Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Wert des verpfändeten Silberbestecks erst im April 1967 festgestanden sei. Tatsächlich habe das Erstgericht als erwiesen angenommen, dass der Klägerin der Schätzwert der Pfandgegenstände schon im Dezember 1966 bekannt gewesen sei. Diesfalls liegt jedoch eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Das Berufungsgericht hat sämtliche Feststellungen des Erstgerichts übernommen und damit auch als erwiesen angenommen, dass der Optiker und Uhrmacher L* als Vertrauensmann der Klägerin im Dezember 1966 den erzielbaren Erlös des Silberbestecks mit 6.000 bis 7.000 S angegeben habe. Diese Schätzung konnte der Klägerin zwar anlässlich der Verpfändung des Silberbestecks genügen, es stand damit aber keineswegs fest, dass der Pfandgegenstand auch wirklich um diesen Preis veräußert werden konnte. Die Klägerin sah sich daher zu Recht veranlasst, eine neuerliche Schätzung der Pfandgegenstände herbeizuführen, als das Vergleichsanbot des Beklagten vorlag und damit die Veräußerung der Pfandsache aktuell geworden war. Aus den erfolglosen Angeboten an andere Uhrmacher und Juweliere, das Silberbesteck zu kaufen, musste die Klägerin auch die Schwierigkeiten erkennen, die mit der Veräußerung der Pfandsache verbunden waren. Das Berufungsgericht hat daher durchaus zutreffend angenommen, dass der wahre Wert der Pfandgegenstände erst feststand, als sich L* selbst bereit erklärte, das Silberbesteck um den von ihm genannten Preis zu erwerben. Dies war aber nach den Feststellungen der Untergerichte erst im April 1967 der Fall.
Eine weitere Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der vermeintlich durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckte Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichsangebots auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet habe. Es ist zwar richtig, dass das Erstgericht diese Feststellung nicht getroffen hat, sie ergibt sich aber zwanglos aus der Gegenüberstellung der Forderung der Klägerin gegen den Gemeinschuldner, die selbst nach der Behauptung des Beklagten 14.884,14 S (AS 6) betrug, und der Summe der hiefür vergleichsweise gebotenen Sachleistungen des Beklagten (5.000 S bar in Ratenzahlungen + 7.000 S = Verkaufserlös des Silberbestecks + 1.000 S = Wert des Madonnenbildes = zusammen 13.000 S). Von einer Aktenwidrigkeit ist daher auch in dieser Beziehung keine Rede.
Es ist aber auch die Rechtsrüge der Revision unbegründet.
Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, ist der Antragsteller gemäß § 862 ABGB an sein unbefristet an einen Abwesenden brieflich gerichtetes Angebot solange gebunden, als er unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort die Erklärung des Empfängers erwarten kann. Der Antragsempfänger muss jedenfalls soviel Zeit haben, als zur Prüfung des Antrags, zur reiflichen Überlegung und zum Aufsetzen der Antwort nötig ist. Dazu kommt noch die Zeit des doppelten Postlaufs. Wie jedoch bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ XXVII 314 ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Vorschrift des § 862 ABGB nicht um zwingendes Recht (ebenso ZBl 1916 Nr 341). Sie kann nur dort angewendet werden, wenn das Angebot an Personen erfolgt, die selbständig über die Annahme oder Ablehnung des Angebots entscheiden können. Wenn die Entscheidung hierüber von einer Behörde oder einer Körperschaft ergehen muss, deren geschäftliche Organisation einen bestimmten Vorgang zur Herbeiführung dieser Entscheidung vorschreibt, so kann mit den im § 862 ABGB angeführten Fristen das Auslangen nicht gefunden werden. Vielmehr ist der Antragsteller in einem solchen Fall so lange an sein Angebot gebunden, als die Behörde oder Körperschaft voraussichtlich zur ordnungsgemäßen Erledigung dieses Antrags benötigt. Nicht anders ist die Rechtslage im vorliegenden Fall, da hier das Angebot an eine Sparkasse gerichtet wurde. Auch hier musste der Beklagte damit rechnen, dass sein Angebot bei der Klägerin entsprechend ihrem organisatorischen Vorschriften sorgfältig geprüft werde und dass hiefür ein gewisser Zeitraum erforderlich ist. Wollte der Beklagte nur eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden sein, wäre es ihm freigestanden, dieses Angebot zu befristen. Unter Bedachtnahme auf alle vom Berufungsgericht angeführten Umstände und mit Rücksicht auf den Inhalt des Vergleichsvorschlags des Beklagten erscheint diesfalls die nach 7 Wochen erklärte Annahme des Angebots noch nicht verspätet. Dass im vorliegenden Fall Direktor H* über das Angebot des Beklagten selbständig und ohne Einholung eines Vorstandsbeschlusses der Klägerin hätte entscheiden können, ist eine erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung des Beklagten und kann daher nicht beachtet werden. Wenn auch nach den Feststellungen der Untergerichte die Möglichkeit bestand, in dringenden Fällen die Beschlussfassung des Vorstands der Klägerin durch Aktenumlauf herbeizuführen, so ist damit für den Beklagten noch nichts gewonnen, da es nahe liegt, dass sich in einem Fall wie im vorliegenden die Vorstandsmitglieder der Klägerin vor einer Beschlussfassung untereinander besprechen wollen; der Beklagte konnte daher nicht erwarten, dass diesfalls die interne Erledigung bei der Klägerin durch Aktenumlauf erfolge.Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, ist der Antragsteller gemäß Paragraph 862, ABGB an sein unbefristet an einen Abwesenden brieflich gerichtetes Angebot solange gebunden, als er unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort die Erklärung des Empfängers erwarten kann. Der Antragsempfänger muss jedenfalls soviel Zeit haben, als zur Prüfung des Antrags, zur reiflichen Überlegung und zum Aufsetzen der Antwort nötig ist. Dazu kommt noch die Zeit des doppelten Postlaufs. Wie jedoch bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ XXVII 314 ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Vorschrift des Paragraph 862, ABGB nicht um zwingendes Recht (ebenso ZBl 1916 Nr 341). Sie kann nur dort angewendet werden, wenn das Angebot an Personen erfolgt, die selbständig über die Annahme oder Ablehnung des Angebots entscheiden können. Wenn die Entscheidung hierüber von einer Behörde oder einer Körperschaft ergehen muss, deren geschäftliche Organisation einen bestimmten Vorgang zur Herbeiführung dieser Entscheidung vorschreibt, so kann mit den im Paragraph 862, ABGB angeführten Fristen das Auslangen nicht gefunden werden. Vielmehr ist der Antragsteller in einem solchen Fall so lange an sein Angebot gebunden, als die Behörde oder Körperschaft voraussichtlich zur ordnungsgemäßen Erledigung dieses Antrags benötigt. Nicht anders ist die Rechtslage im vorliegenden Fall, da hier das Angebot an eine Sparkasse gerichtet wurde. Auch hier musste der Beklagte damit rechnen, dass sein Angebot bei der Klägerin entsprechend ihrem organisatorischen Vorschriften sorgfältig geprüft werde und dass hiefür ein gewisser Zeitraum erforderlich ist. Wollte der Beklagte nur eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden sein, wäre es ihm freigestanden, dieses Angebot zu befristen. Unter Bedachtnahme auf alle vom Berufungsgericht angeführten Umstände und mit Rücksicht auf den Inhalt des Vergleichsvorschlags des Beklagten erscheint diesfalls die nach 7 Wochen erklärte Annahme des Angebots noch nicht verspätet. Dass im vorliegenden Fall Direktor H* über das Angebot des Beklagten selbständig und ohne Einholung eines Vorstandsbeschlusses der Klägerin hätte entscheiden können, ist eine erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung des Beklagten und kann daher nicht beachtet werden. Wenn auch nach den Feststellungen der Untergerichte die Möglichkeit bestand, in dringenden Fällen die Beschlussfassung des Vorstands der Klägerin durch Aktenumlauf herbeizuführen, so ist damit für den Beklagten noch nichts gewonnen, da es nahe liegt, dass sich in einem Fall wie im vorliegenden die Vorstandsmitglieder der Klägerin vor einer Beschlussfassung untereinander besprechen wollen; der Beklagte konnte daher nicht erwarten, dass diesfalls die interne Erledigung bei der Klägerin durch Aktenumlauf erfolge.
Die Revision führt richtig aus, dass Gründe für eine Verlängerung der Annahmefrist, welche nur in der Person des Empfängers ihre Ursache haben, bloß dann in Betracht kommen, wenn sie dem Antragsteller bekannt sind oder bekannt sein mussten. Dies trifft hier aber zu. Denn dem Beklagten musste aus der Person der Klägerin bekannt sein, in welcher Weise dort Entscheidungen, wie sie auf sein Angebot hin erforderlich sind, zustandekommen. Allerdings konnte der Beklagte von der Voraussetzung ausgehen, dass der von ihm angeschriebene Klagsvertreter sich zur Zeit, als sein Angebot bei letzterem eintraf, in seiner Kanzlei anwesend war oder für seine Vertretung vorgesorgt hatte. Die durch die kurze Abwesenheit des Klagsvertreters bedingte Verzögerung von 2 oder 3 Tagen spielt jedoch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die verhältnismäßig lange Bindungsfrist des Beklagten keine Rolle. Die Frage, ob der Klagevertreter mit seiner Erklärung im Schreiben vom 17. April 1967, das Angebot „unpräjudiziell für den Fall eines Rechtsstreits“ anzunehmen, das Angebot in Wahrheit ablehnte und er damit gleichzeitig einen abgeänderten Vergleichsvorschlag machte, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte diesbezüglich keine eindeutige Einwendung erhob und er es auch nicht relevierte, dass sich die Untergerichte mit dieser Frage nicht auseinandersetzten.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht aus §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht aus Paragraphen 41, 50, ZPO.