Der Revisionsrekurs erweist sich ungeachtet des Umstandes, daß zur Frage, ob die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur Anrufung des Gerichtes in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 40 Abs 1 MRG nachgeholt werden kann, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt (die Entscheidung MietSlg 17.039 betraf die Rechtsmittelbefugnis der Minderheit an sich und bezog sich auch nur auf das Verwaltungsverfahren), als unzulässig.Der Revisionsrekurs erweist sich ungeachtet des Umstandes, daß zur Frage, ob die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur Anrufung des Gerichtes in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist des Paragraph 40, Absatz eins, MRG nachgeholt werden kann, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt (die Entscheidung MietSlg 17.039 betraf die Rechtsmittelbefugnis der Minderheit an sich und bezog sich auch nur auf das Verwaltungsverfahren), als unzulässig.
Analysiert man die Gründe, die die Rechtsmittelwerber für die ihrer Meinung nach wirksame Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 Abs 1 MRG ins Treffen führen, dann zeigen sich zwei voneinander unabhängige und daher auch getrennt zu behandelnde Argumentationslinien: Einerseits machen sie geltend, allein - als bloße Hälfteeigentümer - zur Anrufung des Gerichtes befugt gewesen zu sein, andererseits behaupten sie, ohnehin im Einvernehmen mit dem Erstantragsgegner gehandelt zu haben.Analysiert man die Gründe, die die Rechtsmittelwerber für die ihrer Meinung nach wirksame Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG ins Treffen führen, dann zeigen sich zwei voneinander unabhängige und daher auch getrennt zu behandelnde Argumentationslinien: Einerseits machen sie geltend, allein - als bloße Hälfteeigentümer - zur Anrufung des Gerichtes befugt gewesen zu sein, andererseits behaupten sie, ohnehin im Einvernehmen mit dem Erstantragsgegner gehandelt zu haben.
Der zuerst angeführte Rechtsstandpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht überzeugend ausführte, unhaltbar. Die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft kommt nämlich gemäß § 833 ABGB allen Teilhabern insgesamt zu, wobei in strittigen Angelegenheiten grundsätzlich die nach dem Verhältnis der Anteile zu zählende Mehrheit der Stimmen bei wichtigen Veränderungen allenfalls der Außerstreitrichter entscheidet (§§ 834, 835 ABGB). Ist - wie offenbar hier - ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können daher Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber unterscheiden sich derartige Verwaltungshandlungen dadurch, daß sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen (Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu § 833 ABGB mwN). Die Anrufung des Gerichts durch die Miteigentümer eines vermieteten Objekts in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) stellt eine solche Verwaltungshandlung dar, weil der vom Mieter zu leistende Mietzins (iwS) immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich festgestellt werden kann (vgl WoBl 1996, 154/55) und jede vom Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu diesem Gegenstand abgegebene Prozeßerklärung die Interessen aller berührt. Folgerichtig gestehen Judikatur und Lehre dem Minderheits- oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu (vgl Gamerith aaO, Rz 12 mwN; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 40 MRG).Der zuerst angeführte Rechtsstandpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht überzeugend ausführte, unhaltbar. Die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft kommt nämlich gemäß Paragraph 833, ABGB allen Teilhabern insgesamt zu, wobei in strittigen Angelegenheiten grundsätzlich die nach dem Verhältnis der Anteile zu zählende Mehrheit der Stimmen bei wichtigen Veränderungen allenfalls der Außerstreitrichter entscheidet (Paragraphen 834, 835, ABGB). Ist - wie offenbar hier - ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können daher Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber unterscheiden sich derartige Verwaltungshandlungen dadurch, daß sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen (Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 833, ABGB mwN). Die Anrufung des Gerichts durch die Miteigentümer eines vermieteten Objekts in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG) stellt eine solche Verwaltungshandlung dar, weil der vom Mieter zu leistende Mietzins (iwS) immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich festgestellt werden kann vergleiche WoBl 1996, 154/55) und jede vom Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu diesem Gegenstand abgegebene Prozeßerklärung die Interessen aller berührt. Folgerichtig gestehen Judikatur und Lehre dem Minderheits- oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu vergleiche Gamerith aaO, Rz 12 mwN; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 40, MRG).
Mit der Klarstellung, daß die hier zu beurteilende Rechtshandlung, nämlich die Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 Abs 1 MRG durch einen Teil der Vermieter, eine Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft darstellt, versagt auch das Argument der Rechtsmittelwerber, es liege ein der Durchsetzung von Individualininteressen (wie etwa bei der Abwehr von Eingriffen Dritter in das gemeinschaftliche Recht) vergleichbarer Fall vor, der eine Antrags- bzw Rechtsmittelbefugnis der Minderheitseigentümer rechtfertige. Auch aus dem Hinweis, daß eine einheitliche Streitpartei (als die sich mehrere Miteigentümer des Hauses in einem Verfahren zur Überprüfung des Mietzinses - wohl auch der Betriebskosten - darstellen; vgl WoBl 1996, 154/55) gemäß § 14 Satz 2 ZPO durch jeden der Streitgenossen Prozeßhandlungen setzen kann, die mangels einheitlicher Vorgangsweise zumindest nach dem Günstigkeitsprinzip wirksam sind (vgl Fasching, ZPR2, Rz 381; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes4, Rz 205), ist - wie schon das Rekursgericht bemerkte - für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß § 833 ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann. Damit fehlt es an überzeugenden neuen Argumenten der Rechtsmittelwerber, mit denen sich die vom Rekursgericht im Einklang mit Judikatur und Lehre vertretene Rechtsmeinung widerlegen ließe, daß nur die Mehrheit der vermietenden Miteigentümer zur Anrufung des Gerichtes in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten befugt ist. Insoweit erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als unzulässig, weil er keine iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) bedeutsame Rechtsfrage aufzeigt.Mit der Klarstellung, daß die hier zu beurteilende Rechtshandlung, nämlich die Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG durch einen Teil der Vermieter, eine Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft darstellt, versagt auch das Argument der Rechtsmittelwerber, es liege ein der Durchsetzung von Individualininteressen (wie etwa bei der Abwehr von Eingriffen Dritter in das gemeinschaftliche Recht) vergleichbarer Fall vor, der eine Antrags- bzw Rechtsmittelbefugnis der Minderheitseigentümer rechtfertige. Auch aus dem Hinweis, daß eine einheitliche Streitpartei (als die sich mehrere Miteigentümer des Hauses in einem Verfahren zur Überprüfung des Mietzinses - wohl auch der Betriebskosten - darstellen; vergleiche WoBl 1996, 154/55) gemäß Paragraph 14, Satz 2 ZPO durch jeden der Streitgenossen Prozeßhandlungen setzen kann, die mangels einheitlicher Vorgangsweise zumindest nach dem Günstigkeitsprinzip wirksam sind vergleiche Fasching, ZPR2, Rz 381; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes4, Rz 205), ist - wie schon das Rekursgericht bemerkte - für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 833, ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann. Damit fehlt es an überzeugenden neuen Argumenten der Rechtsmittelwerber, mit denen sich die vom Rekursgericht im Einklang mit Judikatur und Lehre vertretene Rechtsmeinung widerlegen ließe, daß nur die Mehrheit der vermietenden Miteigentümer zur Anrufung des Gerichtes in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten befugt ist. Insoweit erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als unzulässig, weil er keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) bedeutsame Rechtsfrage aufzeigt.
Was das weitere Argument der Rechtsmittelwerber betrifft, es liege ohnehin eine vom Willen aller Miteigentümer getragene Anrufung des Gerichtes vor, wäre durchaus erwägenswert, wie die Erklärung des Erstantragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 13.9.1995 zu verstehen ist, ob - anders als im Fall einer Aufkündigung - die erforderliche Zustimmungserklärung eines Mitvermieters bloß nachträglich nachgewiesen oder auch nachgebracht werden kann, und ob nicht überhaupt nur ein verbesserungsfähiger (im gegenständlichen Fall auch verbesserter) Mangel der Vertretung einer Prozeßpartei vorliegt, wenn das Gericht gemäß § 40 Abs 1 MRG lediglich vom Hälftestatt vom Mehrheitseigentümer angerufen wird. Allen diesen Rechtsfragen könnte jedoch nur im Fall eines zulässigen Rechtsmittels nachgegangen werden. Ein solches hätte vorausgesetzt, daß es nicht nur von der zweit- und drittantragstellenden Partei, sondern auch vom Erstantragsgegner erhoben wird, weil die Rechtsmittelbefugnis in Angelegenheiten der Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache - wie ausgeführt - der Mehrheit der Miteigentümer zukommt. Obwohl sich die Rechtsmittelwerber ausdrücklich darauf berufen, im Einvernehmen mit dem Erstantragsgegner zu handeln und gerade sein fragliches Einverständnis der Grund für die Vorinstanzen war, der Anrufung des Gerichtes die Wirksamkeit abzusprechen, hat sich der Erstantragsgegner dem Rechtsmittel seiner Teilhaber nicht angeschlossen. In diesem Punkt erweist sich daher der vorliegende Revisionsrekurs mangels Rechtsmittelbefugnis der Rechtsmittelwerber als unzulässig.Was das weitere Argument der Rechtsmittelwerber betrifft, es liege ohnehin eine vom Willen aller Miteigentümer getragene Anrufung des Gerichtes vor, wäre durchaus erwägenswert, wie die Erklärung des Erstantragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 13.9.1995 zu verstehen ist, ob - anders als im Fall einer Aufkündigung - die erforderliche Zustimmungserklärung eines Mitvermieters bloß nachträglich nachgewiesen oder auch nachgebracht werden kann, und ob nicht überhaupt nur ein verbesserungsfähiger (im gegenständlichen Fall auch verbesserter) Mangel der Vertretung einer Prozeßpartei vorliegt, wenn das Gericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG lediglich vom Hälftestatt vom Mehrheitseigentümer angerufen wird. Allen diesen Rechtsfragen könnte jedoch nur im Fall eines zulässigen Rechtsmittels nachgegangen werden. Ein solches hätte vorausgesetzt, daß es nicht nur von der zweit- und drittantragstellenden Partei, sondern auch vom Erstantragsgegner erhoben wird, weil die Rechtsmittelbefugnis in Angelegenheiten der Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache - wie ausgeführt - der Mehrheit der Miteigentümer zukommt. Obwohl sich die Rechtsmittelwerber ausdrücklich darauf berufen, im Einvernehmen mit dem Erstantragsgegner zu handeln und gerade sein fragliches Einverständnis der Grund für die Vorinstanzen war, der Anrufung des Gerichtes die Wirksamkeit abzusprechen, hat sich der Erstantragsgegner dem Rechtsmittel seiner Teilhaber nicht angeschlossen. In diesem Punkt erweist sich daher der vorliegende Revisionsrekurs mangels Rechtsmittelbefugnis der Rechtsmittelwerber als unzulässig.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.