Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Rechtsmittelwerber nicht angegeben haben, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS-Justiz RS0043650, RS0042779). In der einzigen im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 5 Ob 88/94 = MietSlg 46.521 wurde die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gerade mangels erheblicher Rechtsfrage verneint und ausgesprochen, dass immer nur an Hand der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden kann, ob die Errichtung eines Wintergartens nach Maßgabe des § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zu genehmigen ist. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall, in dem es sich ebenfalls um die Errichtung eines Wintergartens handelt, zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien nicht gegeben, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 musste das Rekursgericht mangels der Voraussetzungen der Z 2 nicht mehr prüfen, weshalb es auf die äußere Erscheinung des Hauses, auf welche die Rechtsmittelwerber mit ihrem Hinweis auf die Stellungnahme der Ortsbildkommission offenbar abzielen, nicht ankommt. Schließlich ist § 10 Kärntner Bauordnung ("Belege"), auf welche Vorschrift sich die Rechtsmittelwerber berufen, für die privatrechtliche Beurteilung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ohne Bedeutung. Nur am Rande wird bemerkt, dass Abs 1 lit b dieser Bestimmung überdies nur Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts betrifft, wovon im vorliegenden Fall kein Rede sein kann.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Rechtsmittelwerber nicht angegeben haben, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS-Justiz RS0043650, RS0042779). In der einzigen im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 5 Ob 88/94 = MietSlg 46.521 wurde die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gerade mangels erheblicher Rechtsfrage verneint und ausgesprochen, dass immer nur an Hand der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden kann, ob die Errichtung eines Wintergartens nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 zu genehmigen ist. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall, in dem es sich ebenfalls um die Errichtung eines Wintergartens handelt, zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien nicht gegeben, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 musste das Rekursgericht mangels der Voraussetzungen der Ziffer 2, nicht mehr prüfen, weshalb es auf die äußere Erscheinung des Hauses, auf welche die Rechtsmittelwerber mit ihrem Hinweis auf die Stellungnahme der Ortsbildkommission offenbar abzielen, nicht ankommt. Schließlich ist Paragraph 10, Kärntner Bauordnung ("Belege"), auf welche Vorschrift sich die Rechtsmittelwerber berufen, für die privatrechtliche Beurteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 ohne Bedeutung. Nur am Rande wird bemerkt, dass Absatz eins, Litera b, dieser Bestimmung überdies nur Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts betrifft, wovon im vorliegenden Fall kein Rede sein kann.