Aus den Entscheidungsgründen:
Den vom Erstgericht vertretenen Standpunkt, daß ein im Inland nicht vollstreckbares ausländisches Urteil auch nicht die Grundlage für die urteilsmäßige Verpflichtung zur Erfüllung des im ausländischen Urteil zuerkannten, im Exekutionsweg nicht durchsetzbaren Anspruches bilden kann, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung GlUNF. 1383 eingenommen. Die Richtigkeit dieser Ansicht kann nicht bezweifelt werden. Versagt die inländische Rechtsordnung einem ausländischen Urteil die Vollstreckbarkeit, dann anerkennt sie eben den ausländischen Richterspruch nicht als im Inland bindend, und es kann dieses Urteil daher nicht als Rechtsgrund für die Geltendmachung einer Forderung herangezogen werden.
Der Zuspruch des vom Kläger begehrten Betrages läßt sich auch nicht, wie dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat, damit rechtfertigen, daß es sich bei der Klage um eine solche auf Ersatz des dem Kläger verursachten Aufwandes handle. Daß der Kläger für die Beklagte einen Aufwand gemacht habe, den diese nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB.), wurde nicht behauptet. Allerdings stellen die Kosten, die einer Partei durch die Führung des Prozesses entstanden sind, einen "Aufwand" dar. Damit ist aber noch kein Rechtstitel für den Ersatz dieser Kosten durch den Gegner gegeben. Dieser Rechtstitel wird erst durch den Ausspruch des Gerichtes, der den Gegner zum Kostenersatz verpflichtet, geschaffen, weil dann der Grundsatz wirksam wird, daß der Unterliegende, der erfolglos den Prozeß geführt hat, dem Sieger die Prozeßkosten zu ersetzen hat (Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. I S. 59). Ist aber dieser Spruch, weil nicht vollstreckbar, im Inland unwirksam, dann mangelt es an einem solchen Rechtstitel, und es muß eine Klage abgewiesen werden, die sich auf keinen anderen Rechtsgrund als auf eine im Inland unwirksame Entscheidung, durch die ein Rechtsstreit zugunsten des Klägers erledigt wurde, grundet.Der Zuspruch des vom Kläger begehrten Betrages läßt sich auch nicht, wie dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat, damit rechtfertigen, daß es sich bei der Klage um eine solche auf Ersatz des dem Kläger verursachten Aufwandes handle. Daß der Kläger für die Beklagte einen Aufwand gemacht habe, den diese nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB.), wurde nicht behauptet. Allerdings stellen die Kosten, die einer Partei durch die Führung des Prozesses entstanden sind, einen "Aufwand" dar. Damit ist aber noch kein Rechtstitel für den Ersatz dieser Kosten durch den Gegner gegeben. Dieser Rechtstitel wird erst durch den Ausspruch des Gerichtes, der den Gegner zum Kostenersatz verpflichtet, geschaffen, weil dann der Grundsatz wirksam wird, daß der Unterliegende, der erfolglos den Prozeß geführt hat, dem Sieger die Prozeßkosten zu ersetzen hat (Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. römisch eins S. 59). Ist aber dieser Spruch, weil nicht vollstreckbar, im Inland unwirksam, dann mangelt es an einem solchen Rechtstitel, und es muß eine Klage abgewiesen werden, die sich auf keinen anderen Rechtsgrund als auf eine im Inland unwirksame Entscheidung, durch die ein Rechtsstreit zugunsten des Klägers erledigt wurde, grundet.