaubigt zu unterfertigen, kann dieser Umstand mit dem Rekursgericht durchaus so interpretiert werden, dass gerade die Abgabe einer (neuerlichen) Treuhänder-Rangordnungserklärung nicht von der Vollmacht in Punkt 11.2. erfasst sein sollte. Ein solches Ergebnis wäre mit den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 95/22i betreffend den Schutz des Liegenschaftseigentümers gut vereinbar und würde auf die vom Rekursgericht erwähnte höchstgerichtliche Judikatur (RS0019684; RS0059793) zur Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften Bedacht nehmen. Jedenfalls ist die Bedeutung der Vertragsbestimmung betreffend Vollmacht an die Vertragserrichterin (auch) zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung aber auslegungsbedürftig und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht frei von Zweifel. Bereits aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch zutreffend abgewiesen.
[15] 5. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Rangordnungserklärung nicht in Betracht kommt (RS0060544). Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob ein Treuhänder aufgrund einer zweifelsfrei erteilten Vollmacht zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung eine neuerliche Anmerkung der Rangordnung beantragen könnte, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an.
[16] 6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). [16] 6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).