Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist zu bejahen, weil in der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung liegt, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinn unterscheiden. Ein derartiger Beschluß kann nicht dem § 527 (2) ZPO. unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (Fasching, Kommentar zu § 527 ZPO. S. 441, Anm. 6).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist zu bejahen, weil in der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung liegt, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinn unterscheiden. Ein derartiger Beschluß kann nicht dem Paragraph 527, (2) ZPO. unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (Fasching, Kommentar zu Paragraph 527, ZPO. S. 441, Anmerkung 6).
Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber auch begrundet.
Das Rekursgericht übersieht vor allem, daß die Höhe des Zahlungsrückstandes nicht voll anerkannt und daher bestritten war, denn der Beklagte anerkannte zwar die ziffernmäßige Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung, verwies aber gleichzeitig darauf, daß die darin enthaltenen Beträge für Verzugszinsen von ihm nicht begehrt werden könnten. Darüber hinaus wurde vom Beklagten die Forderung nach Zahlung von Rückständen auch dem Gründe nach bestritten. Ist aber ein Rückstand überhaupt bestritten, dann ist damit auch die Höhe desselben strittig (8 Ob 77/65. MietSlg. 20518). Dem Mieter, der der Auffassung ist, daß die gemäß § 21 (2) MietG. gefällte Entscheidung dem Gesetz nicht entspreche, weil er diesen Betrag bei Einbringung der Kündigung mangels Fälligkeit oder aus sonstigen Gründen, also nicht nur der bestrittenen Höhe wegen, nicht schulde, kann die Behebung des Beschlusses im Rechtsmittelweg begehren (MietSlg. 9777). Gerade gegen das Bestehen der Forderung setzte sich der Beklagte in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß zur Wehr. Würde man von der Auffassung des Berufungsgerichtes ausgehen, daß nur bei Bestreitung der Höhe nach eine Beschlußfassung nach § 21 (2) MietG. zulässig wäre, dann würde dies im Fall der Bestreitung dem Gründe nach dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung nicht genügen, der darin besteht, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter zu entrichten hat, um eine Aufhebung der auf § 19 (2) Z. 1 MietG. gestützten Kündigung zu erreichen, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß ihn an der Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.Das Rekursgericht übersieht vor allem, daß die Höhe des Zahlungsrückstandes nicht voll anerkannt und daher bestritten war, denn der Beklagte anerkannte zwar die ziffernmäßige Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung, verwies aber gleichzeitig darauf, daß die darin enthaltenen Beträge für Verzugszinsen von ihm nicht begehrt werden könnten. Darüber hinaus wurde vom Beklagten die Forderung nach Zahlung von Rückständen auch dem Gründe nach bestritten. Ist aber ein Rückstand überhaupt bestritten, dann ist damit auch die Höhe desselben strittig (8 Ob 77/65. MietSlg. 20518). Dem Mieter, der der Auffassung ist, daß die gemäß Paragraph 21, (2) MietG. gefällte Entscheidung dem Gesetz nicht entspreche, weil er diesen Betrag bei Einbringung der Kündigung mangels Fälligkeit oder aus sonstigen Gründen, also nicht nur der bestrittenen Höhe wegen, nicht schulde, kann die Behebung des Beschlusses im Rechtsmittelweg begehren (MietSlg. 9777). Gerade gegen das Bestehen der Forderung setzte sich der Beklagte in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß zur Wehr. Würde man von der Auffassung des Berufungsgerichtes ausgehen, daß nur bei Bestreitung der Höhe nach eine Beschlußfassung nach Paragraph 21, (2) MietG. zulässig wäre, dann würde dies im Fall der Bestreitung dem Gründe nach dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung nicht genügen, der darin besteht, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter zu entrichten hat, um eine Aufhebung der auf Paragraph 19, (2) Ziffer eins, MietG. gestützten Kündigung zu erreichen, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß ihn an der Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.
Die Beschlußfassung durch das Erstgericht entspricht daher den von § 21 (2) MietG. geforderten Voraussetzungen, sie bildet die rechtliche Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Ob die Entscheidung des Erstgerichtes auch inhaltlich gerechtfertigt ist, wird vom Rekursgericht noch zu überprüfen sein.Die Beschlußfassung durch das Erstgericht entspricht daher den von Paragraph 21, (2) MietG. geforderten Voraussetzungen, sie bildet die rechtliche Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Ob die Entscheidung des Erstgerichtes auch inhaltlich gerechtfertigt ist, wird vom Rekursgericht noch zu überprüfen sein.