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Entscheidung 5 Ob 214/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob214/21p

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin C*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 4.990,30 EUR, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Oktober 2021, GZ 22 R 226/21w-79, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 9. August 2021, GZ 24 Msch 3/18z-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind zwei von mehreren Miteigentümern einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Die Liegenschaft wird von den Wohnungseigentümern selbst verwaltet.

[2]           Mit Mahnklage begehrte der (nunmehrige) Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung von (zuletzt) 4.990,30 EUR an ihr vorgeschriebenen Rücklagen und rückständigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016. Er sei für die Antragsgegnerin insoweit in Vorlage getreten.

[3] Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 5. 3. 2018 aus, dass der streitige Rechtsweg unzulässig sei, erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und überwies die Sache in das Verfahren außer Streitsachen, weil eine Verwaltungsangelegenheit im Sinn des Paragraph 838 a, ABGB vorliege. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Sache selbst wies es das Zahlungsbegehren des Antragstellers mit Sachbeschluss vom 27. 7. 2021 ab.

[4]           Dagegen erhob der Antragsteller einen Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gab und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:

[6] 1.1 Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bindet den Obersten Gerichtshof (siehe dazu Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 40 a, JN Rz 5). Auf damit im Zusammenhang stehende Fragen ist nicht weiter einzugehen.

[7] 1.2 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG gehören Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, zu den wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, sodass sich das Revisionsrekursverfahren nach den besonderen Verfahrensvorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG richtet.

[8] 2. In wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Das gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

[9] 3. Eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 62, Rz 21). Der hier in das Außerstreitverfahren verwiesene Anspruch des Antragstellers, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, ist auf Zahlung eines Geldbetrags von 4.990,30 EUR gerichtet. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht, sodass der Revisionsrekurs des Antragstellers ohne Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig ist.

[10] 4. Wird gegen eine Entscheidung, gegen die nur mit Zulassungsvorstellung vorgegangen werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T6]). Das Rechtsmittel wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

[11]       5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E133924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00214.21P.1130.000

Im RIS seit

10.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211130_OGH0002_0050OB00214_21P0000_000