Der Oberste Gerichtshof, dem die Akten mit einem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz der Kläger vorgelegt wurden, ist derzeit zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.
1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.1. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.
2. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision
– außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.2. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision, – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorliegende Eigentumsfreiheitsklage, mit der sich die klagenden Wohnungseigentümer gegen die angeblich eigenmächtige, widmungswidrige Verwendung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts zur Wehr setzen, hat nach der Rechtsprechung (vgl 5 Ob 13/17y) einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu enthalten, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und – falls dies der Fall ist – auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch fehlt hier, was das Berufungsgericht nachzutragen hat.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorliegende Eigentumsfreiheitsklage, mit der sich die klagenden Wohnungseigentümer gegen die angeblich eigenmächtige, widmungswidrige Verwendung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts zur Wehr setzen, hat nach der Rechtsprechung vergleiche 5 Ob 13/17y) einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu enthalten, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und – falls dies der Fall ist – auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch fehlt hier, was das Berufungsgericht nachzutragen hat.