Der Nachlaß nach dem am 6. März 1957 verstorbenen Erblasser Georg A. wurde mit der Einantwortungsurkunde vom 24. April 1957 der Witwe des Erblassers auf Grund ihrer bedingten Erbserklärung als Alleineigentümerin eingeantwortet und ob der Liegenschaft EZ. X die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe des Erblassers mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution im Sinne der letztwilligen Verfügungen vom 12. Februar 1953 und 20. August 1956 zugunsten des Beklagten und hinsichtlich der Grundparzellen 799 Alpe, 801 Alpe und 802 Alpe zugunsten des Klägers bewilligt.Der Nachlaß nach dem am 6. März 1957 verstorbenen Erblasser Georg A. wurde mit der Einantwortungsurkunde vom 24. April 1957 der Witwe des Erblassers auf Grund ihrer bedingten Erbserklärung als Alleineigentümerin eingeantwortet und ob der Liegenschaft EZ. römisch zehn die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe des Erblassers mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution im Sinne der letztwilligen Verfügungen vom 12. Februar 1953 und 20. August 1956 zugunsten des Beklagten und hinsichtlich der Grundparzellen 799 Alpe, 801 Alpe und 802 Alpe zugunsten des Klägers bewilligt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen, in welcher er seine Einwilligung zur Erweiterung der im B-Blatt der EZ. X unter OZ. 4 einverleibten Beschränkung des Eigentumsrechtes der erblasserischen Witwe mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten des Klägers auch hinsichtlich der Grundparzellen 797, 798 und 805 dieser Einlage erteilt. Die Klage wird darauf gestützt, daß auf Grund eines Erklärungsirrtums im Abhandlungsverfahren die fideikommissarische Substitution zugunsten des Klägers nicht für die gesamte B-Alpe, sondern nur für die Grundparzellen Nr. 799. 801 und 802 der EZ. X, verbüchert worden sei. Der Erblasser habe dem Kläger aber die ganze Alpe zugedacht gehabt, somit auch die Grundparzellen 797, 798 und 805 der Liegenschaft EZ. X.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen, in welcher er seine Einwilligung zur Erweiterung der im B-Blatt der EZ. römisch zehn unter OZ. 4 einverleibten Beschränkung des Eigentumsrechtes der erblasserischen Witwe mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten des Klägers auch hinsichtlich der Grundparzellen 797, 798 und 805 dieser Einlage erteilt. Die Klage wird darauf gestützt, daß auf Grund eines Erklärungsirrtums im Abhandlungsverfahren die fideikommissarische Substitution zugunsten des Klägers nicht für die gesamte B-Alpe, sondern nur für die Grundparzellen Nr. 799. 801 und 802 der EZ. römisch zehn, verbüchert worden sei. Der Erblasser habe dem Kläger aber die ganze Alpe zugedacht gehabt, somit auch die Grundparzellen 797, 798 und 805 der Liegenschaft EZ. römisch zehn.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei zwar zur Nacherbschaft berufen, er habe aber noch keine Erklärung abgegeben, sondern sich diese bis zum Eintritt des Nacherbschaftsfalles vorbehalten. Zur Abgabe wirksamer Erklärungen hinsichtlich der Nacherbschaft müsse sich der Beklagte zur Nacherbschaft erbserklären. Die Berufung allein gebe ihm noch nicht die Möglichkeit zur Abgabe solcher Erklärungen, weil noch nicht feststehe, ob und wie er sich erbserklären werde. Der vom Kläger behauptete Anspruch könne daher nicht gegen den Beklagten erhoben werden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß der Kläger ein Recht auf grundbücherliche Einverleibung habe, falls sein Anspruch zu Recht bestehe. Er müsse eine Erbserklärung des Beklagten nicht abwarten. Da sich das Prozeßgericht zufolge der Verneinung der passiven Klagslegitimation mit den Anspruchsvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt habe, sei die Sache noch nicht spruchreif.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.