Aus der Begründung:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach den Klageangaben zu prüfen sind (vgl. ArbSlg. 6633, 6404 u. a.). Soweit jedoch die zuständigkeitsbegrundenden Tatsachen nicht mit den klagebegrundenden Tatsachen zusammenfallen, hat das angerufene Gericht Feststellungen über die seine Zuständigkeit oder seine Nichtzuständigkeit begrundenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unabhängig davon zu treffen, ob und welche Behauptungen hierüber vom Kläger aufgestellt wurden. Soweit also die Zuständigkeitsvoraussetzungen sich mit den Klagevoraussetzungen decken, ist der festgestellte Sachverhalt und nicht etwa die gegenteilige Prozeßbehauptung des Beklagten für die Zuständigkeitsentscheidung maßgebend (vgl. SZ. XXVI 109, ArbSlg. 6633).Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach den Klageangaben zu prüfen sind vergleiche ArbSlg. 6633, 6404 u. a.). Soweit jedoch die zuständigkeitsbegrundenden Tatsachen nicht mit den klagebegrundenden Tatsachen zusammenfallen, hat das angerufene Gericht Feststellungen über die seine Zuständigkeit oder seine Nichtzuständigkeit begrundenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unabhängig davon zu treffen, ob und welche Behauptungen hierüber vom Kläger aufgestellt wurden. Soweit also die Zuständigkeitsvoraussetzungen sich mit den Klagevoraussetzungen decken, ist der festgestellte Sachverhalt und nicht etwa die gegenteilige Prozeßbehauptung des Beklagten für die Zuständigkeitsentscheidung maßgebend vergleiche SZ. römisch 26 109, ArbSlg. 6633).
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Restkaufschillings. Für Ansprüche aus einem Kaufvertrag sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (JBl. 1960 S. 500). Richtig ist, daß für die Beurteilung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht der Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruches, sondern die Natur seiner Entstehung maßgebend ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 102). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch entgegen dem Rekursgericht der Meinung, daß dadurch, daß der Dienstgeber kraft einer mit dem Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung die Kaufpreisraten von dem dem Dienstnehmer zustehenden Lohn in Abzug bringt, der geltend gemachte Anspruch aus dem Kaufvertrag auch dann nicht zu einem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis wird (§ 1 ArbGerG.), wenn man die Natur seiner Entstehung berücksichtigt. Abgesehen davon hat die Beklagte ausdrücklich anerkannt, daß die geltend gemachte Restforderung auch der Höhe nach zu Recht besteht. Sie hat die Abweisung des Klagebegehrens nur aus dem Grund begehrt, weil ihr Gegenforderungen aus dem Dienstverhältnis in der Höhe von 2597 S 50 g zustunden, die sie aufrechnungsweise einwendete. Der Umstand aber, daß die Beklagte eine Lohnforderung aufrechnungsweise einwendet, ist für die Frage der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ebenso belanglos wie der, daß der Kläger von seiner Forderung Gegenforderungen der Beklagten aus dem Dienstverhältnis abzieht (JBl. 1960 S. 500).Der Kläger begehrt die Zahlung eines Restkaufschillings. Für Ansprüche aus einem Kaufvertrag sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (JBl. 1960 S. 500). Richtig ist, daß für die Beurteilung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht der Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruches, sondern die Natur seiner Entstehung maßgebend ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 102). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch entgegen dem Rekursgericht der Meinung, daß dadurch, daß der Dienstgeber kraft einer mit dem Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung die Kaufpreisraten von dem dem Dienstnehmer zustehenden Lohn in Abzug bringt, der geltend gemachte Anspruch aus dem Kaufvertrag auch dann nicht zu einem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis wird (Paragraph eins, ArbGerG.), wenn man die Natur seiner Entstehung berücksichtigt. Abgesehen davon hat die Beklagte ausdrücklich anerkannt, daß die geltend gemachte Restforderung auch der Höhe nach zu Recht besteht. Sie hat die Abweisung des Klagebegehrens nur aus dem Grund begehrt, weil ihr Gegenforderungen aus dem Dienstverhältnis in der Höhe von 2597 S 50 g zustunden, die sie aufrechnungsweise einwendete. Der Umstand aber, daß die Beklagte eine Lohnforderung aufrechnungsweise einwendet, ist für die Frage der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ebenso belanglos wie der, daß der Kläger von seiner Forderung Gegenforderungen der Beklagten aus dem Dienstverhältnis abzieht (JBl. 1960 S. 500).