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Entscheidung 5 Ob 213/01m×

Entscheidung 5 Ob 213/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob213/01m

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz, Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 162.433,60 sA, infolge der "außerordentlichen" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. April 2001, GZ 1 R 68/01m-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 3. April 2001 entschied das Berufungsgericht über einen Streitwert von S 225.793,60 sA über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse S 103.810,60 sA) sowie der beklagten Partei (Berufungsinteresse S 121.980 sA).

In Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung sprach das Berufungsgericht aus, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei S 63.360 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 162.433,60 sA ab.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.

Eine dagegen am 23. 5. 2001 von der klagenden Partei erhobene "außerordentliche Revision" legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar gleich Revisionsausführungen zur Sache an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hätte es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO). Jedenfalls ist bei der dargestellten Rechtslage der Akt nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, da dieser nämlich nur und erst entscheiden darf, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (7 Ob 212/99y, 4 Ob 221/99z uva; RIS-Justiz RS0109501).

Anmerkung

E63368 05A02131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00213.01M.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0050OB00213_01M0000_000