Entscheidung 5 Ob 215/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton B*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, und 2. Andreas T*****, wegen 36.898 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2009, GZ 4 R 52/09p-53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Weder die Bejahung der Eigenschaft des Zweitbeklagten als Besorgungsgehilfe des Erstbeklagten (RIS-Justiz RS0029011; RS0028625) noch die Annahme seiner Gefährlichkeit, der (ausreichenden) Kenntnis des Erstbeklagten davon und deren Kausalität für die Schädigung des Klägers stellen - nach den vom Berufungsgericht als mängelfrei übernommenen und damit für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - eine unvertretbare (und damit zu korrigierende) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie einerseits Fälle der Erfüllungsgehilfenhaftung und andererseits den Fall eines untüchtigen Besorgungsgehilfen betrafen. Dass der Erstbeklagte selbst vom Zweitbeklagten geschädigt wurde, ändert daran nichts, da er von dessen Haftverbüßung wegen Betrugs und damit dessen „Gefährlichkeit“ iSd § 1315 ABGB wusste.Weder die Bejahung der Eigenschaft des Zweitbeklagten als Besorgungsgehilfe des Erstbeklagten (RIS-Justiz RS0029011; RS0028625) noch die Annahme seiner Gefährlichkeit, der (ausreichenden) Kenntnis des Erstbeklagten davon und deren Kausalität für die Schädigung des Klägers stellen - nach den vom Berufungsgericht als mängelfrei übernommenen und damit für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - eine unvertretbare (und damit zu korrigierende) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie einerseits Fälle der Erfüllungsgehilfenhaftung und andererseits den Fall eines untüchtigen Besorgungsgehilfen betrafen. Dass der Erstbeklagte selbst vom Zweitbeklagten geschädigt wurde, ändert daran nichts, da er von dessen Haftverbüßung wegen Betrugs und damit dessen „Gefährlichkeit“ iSd Paragraph 1315, ABGB wusste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00215.09T.0420.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100420_OGH0002_0050OB00215_09T0000_000