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Entscheidung 5 Ob 216/08p×

Entscheidung 5 Ob 216/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob216/08p

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heribert S*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 27.066,76 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR; Gesamtstreitwert 32.066,76 EUR) im Zusammenhang mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2008, GZ 15 R 275/07g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 4. November 2008 wird über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO dahin berichtigt, dass über die außerordentliche Revision der beklagten Partei entschieden und diese gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit 136,08 EUR bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Inhalt des am 4. November 2008 gefassten Beschlusses wurde irrtümlich über die außerordentliche Revision der „klagenden" Partei entschieden und diese zurückgewiesen, obwohl das Rechtsmittel von der Beklagten erhoben wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher über Antrag des Klägers zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E89856 5Ob216.08p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00216.08P.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090113_OGH0002_0050OB00216_08P0000_000