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Entscheidung 5 Ob 215/99z×

Entscheidung 5 Ob 215/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob215/99z

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Leo G*****, 2. Cora G*****, 3. Erika O*****, alle vertreten durch Dr. Maria Wolf, Sekretärin des ÖMB, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Helmut S*****, vertreten durch Claudia W***** als Sachwalterin, beide*****, vertreten durch die Dr. A. H***** GmbH, ***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG (S 62.121,93 sA), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 1999, GZ 41 R 702/98h-9, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. November 1998, GZ 17 Msch 8/98f-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Sachbeschluß vom 2. November 1998, GZ 17 Msch 8/98f-12, verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, den Antragstellern S 36.690,24 sA bzw S 25.431,69 zu bezahlen.

Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs infolge Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei. Dieser Sachbeschluß wurde dem Antragsgegner am 23. Juni 1999 zugestellt.

Am 12. Juli 1999 erhob der Antragsgegner dagegen einen an das BG Josefstadt und das LG für ZRS Wien gerichteten Revisionsrekurs.

Am 16. 7. 1999 (ON 22) wurde der Antragsgegner und seine Sachwalterin über die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 und Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit mit Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO belehrt. Er gab protokollarisch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an das LG für ZRS Wien verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gerichtet an den Obersten Gerichtshof zu Protokoll.

Diesen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der durch die WGN 1997 geschaffenen Rechtslage. Demnach hat das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision zu entscheiden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist mangels dessen Entscheidungskompetenz über den Antrag auf nachträgliche Zulassung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000 nicht übersteigt, gesetzlich nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Anmerkung

E55473 05A02159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00215.99Z.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19990831_OGH0002_0050OB00215_99Z0000_000