Entscheidung 5 Ob 213/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen P***** P*****, über deren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2016, GZ 45 R 630/15b-134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. November 2015, GZ 4 P 212/14p-108, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters und bestimmte dessen Entschädigung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs in Ansehung der Rechnungslegung nicht zu und sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Entschädigung des Sachwalters jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhob die Betroffene einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 25. 5. 2016 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 14. 6. 2016 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) bereits abgelaufen.Das Rechtsmittel ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 25. 5. 2016 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 14. 6. 2016 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG) bereits abgelaufen.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Entschädigung des Sachwalters wäre zudem nach § 62 Abs 1 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0007696 [T4, T5, T6]; RS0008673 [T17]; RS0017311 [T12]).Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Entschädigung des Sachwalters wäre zudem nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0007696 [T4, T5, T6]; RS0008673 [T17]; RS0017311 [T12]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00213.16H.1122.000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161122_OGH0002_0050OB00213_16H0000_000