Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es ist davon aus zugehen, daß für die Wiederherstellung des offenbar kriegsbeschädigten Hauses *, ein Darlehen von 805.950 S aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gewährt worden ist. Für die Mietzinsbildung nach dem WWG gelten nun verschiedene Bestimmungen, wobei der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde (vgl. Zingher, Das Mietengesetz16, 214; MietSlg. 23.546). Dieser Zeitpunkt ist aber dem Akteninhalt, insbesondere auch der Auskunft des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1974, ONr. 6, nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den Vermietungszeitpunkt und die aus dem Mietvertrag (Beilage 2) ersichtliche Vorvermietung könnte die Bewilligung des Ansuchens aber zwischen dem 13. August 1954 und dem 1. Februar 1967 gelegen gewesen sein. Die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt, würden die Vorschriften des WWG in der Fassung der WWG-Novellen 1954 und 1955 (BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156) Anwendung zu finden haben (vgl. Zingher, Das Mietengesetz16, 217 ff). Nach § 15 Abs. 9 WWG in der Fassung dieser Novellen unterliegen die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen. Diese Vorschriften sind auch noch heute anzuwenden (Art. II BGBl 1967/54, § 36 Abs. 1 lit. a Wohnbauförderungsgesetz 1968). Nach § 15 Abs. 10 WWG ist die Bestimmung des Abs. 9 auch auf Mietobjekte in Gebäuden anzuwenden, in denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde. Die Mietzinsbildung hat sohin dann nicht nach den Vorschriften des WWG bzw. des MietG zu erfolgen, wenn das Mietobjekt zwar beschädigt wurde, aber ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln wiederhergestellt wurde, die Wiederherstellungskosten also der Vermieter aus Privatmitteln trug (vgl. ÖJZ 1970, 201; MietSlg 23.546). Wenn das Mietobjekt selbst Kriegsschäden erlitt und mit Fondshilfe wiederhergestellt wurde, so ist der hiefür zu entrichtende Hauptmietzins ausschließlich nach den Bestimmungen des WWG zu ermitteln und ist für eine freie Vereinbarung des Mietzinses im Rahmen des § 16 Abs. 2 und 3 MietG (in der Fassung vor dem Mietrechtsänderungsgesetz) kein Raum. Von Bedeutung könnte auch sein, daß von einer „Wiederherstellung“ einer Wohnung dann nicht gesprochen werden kann, wenn es sich um die Behebung geringfügiger Beschädigungen mit unbedeutendem Kostenaufwand handelte (vgl. MietSlg 5410).Es ist davon aus zugehen, daß für die Wiederherstellung des offenbar kriegsbeschädigten Hauses *, ein Darlehen von 805.950 S aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gewährt worden ist. Für die Mietzinsbildung nach dem WWG gelten nun verschiedene Bestimmungen, wobei der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde vergleiche Zingher, Das Mietengesetz16, 214; MietSlg. 23.546). Dieser Zeitpunkt ist aber dem Akteninhalt, insbesondere auch der Auskunft des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1974, ONr. 6, nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den Vermietungszeitpunkt und die aus dem Mietvertrag (Beilage 2) ersichtliche Vorvermietung könnte die Bewilligung des Ansuchens aber zwischen dem 13. August 1954 und dem 1. Februar 1967 gelegen gewesen sein. Die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt, würden die Vorschriften des WWG in der Fassung der WWG-Novellen 1954 und 1955 (BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156) Anwendung zu finden haben vergleiche Zingher, Das Mietengesetz16, 217 ff). Nach Paragraph 15, Absatz 9, WWG in der Fassung dieser Novellen unterliegen die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen. Diese Vorschriften sind auch noch heute anzuwenden (Artikel römisch zwei, BGBl 1967/54, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Wohnbauförderungsgesetz 1968). Nach Paragraph 15, Absatz 10, WWG ist die Bestimmung des Absatz 9, auch auf Mietobjekte in Gebäuden anzuwenden, in denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde. Die Mietzinsbildung hat sohin dann nicht nach den Vorschriften des WWG bzw. des MietG zu erfolgen, wenn das Mietobjekt zwar beschädigt wurde, aber ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln wiederhergestellt wurde, die Wiederherstellungskosten also der Vermieter aus Privatmitteln trug vergleiche ÖJZ 1970, 201; MietSlg 23.546). Wenn das Mietobjekt selbst Kriegsschäden erlitt und mit Fondshilfe wiederhergestellt wurde, so ist der hiefür zu entrichtende Hauptmietzins ausschließlich nach den Bestimmungen des WWG zu ermitteln und ist für eine freie Vereinbarung des Mietzinses im Rahmen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MietG (in der Fassung vor dem Mietrechtsänderungsgesetz) kein Raum. Von Bedeutung könnte auch sein, daß von einer „Wiederherstellung“ einer Wohnung dann nicht gesprochen werden kann, wenn es sich um die Behebung geringfügiger Beschädigungen mit unbedeutendem Kostenaufwand handelte vergleiche MietSlg 5410).
Für den Zeitraum bis zum 13. August 1954 war die Rechtslage nach den damals geltenden Bestimmungen des WWG aber schon insoweit anders gestaltet, als dem Mietengesetz nicht nur die mit Fondshilfe wiederhergestellten Objekte, sondern auch die früher mieterschutzfreien Objekte unterlagen, wenn gemeinsame Gebäudeteile mit Fonfshilfe wiederhergestellt wurden (Zingher, Das Mietengesetz16, 215, 216; ÖJZ 1970, 200).
Die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel im Rahmen des Mietvertrages kann nur dann angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung alle Voraussetzungen einer freien Mietzinsbildung gegeben waren (§§ 16, 16a MietG bzw. §§ 16 Abs. 2 und 16a MietG alter Fassung für die Zeit vom 15. Dezember 1955 bis 31. Dezember 1967; bedeutender Kriegsschaden im Sinne der Anlage A II Z. 1 b zum Preisregelungsgesetz 1950 und Neuschaffung nach dem 30. Juni 1953 (vgl. Zingher, Das Mietengesetz16, 71).Die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel im Rahmen des Mietvertrages kann nur dann angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung alle Voraussetzungen einer freien Mietzinsbildung gegeben waren (Paragraphen 16, 16 a, MietG bzw. Paragraphen 16, Absatz 2 und 16 a MietG alter Fassung für die Zeit vom 15. Dezember 1955 bis 31. Dezember 1967; bedeutender Kriegsschaden im Sinne der Anlage A römisch zwei Ziffer eins, b zum Preisregelungsgesetz 1950 und Neuschaffung nach dem 30. Juni 1953 vergleiche Zingher, Das Mietengesetz16, 71).
Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des Mietengesetzes bzw. Wohnhauswiederaufbaugesetzes unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, im Sinne der neueren Rechtsprechung dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6.338; SZ 10/29; MietSlg Band XIV, 287; MietSlg Band XX, 359; ÖJZ 1969, 29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig. In diesem Falle können auch die Beschränkungen des Mietengesetzes bzw. des Wohnhauswiederaufbaugesetzes hinsichtlich der Zinsbildung für die mit einheitlichen Mietvertrag vermieteten übrigen Teile des Objektes im Ergebnis nicht wirksam werden, weil eine Aufteilung des bloß in einer Gesamtsumme ausgedrückten Zinses auf die einzelnen Räume angesichts des einheitlichen Charakters des Vertrages und der einheitlichen Festsetzung des Zinses ohne beiderseitige Zustimmung ausgeschlossen ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Differenzbetrag zwischen dem zulässigen Mietzins für den geschützten Teil des Bestandobjektes und dem Mietzins für den durch gesetzliche Mietzinsvorschriften nicht betroffenen Teil des Bestandobjektes frei vereinbart werden konnte. Hier könnte aber allenfalls ein Verstoß gegen die Wucherbestimmungen oder das Preistreibereigesetz vorliegen (Zingher, Das Mietengesetz16, 70, Punkt 6), der der Wirksamkeit der freien Zinsvereinbarung und sohin auch einer Wertsicherungsvereinbarung entgegenstünde. Von diesen Erwägungen abgesehen, ist den Untergerichten darin beizupflichten, daß eine freie Zinsvereinbarung und damit auch eine Wertsicherungsbestimmung, soferne sie nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaufonds unzulässig war, nicht durch die später erfolgte Rückzahlung des Fonddarlehens rechtswirksam gemacht werden kann. Derartige unzulässige Vereinbarungen bleiben auch nach der Rückzahlung des Fondsdarlehens unwirksam (vgl. MietSlg 20.348, 20.616, 25.447).Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des Mietengesetzes bzw. Wohnhauswiederaufbaugesetzes unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, im Sinne der neueren Rechtsprechung dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6.338; SZ 10/29; MietSlg Band römisch vierzehn, 287; MietSlg Band römisch zwanzig, 359; ÖJZ 1969, 29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig. In diesem Falle können auch die Beschränkungen des Mietengesetzes bzw. des Wohnhauswiederaufbaugesetzes hinsichtlich der Zinsbildung für die mit einheitlichen Mietvertrag vermieteten übrigen Teile des Objektes im Ergebnis nicht wirksam werden, weil eine Aufteilung des bloß in einer Gesamtsumme ausgedrückten Zinses auf die einzelnen Räume angesichts des einheitlichen Charakters des Vertrages und der einheitlichen Festsetzung des Zinses ohne beiderseitige Zustimmung ausgeschlossen ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Differenzbetrag zwischen dem zulässigen Mietzins für den geschützten Teil des Bestandobjektes und dem Mietzins für den durch gesetzliche Mietzinsvorschriften nicht betroffenen Teil des Bestandobjektes frei vereinbart werden konnte. Hier könnte aber allenfalls ein Verstoß gegen die Wucherbestimmungen oder das Preistreibereigesetz vorliegen (Zingher, Das Mietengesetz16, 70, Punkt 6), der der Wirksamkeit der freien Zinsvereinbarung und sohin auch einer Wertsicherungsvereinbarung entgegenstünde. Von diesen Erwägungen abgesehen, ist den Untergerichten darin beizupflichten, daß eine freie Zinsvereinbarung und damit auch eine Wertsicherungsbestimmung, soferne sie nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaufonds unzulässig war, nicht durch die später erfolgte Rückzahlung des Fonddarlehens rechtswirksam gemacht werden kann. Derartige unzulässige Vereinbarungen bleiben auch nach der Rückzahlung des Fondsdarlehens unwirksam vergleiche MietSlg 20.348, 20.616, 25.447).
Da sohin nach den dargelegten Erwägungen im Rahmen der ungeprüften Prozeßbehauptungen der klagenden Parteien auch eine Möglichkeit für die Rechtfertigung des Klagebegehrens vorgefunden werden könnte, hat es beim Ergänzungsauftrag des Rekurs gerächtes zu verbleiben, da dieser nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht.
Dem unbegründeten Rekurse war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.