Begründung:
Die Antragsteller, die behaupten, Hauptmieter der Wohnung top 18 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****, zu sein, haben zunächst bei der Schlichtungsstelle und dann bei dem vom Antragsgegner gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufenen Gericht die Überprüfung des von ihnen bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses beantragt. Hier ist lediglich von Interesse, ob sich aus dem Verfahren ein Rückforderungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner ergibt. Dazu haben die Antragsteller vorgebracht, daß sie von Juli 1989 bis Februar 1992 insgesamt S 149.100,-- bezahlt hätten (von Juli 1989 bis August 1990 monatlich S 4.500,--, von September 1990 bis Jänner 1991 monatlich S 4.700,--, von Februar 1991 bis Juli 1991 monatlich S 4.900,-- und seit August 1991 monatlich S 5.500,--), tatsächlich aber auf der Basis eines zulässigen Gesamtmietzinses von S 1.000,-- monatlich für Wohnung und Möbel insgesamt nur S 31.000,-- hätten zahlen müssen, ihr Rückforderungsanspruch daher S 118.100,-- betrage. Ihr Sachantrag ging (ua) dahin, den angemessenen Hauptmietzins inkl. Betriebskosten und Möbelmiete mit S 1.000,-- monatlich für den Zeitraum von Juli 1989 bis inkl. Februar 1992 sowie für die Zukunft festzustellen und den Antragsgegner schuldig zu erkennen, den Antragstellern an zuviel gezahltem Mietzins den Betrag von S 118.100,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1992 zu zahlen.Die Antragsteller, die behaupten, Hauptmieter der Wohnung top 18 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****, zu sein, haben zunächst bei der Schlichtungsstelle und dann bei dem vom Antragsgegner gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufenen Gericht die Überprüfung des von ihnen bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses beantragt. Hier ist lediglich von Interesse, ob sich aus dem Verfahren ein Rückforderungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner ergibt. Dazu haben die Antragsteller vorgebracht, daß sie von Juli 1989 bis Februar 1992 insgesamt S 149.100,-- bezahlt hätten (von Juli 1989 bis August 1990 monatlich S 4.500,--, von September 1990 bis Jänner 1991 monatlich S 4.700,--, von Februar 1991 bis Juli 1991 monatlich S 4.900,-- und seit August 1991 monatlich S 5.500,--), tatsächlich aber auf der Basis eines zulässigen Gesamtmietzinses von S 1.000,-- monatlich für Wohnung und Möbel insgesamt nur S 31.000,-- hätten zahlen müssen, ihr Rückforderungsanspruch daher S 118.100,-- betrage. Ihr Sachantrag ging (ua) dahin, den angemessenen Hauptmietzins inkl. Betriebskosten und Möbelmiete mit S 1.000,-- monatlich für den Zeitraum von Juli 1989 bis inkl. Februar 1992 sowie für die Zukunft festzustellen und den Antragsgegner schuldig zu erkennen, den Antragstellern an zuviel gezahltem Mietzins den Betrag von S 118.100,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1992 zu zahlen.
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner mit Sachbeschluß vom 22.9.1995 (ON 13) schuldig, dem Erstantragsteller S 27.483,73 und dem Zweitantragsteller S 61.664,84 jeweils samt 4 % Zinsen seit 1.2.1992 zu bezahlen. Auf die Entscheidungsgründe ist hier nicht einzugehen, weil über die Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses - also über die Grundlagen eines allfälligen Rückforderungsanspruches der Antragsteller - neuerlich zu entscheiden sein wird und dem Obersten Gerichtshof wegen der Unanfechtbarkeit des diesbezüglichen Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes eine rechtliche Stellungnahme ohnehin verwehrt ist.
Das von beiden Seiten angerufene Rekursgericht fällte neben dem bereits erwähnten Aufhebungsbeschluß (in dem ein weiterer Rekurs für jedenfalls unzulässig erklärt wurde) in Stattgebung des Rekurses des Antragsgegners noch folgenden Sachbeschluß:
"Der angefochtene Sachbeschluß (der ersten Instanz) wird dahin abgeändert, daß die vom Erstgericht geschaffene Rückzahlungsverpflichtung des Antragsgegners ersatzlos behoben wird."
Begründet wurde dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung wie folgt:
Der von den Antragstellern bei der Schlichtungsstelle gestellte (und bei Gericht wiederholte) Feststellungsantrag sei kein Zinsüberprüfungsantrag in der Form, daß die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes zu bestimmten Zinsterminen begehrt wird, sondern ziele auf die bloße Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses (Hauptmietzins, Betriebskosten und Kosten für Möbelmiete) zu den Zinsterminen Juli 1989 bis Februar 1992 ab. Damit sei der vom Erstgericht geschaffene Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG jedenfalls verfehlt, weil ein Ausspruch nach § 37 Abs 4 MRG bei geltend gemachten Ansprüchen ausscheide, die ihrer Art nach keine Rückforderungsansprüche ergeben, wie etwa die abstrakte Feststellung der Höhe des (zulässigen) Mietzinses (vgl Wüth/Zingher19, Rz 60 zu § 37 MRG mwN). Der vom Erstgericht geschaffene Rückzahlungstitel sei daher ersatzlos zu beseitigen gewesen.Der von den Antragstellern bei der Schlichtungsstelle gestellte (und bei Gericht wiederholte) Feststellungsantrag sei kein Zinsüberprüfungsantrag in der Form, daß die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes zu bestimmten Zinsterminen begehrt wird, sondern ziele auf die bloße Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses (Hauptmietzins, Betriebskosten und Kosten für Möbelmiete) zu den Zinsterminen Juli 1989 bis Februar 1992 ab. Damit sei der vom Erstgericht geschaffene Rückforderungstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG jedenfalls verfehlt, weil ein Ausspruch nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG bei geltend gemachten Ansprüchen ausscheide, die ihrer Art nach keine Rückforderungsansprüche ergeben, wie etwa die abstrakte Feststellung der Höhe des (zulässigen) Mietzinses vergleiche Wüth/Zingher19, Rz 60 zu Paragraph 37, MRG mwN). Der vom Erstgericht geschaffene Rückzahlungstitel sei daher ersatzlos zu beseitigen gewesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsteller im wesentlichen geltend, daß das Rekursgericht ihr Begehren zu Unrecht darauf reduziert habe, nur die Feststellung des zulässigen Mietzinses verlangt zu haben. Tatsächlich hätten sie auch die Rückforderung des zuviel Geleisteten beantragt. Allfällige Unklarheiten über ihr Anliegen, die für ihren Rückzahlungsanspruch maßgeblichen Überschreitungsbeträge festzustellen, hätten durch eine extensive Interpretation des Sachantrages nach seinem Wortsinn ausgeräumt werden müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß so abzuändern, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Erstantragsteller einen Überschreitungsbetrag von S 41.390,64 und dem Zweitantragsteller einen Überschreitungsbetrag von S 94.501,17 (jeweils samt 4 % Zinsen seit 1.2.1992) zu zahlen; in eventu soll der zweitinstanzliche Sachbeschluß aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung (gemeint ist in diesem Zusammenhang offenbar: an eine der Vorinstanzen) zurückverwiesen werden.
Dem Antragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, das Rechtsmittel der Antragsteller zurückzuweisen und ihm keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage, ob die Schaffung eines Rückzahlungstitels iSd § 37 Abs 4 MRG ein ausdrückliches Begehren auf Feststellung der zuviel gezahlten Beträge voraussetzt, die Rechtslage verkannte; teilweise ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage, ob die Schaffung eines Rückzahlungstitels iSd Paragraph 37, Absatz 4, MRG ein ausdrückliches Begehren auf Feststellung der zuviel gezahlten Beträge voraussetzt, die Rechtslage verkannte; teilweise ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.