Begründung:
Am 16. 1. 1998 haben die Antragsteller, allesamt Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, in einer schriftlichen Eingabe an das Erstgericht beantragt, die Fixpreise ihrer Wohnungen Top 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 13, 17, 20, 21 und 23 bis 28 gemäß § 18 Abs 3 Z 2 WEG neu festzusetzen und die Antragsgegnerin zum Rückersatz der gegenüber den neuen Fixpreisen überhöhten Zahlungen der Antragsteller zu verpflichten. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten die Wohnungen im Dezember 1995 übergeben erhalten und in der Folge festgestellt, daß mehrere Wohnungseigentümer der Anlage gegenüber anderen begünstigt worden seien, und zwar einerseits durch größere Terrassen, andererseits durch Dachbodenflächen, die den Wohnungen einiger Privilegierter zugeordnet sind. Die allein an den Wohnnutzflächen orientierten Fixpreise entspräche auf Grund dieser Sonderausstattungen nicht den wahren Wertverhältnissen. Die Antragsteller hätten verglichen mit anderen Wohnungseigentümern, etwa dem planausführenden Architekten, zu hohe Fixpreise bezahlt. Begehrt wurde nunmehr eine Preisfestsetzung an Hand der vom Bezirksgericht Werfen neu festgesetzten Nutzwerte laut einer vorgelegten Tabelle (jeweiliger Anteilszähler x S 12.357,15).Am 16. 1. 1998 haben die Antragsteller, allesamt Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, in einer schriftlichen Eingabe an das Erstgericht beantragt, die Fixpreise ihrer Wohnungen Top 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 13, 17, 20, 21 und 23 bis 28 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, WEG neu festzusetzen und die Antragsgegnerin zum Rückersatz der gegenüber den neuen Fixpreisen überhöhten Zahlungen der Antragsteller zu verpflichten. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten die Wohnungen im Dezember 1995 übergeben erhalten und in der Folge festgestellt, daß mehrere Wohnungseigentümer der Anlage gegenüber anderen begünstigt worden seien, und zwar einerseits durch größere Terrassen, andererseits durch Dachbodenflächen, die den Wohnungen einiger Privilegierter zugeordnet sind. Die allein an den Wohnnutzflächen orientierten Fixpreise entspräche auf Grund dieser Sonderausstattungen nicht den wahren Wertverhältnissen. Die Antragsteller hätten verglichen mit anderen Wohnungseigentümern, etwa dem planausführenden Architekten, zu hohe Fixpreise bezahlt. Begehrt wurde nunmehr eine Preisfestsetzung an Hand der vom Bezirksgericht Werfen neu festgesetzten Nutzwerte laut einer vorgelegten Tabelle (jeweiliger Anteilszähler x S 12.357,15).
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Sachantrages im wesentlichen mit dem Argument, daß die vereinbarten Fixpreise unter den Preisen freifinanzierter vergleichbarer Wohnungen lägen, also angemessen iSd § 17 ERV 1994 seien, weshalb eine Neufestsetzung gesetzlich nicht zulässig sei.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Sachantrages im wesentlichen mit dem Argument, daß die vereinbarten Fixpreise unter den Preisen freifinanzierter vergleichbarer Wohnungen lägen, also angemessen iSd Paragraph 17, ERV 1994 seien, weshalb eine Neufestsetzung gesetzlich nicht zulässig sei.
Dazu brachten die Antragsteller noch vor, daß kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen den vereinbarten Fixpreisen und den ortsüblichen Preisen freifinanzierter Vergleichsobjekte behauptet werde, sondern lediglich ein Mißverhältnis zwischen den Fixpreisen der Wohnungen der gegenständlichen Anlage. Die Angemessenheit der Gesamtkosten der Wohnungseigentumsanlage stellten sie nicht in Frage.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ohne Beweisaufnahmen aus rechtlichen Erwägungen ab.
Für die Übertragung des Eigentums an Wohnungen eines Bauvorhabens, das - wie das gegenständliche - nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu beurteilen sei, gestatte das WGG zwei verschiedene Formen der Preisbildung. Nach den §§ 15, 13 WGG ergebe sich der Preis aus den tatsächlichen Gesamtkosten und der anteiligen Berechnung für mehrere (Wohnungs-)Eigentümer. In diesem Fall könne eine unrichtige Preisgestaltung (Aufteilung der Gesamtkosten) zwischen Miteigentümern angefochten werden § 15a WGG habe jedoch eine neue Preisbildung eingeführt, indem er die Vereinbarung von Fixpreisen zwischen der Gemeinnützigen Bauvereinigung und den Käufern zulasse. Diese Bestimmung bringe eine Vereinfachung für die Bauträger einerseits und die Sicherheit für die Wohnungswerber gegen Preiserhöhungen bei Baukostensteigerungen andererseits. Nach § 17 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 gelte der vereinbarte Fixpreis dann als angemessen im Sinne des § 15a WGG, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbarer Objekte vorliege.Für die Übertragung des Eigentums an Wohnungen eines Bauvorhabens, das - wie das gegenständliche - nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu beurteilen sei, gestatte das WGG zwei verschiedene Formen der Preisbildung. Nach den Paragraphen 15, 13, WGG ergebe sich der Preis aus den tatsächlichen Gesamtkosten und der anteiligen Berechnung für mehrere (Wohnungs-)Eigentümer. In diesem Fall könne eine unrichtige Preisgestaltung (Aufteilung der Gesamtkosten) zwischen Miteigentümern angefochten werden Paragraph 15 a, WGG habe jedoch eine neue Preisbildung eingeführt, indem er die Vereinbarung von Fixpreisen zwischen der Gemeinnützigen Bauvereinigung und den Käufern zulasse. Diese Bestimmung bringe eine Vereinfachung für die Bauträger einerseits und die Sicherheit für die Wohnungswerber gegen Preiserhöhungen bei Baukostensteigerungen andererseits. Nach Paragraph 17, der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 gelte der vereinbarte Fixpreis dann als angemessen im Sinne des Paragraph 15 a, WGG, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbarer Objekte vorliege.
Hier hätten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin Fixpreise vereinbart, deren Überprüfung im Sinne des § 17 ERV 1994 sie ausdrücklich nicht anstrebten. Die einzige von ihnen beabsichtigte Anfechtung betreffe die Relation zwischen den einzelnen Eigentumswohnungen, doch seien Fixpreisvereinbarungen dieser sonst (bei Preisbildung nach den §§ 15, 13 WGG) allgemein zulässigen Anfechtung entzogen. Daß ihre Wohnungen anders gebaut worden wären, als es den dem Kauf zugrundeliegenden Plänen entspräche, hätten die Antragsteller nicht behauptet, sodaß sie für den vereinbarten Preis (Fixpreis nach § 15a WGG) das vereinbarte Kaufobjekt erhalten hätten. Ein Ausgleichsanspruch dafür, daß andere Wohnungen durch die Sonderausstattung mit Terrassen oder Dachbodenräumen bevorzugt wurden oder worden sein sollen, sei im Rahmen der Fixpreisvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen; derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen der Nutzwertfeststellung und damit bei der Aufteilung der laufenden Kosten Berücksichtigung finden, wie dies im Verfahren Msch 11/95 (des Bezirksgerichtes Werfen) bereits geschehen sei.Hier hätten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin Fixpreise vereinbart, deren Überprüfung im Sinne des Paragraph 17, ERV 1994 sie ausdrücklich nicht anstrebten. Die einzige von ihnen beabsichtigte Anfechtung betreffe die Relation zwischen den einzelnen Eigentumswohnungen, doch seien Fixpreisvereinbarungen dieser sonst (bei Preisbildung nach den Paragraphen 15, 13, WGG) allgemein zulässigen Anfechtung entzogen. Daß ihre Wohnungen anders gebaut worden wären, als es den dem Kauf zugrundeliegenden Plänen entspräche, hätten die Antragsteller nicht behauptet, sodaß sie für den vereinbarten Preis (Fixpreis nach Paragraph 15 a, WGG) das vereinbarte Kaufobjekt erhalten hätten. Ein Ausgleichsanspruch dafür, daß andere Wohnungen durch die Sonderausstattung mit Terrassen oder Dachbodenräumen bevorzugt wurden oder worden sein sollen, sei im Rahmen der Fixpreisvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen; derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen der Nutzwertfeststellung und damit bei der Aufteilung der laufenden Kosten Berücksichtigung finden, wie dies im Verfahren Msch 11/95 (des Bezirksgerichtes Werfen) bereits geschehen sei.
Schließlich hätten die Antragsteller auch nicht behauptet, daß die Fixpreise den Grundsätzen der Gebarungsrichtlinienvereinbarung (den dortigen § 7a und 7b) widersprächen oder daß die Bandbreite des § 15a WGG nicht eingehalten worden sei. Es lägen daher keine Anfechtungstatbestände vor, die zu einer Neufestsetzung der Fixpreise und zu den begehrten Rückzahlungen führen könnten.Schließlich hätten die Antragsteller auch nicht behauptet, daß die Fixpreise den Grundsätzen der Gebarungsrichtlinienvereinbarung (den dortigen Paragraph 7 a und 7 b) widersprächen oder daß die Bandbreite des Paragraph 15 a, WGG nicht eingehalten worden sei. Es lägen daher keine Anfechtungstatbestände vor, die zu einer Neufestsetzung der Fixpreise und zu den begehrten Rückzahlungen führen könnten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden (vorweg die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes voll übernehmenden) Erwägungen:
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin stehe nicht in Frage; ebenso unstrittig sei, daß es sich bei den von den Käufern zu entrichtenden Kaufpreisen um Fixpreise handelte.
Als wesentlich sei festzuhalten, daß die Antragsteller ausdrücklich erklärten, nicht die den einzelnen Fixpreisen zugrundeliegenden Gesamtherstellungskosten in Zweifel zu ziehen (§ 18 Abs 3 Z 1 WGG), sondern die Angemessenheit der vereinbarten Fixpreise für die einzelnen Miteigentumsanteile, sohin die Preise der von ihren Anträgen umfaßten Wohnungen im Verhältnis zu den übrigen Miteigentumsanteilen bzw zu den Gesamtbaukosten.Als wesentlich sei festzuhalten, daß die Antragsteller ausdrücklich erklärten, nicht die den einzelnen Fixpreisen zugrundeliegenden Gesamtherstellungskosten in Zweifel zu ziehen (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, WGG), sondern die Angemessenheit der vereinbarten Fixpreise für die einzelnen Miteigentumsanteile, sohin die Preise der von ihren Anträgen umfaßten Wohnungen im Verhältnis zu den übrigen Miteigentumsanteilen bzw zu den Gesamtbaukosten.
Im Gegensatz zum Ansinnen der Antragsteller, für (in Bezug auf Dachboden- oder Terrassenflächen) unterschiedlich ausgestattete Wohnungen innerhalb der Baulichkeit auch diesen Unterschieden Rechnung tragende Fixpreiskorrekturen für die eigenen Wohnungen zu erzielen (im Ergebnis: die unbestritten gelassenen Gesamtbaukosten entsprechend den Anteilen unter Bezugnahme auf deren Ausstattung neu aufzuteilen) verfolgen die Bestimmungen der §§ 15a, 18 Abs 3 Z 2 WGG iVm den damit einhergehenden Bestimmungen der ERV 1994 (§ 17; Fixpreis) und der GebarungsrichtlinienV (§§ 7a, 7b) den Zweck, den innerhalb der zulässigen Bandbreite zu bildenden Fixpreis der einzelnen Eigentumswohnungen zu beanstanden und auf eine "offenkundige Unangemessenheit " hin zu überprüfen, was auf eine Gegenüberstellung des Fixpreises mit dem ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte hinauslaufe (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 5 zu § 15a WGG). In dem vom Gesetz vorgesehenen Fall der Beanstandung eines Fixpreises würde sich gemäß § 17 Abs 3 ERV der Pauschalpreis auf den nach § 15 WGG, sohin nach Kostendeckungsprinzip, zu ermittelnden Preis vermindern; es sei dies aber gerade jener Ansatzpunkt für eine Überprüfung, den die Antragsteller - ihrem eigenen Vorbringen entsprechend - gerade nicht anstrebten. Für Fixpreiskorrekturen innerhalb der Baulichkeit durch direkten Vergleich der einzelnen Eigentumsobjekte böten jedoch die von den Antragstellern angesprochenen Bestimmungen keine Handhabe.Im Gegensatz zum Ansinnen der Antragsteller, für (in Bezug auf Dachboden- oder Terrassenflächen) unterschiedlich ausgestattete Wohnungen innerhalb der Baulichkeit auch diesen Unterschieden Rechnung tragende Fixpreiskorrekturen für die eigenen Wohnungen zu erzielen (im Ergebnis: die unbestritten gelassenen Gesamtbaukosten entsprechend den Anteilen unter Bezugnahme auf deren Ausstattung neu aufzuteilen) verfolgen die Bestimmungen der Paragraphen 15 a, 18, Absatz 3, Ziffer 2, WGG in Verbindung mit den damit einhergehenden Bestimmungen der ERV 1994 (Paragraph 17,; Fixpreis) und der GebarungsrichtlinienV (Paragraphen 7 a, 7 b,) den Zweck, den innerhalb der zulässigen Bandbreite zu bildenden Fixpreis der einzelnen Eigentumswohnungen zu beanstanden und auf eine "offenkundige Unangemessenheit " hin zu überprüfen, was auf eine Gegenüberstellung des Fixpreises mit dem ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte hinauslaufe vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 5 zu Paragraph 15 a, WGG). In dem vom Gesetz vorgesehenen Fall der Beanstandung eines Fixpreises würde sich gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ERV der Pauschalpreis auf den nach Paragraph 15, WGG, sohin nach Kostendeckungsprinzip, zu ermittelnden Preis vermindern; es sei dies aber gerade jener Ansatzpunkt für eine Überprüfung, den die Antragsteller - ihrem eigenen Vorbringen entsprechend - gerade nicht anstrebten. Für Fixpreiskorrekturen innerhalb der Baulichkeit durch direkten Vergleich der einzelnen Eigentumsobjekte böten jedoch die von den Antragstellern angesprochenen Bestimmungen keine Handhabe.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur gegenständlichen Problematik infolge der erst durch Artikel 1 Z 39 des 3. WÄG eingefügten Bestimmung des § 15a WGG noch keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur gegenständlichen Problematik infolge der erst durch Artikel 1 Ziffer 39, des 3. WÄG eingefügten Bestimmung des Paragraph 15 a, WGG noch keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei.
Die Antragsteller haben gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Sie bekämpfen die darin vertretene Rechtsansicht im wesentlichen mit dem Argument, es könne dem gerade im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes um den Schutz der Konsumenten bemühten Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Rechte von Wohnungskäufern bei der Überprüfung von Fixpreisen derart beschränken wollte, wie es die Vorinstanzen angenommen haben. Auch ein Verstoß gegen die Anordnung des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG, die Preise bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen im Verhältnis dieser Anteile zu berechnen, führe zu offenbar unangemessenen Fixpreisen iSd § 18 Abs 3 Z 2 WGG und können daher von den betroffenen Wohnungseigentümern im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG geltend gemacht werden. Entsprechende Anhaltspunkte ließen sich in den Gesetzesmaterialien finden, in denen das Abweichen vereinbarter Fixpreise von den Preisen freifinanzierter Vergleichsobjekte nur als ein Beispiel für eine Anfechtungsmöglichkeit der Wohnungskäufer genannt wurde, aber auch in § 18 Abs 2 Satz 2 WGG, der die Offenlegung aller im Fixpreis enthaltenen Sonderausstattungen der Wohnung verlangt. Das alles sei vor dem Hintergrund zu sehen, daß es wohl nicht angehe, die Kosten luxuriöser Sonderausstattungen einzelner Wohnungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer statt den Nutznießern aufzubürden. Eine solche Vorgangsweise vertrage sich auch nicht mit der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel, die in mehrfacher Millionenhöhe in die gegenständliche Wohnanlage geflossen seien. Ein weiterer Anfechtungsgrund zielt auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels. Daß nicht auch ein Abweichen der Fixpreise von der in § 15a WGG normierten Bandbreite bzw von den Bestimmungen der §§ 7a und 7b der GebarungsrichtlinienV releviert wurde, gehe auf eine unzulängliche Rechtsbelehrung der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller zurück.Die Antragsteller haben gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Sie bekämpfen die darin vertretene Rechtsansicht im wesentlichen mit dem Argument, es könne dem gerade im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes um den Schutz der Konsumenten bemühten Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er die Rechte von Wohnungskäufern bei der Überprüfung von Fixpreisen derart beschränken wollte, wie es die Vorinstanzen angenommen haben. Auch ein Verstoß gegen die Anordnung des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG, die Preise bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen im Verhältnis dieser Anteile zu berechnen, führe zu offenbar unangemessenen Fixpreisen iSd Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, WGG und können daher von den betroffenen Wohnungseigentümern im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG geltend gemacht werden. Entsprechende Anhaltspunkte ließen sich in den Gesetzesmaterialien finden, in denen das Abweichen vereinbarter Fixpreise von den Preisen freifinanzierter Vergleichsobjekte nur als ein Beispiel für eine Anfechtungsmöglichkeit der Wohnungskäufer genannt wurde, aber auch in Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 WGG, der die Offenlegung aller im Fixpreis enthaltenen Sonderausstattungen der Wohnung verlangt. Das alles sei vor dem Hintergrund zu sehen, daß es wohl nicht angehe, die Kosten luxuriöser Sonderausstattungen einzelner Wohnungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer statt den Nutznießern aufzubürden. Eine solche Vorgangsweise vertrage sich auch nicht mit der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel, die in mehrfacher Millionenhöhe in die gegenständliche Wohnanlage geflossen seien. Ein weiterer Anfechtungsgrund zielt auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels. Daß nicht auch ein Abweichen der Fixpreise von der in Paragraph 15 a, WGG normierten Bandbreite bzw von den Bestimmungen der Paragraphen 7 a und 7 b der GebarungsrichtlinienV releviert wurde, gehe auf eine unzulängliche Rechtsbelehrung der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller zurück.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidung der Vorinstanzen entweder so abzuändern, daß dem Sachantrag der Antragsteller vollinhaltlich stattgegeben wird, oder aber aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel der Antragsteller zurück-, allenfalls abzuweisen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprächen der völlig eindeutigen Rechtslage.