Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
1. Die vom Erstgericht aufgetragenen Arbeiten betreffen den Abwasserstrang und damit die Kanalisationanlage des Hauses im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG.1. Die vom Erstgericht aufgetragenen Arbeiten betreffen den Abwasserstrang und damit die Kanalisationanlage des Hauses im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, MRG.
2. Das Vorliegen notwendiger Erhaltungsarbeiten erscheint dem Rekursgericht und den Antragsgegnern deshalb fraglich, weil nur die „latente Gefahr" der regelmäßigen Verstopfung des Abwasserstrangs und dadurch verursachter Wasserschäden vorliege. Daraus folgt aber deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil in diesem Punkt eine entscheidungswesentliche Feststellung des Erstgerichts unberücksichtigt bleibt. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der aus dem Jahre 1916 stammende Gussabwasserstrang nicht nur seine Lebensdauer von rund 50 Jahre beinahe zweimal überdauert. „Auf Grund von Flecken im Bereiche des Mauerwerkes ergibt sich auch, dass die Muffen beim alten Gussabfallstrang undicht sind, füllt sich der Strang mit Wasser kommt es zu einem Wasseraustritt in das Mauerwerk" (erstgerichtlicher Sachbeschluss S 6 f). Mit der Behauptung, die Abwasseranlage des Hauses sei dicht und es bestehe nur eine „latente Gefahr", die Abwasseranlage könnte in Zukunft undicht werden, setzen sich daher die Antragsgegner - unzulässig - über die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen hinweg und zeigen deshalb auch keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.2. Das Vorliegen notwendiger Erhaltungsarbeiten erscheint dem Rekursgericht und den Antragsgegnern deshalb fraglich, weil nur die „latente Gefahr" der regelmäßigen Verstopfung des Abwasserstrangs und dadurch verursachter Wasserschäden vorliege. Daraus folgt aber deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil in diesem Punkt eine entscheidungswesentliche Feststellung des Erstgerichts unberücksichtigt bleibt. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der aus dem Jahre 1916 stammende Gussabwasserstrang nicht nur seine Lebensdauer von rund 50 Jahre beinahe zweimal überdauert. „Auf Grund von Flecken im Bereiche des Mauerwerkes ergibt sich auch, dass die Muffen beim alten Gussabfallstrang undicht sind, füllt sich der Strang mit Wasser kommt es zu einem Wasseraustritt in das Mauerwerk" (erstgerichtlicher Sachbeschluss S 6 f). Mit der Behauptung, die Abwasseranlage des Hauses sei dicht und es bestehe nur eine „latente Gefahr", die Abwasseranlage könnte in Zukunft undicht werden, setzen sich daher die Antragsgegner - unzulässig - über die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen hinweg und zeigen deshalb auch keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
3. Die aufgetragene Erneuerung des undichten Abwasserstrangs ist im Übrigen durch die Rechtsprechung gedeckt, wonach aus § 3 Abs 1 MRG folgt, dass die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören daher auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt („dynamischer Erhaltungsbegriff"; adäquater Ersatz im Sinn des substanzerhaltenden Austauschs; vgl RIS-Justiz RS0114109).3. Die aufgetragene Erneuerung des undichten Abwasserstrangs ist im Übrigen durch die Rechtsprechung gedeckt, wonach aus Paragraph 3, Absatz eins, MRG folgt, dass die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören daher auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt („dynamischer Erhaltungsbegriff"; adäquater Ersatz im Sinn des substanzerhaltenden Austauschs; vergleiche RIS-Justiz RS0114109).
Der Revisionsrekurs macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend, ist daher unzulässig und zurückzuweisen.