Begründung:
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Dieses Objekt wurde im Jahr 1990 mit Förderungsrichtlinien der stmk. Landesregierung mit Förderungsmitteln der öffentlichen Hand umfassend saniert.
Die Antragsteller hatten vom 10.1.1991 bis 30.11.1993 einzelne Räume der Wohnung Nr. 3 im angeführten Haus gemietet; seit 1.12.1993 ist die Erstantragstellerin Alleinmieterin der Wohnung, der Zweitantragsteller (ihr Lebensgefährte) bloßer Mitbewohner.
Im Zuge eines von den Antragstellern angestrengten Verfahrens zur Überprüfung des Hauptmietzinses hat das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 10.6.1996 (ON 12) festgestellt, daß sowohl in Ansehung der beiden ersten Mietverträge als auch des jetzt noch aufrechten Mietvertrages der zulässige Hauptmietzins überschritten wurde, und schuf auch entsprechende Rückzahlungstitel (die genauen Beträge sind für diese Entscheidung nicht von Belang). Dabei hat das Erstgericht die Rechtsansicht vertreten, daß sich der jeweils zulässige Hauptmietzins am "angemessenen Betrag" nach § 16 Abs 1 Z 4 MRG idF des 2. WÄG zu orientieren habe und nicht an § 52 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 (in der beim jeweiligen Mietvertragsabschluß geltenden Fassung). Die letztgenannte Gesetzesbestimmung sei zwar lex specialis gegenüber den Mietzinsbildungsvorschriften des MRG, im konkreten Fall jedoch nicht anwendbar, weil sie nur für die bei Durchführung der geförderten Sanierungsmaßnahmen bereits bestehenden, nicht jedoch für nachher abgeschlossene Mietverträge gelte.Im Zuge eines von den Antragstellern angestrengten Verfahrens zur Überprüfung des Hauptmietzinses hat das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 10.6.1996 (ON 12) festgestellt, daß sowohl in Ansehung der beiden ersten Mietverträge als auch des jetzt noch aufrechten Mietvertrages der zulässige Hauptmietzins überschritten wurde, und schuf auch entsprechende Rückzahlungstitel (die genauen Beträge sind für diese Entscheidung nicht von Belang). Dabei hat das Erstgericht die Rechtsansicht vertreten, daß sich der jeweils zulässige Hauptmietzins am "angemessenen Betrag" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG in der Fassung des 2. WÄG zu orientieren habe und nicht an Paragraph 52, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 (in der beim jeweiligen Mietvertragsabschluß geltenden Fassung). Die letztgenannte Gesetzesbestimmung sei zwar lex specialis gegenüber den Mietzinsbildungsvorschriften des MRG, im konkreten Fall jedoch nicht anwendbar, weil sie nur für die bei Durchführung der geförderten Sanierungsmaßnahmen bereits bestehenden, nicht jedoch für nachher abgeschlossene Mietverträge gelte.
Das Rekursgericht vertrat hingegen die Rechtsauffassung, daß § 52 des StmkWFG 1989 sehr wohl auch für Neuvermietungen gelte. Es hob daher auf Grund eines Rekurses des Antragsgegners den erstinstanzlichen Sachbeschluß auf, um die für den zulässigen Mietzins nach § 52 StmkWFG 1989 erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erheben zu lassen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Mietzinsbildungsvorschrift des § 52 StmkWFG 1989 auf "Neuverträge" - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht vertrat hingegen die Rechtsauffassung, daß Paragraph 52, des StmkWFG 1989 sehr wohl auch für Neuvermietungen gelte. Es hob daher auf Grund eines Rekurses des Antragsgegners den erstinstanzlichen Sachbeschluß auf, um die für den zulässigen Mietzins nach Paragraph 52, StmkWFG 1989 erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erheben zu lassen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Mietzinsbildungsvorschrift des Paragraph 52, StmkWFG 1989 auf "Neuverträge" - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Im jetzt vorliegenden Rekurs bekämpfen die Antragsteller eben diese Rechtsansicht. Sie sind der Meinung, daß § 52 StmkWFG 1989, weil er nur Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses erwähne, nicht auf Neuvermietungen anzuwenden sei. Die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung würde überdies zu einem Hauptmietzins führen, der weit über dem angemessenen Mietzins liege. Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben bzw dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Im jetzt vorliegenden Rekurs bekämpfen die Antragsteller eben diese Rechtsansicht. Sie sind der Meinung, daß Paragraph 52, StmkWFG 1989, weil er nur Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses erwähne, nicht auf Neuvermietungen anzuwenden sei. Die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung würde überdies zu einem Hauptmietzins führen, der weit über dem angemessenen Mietzins liege. Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben bzw dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Vom Antragsgegner liegt dazu eine fristgerecht erstattete Rekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.