Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Unbeschadet der Frage, ob das Verbot der im Pflegedienst Beschäftigten, einen Vermögensvorteil von Pflegebefohlenen anzunehmen, zulässiger Weise in einer Betriebsvereinbarung enthalten war oder es sich diesbezüglich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelte, sowie unbeschadet der Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über die Beschäftigungsdauer hinaus, erstreckt sich ein solches Verbot keinesfalls dergestalt auf einen Dritten, dass ein Erblasser bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung dadurch beschränkt werden könnte (vgl zum Grundsatz der Testierfreiheit 2 Ob 382/97h; RIS-Justiz RS0012364 ua). Eine Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, worauf ja die Erbsrechtsklage als Feststellungsklage gerichtet ist (vgl 1 Ob 600/89 = SZ 62/131; 7 Ob 2059/96m = NZ 1997, 61), ist daraus nicht abzuleiten.Unbeschadet der Frage, ob das Verbot der im Pflegedienst Beschäftigten, einen Vermögensvorteil von Pflegebefohlenen anzunehmen, zulässiger Weise in einer Betriebsvereinbarung enthalten war oder es sich diesbezüglich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelte, sowie unbeschadet der Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über die Beschäftigungsdauer hinaus, erstreckt sich ein solches Verbot keinesfalls dergestalt auf einen Dritten, dass ein Erblasser bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung dadurch beschränkt werden könnte vergleiche zum Grundsatz der Testierfreiheit 2 Ob 382/97h; RIS-Justiz RS0012364 ua). Eine Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, worauf ja die Erbsrechtsklage als Feststellungsklage gerichtet ist vergleiche 1 Ob 600/89 = SZ 62/131; 7 Ob 2059/96m = NZ 1997, 61), ist daraus nicht abzuleiten.
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit des Verbots zu Lasten der Beklagten ist daher im gegenständlichen Erbrechtsstreit nicht zu beantworten.
Die weiters geltend gemachten Gründe für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung scheitern an den maßgeblichen Feststellungen, die keinen Hinweis auf beim Erblasser bestehende Willensmängel bei Errichtung der letztwilligen Verfügung iSd § 565 ABGB lieferten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es stelle noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen, erweist sich schon deshalb nicht als korrekturbedürftig, weil entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bei einem solchen Motiv noch keineswegs regelmäßig die Drohung verbunden ist, der Erblasser werde ansonsten einen ungerechten Nachteil erfahren, etwa in Heimpflege übergeben werden. Soweit der Revisionswerber eine in diese Richtung weisende Erpressung des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung unterstellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Die ao Revision ist insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Die weiters geltend gemachten Gründe für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung scheitern an den maßgeblichen Feststellungen, die keinen Hinweis auf beim Erblasser bestehende Willensmängel bei Errichtung der letztwilligen Verfügung iSd Paragraph 565, ABGB lieferten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es stelle noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen, erweist sich schon deshalb nicht als korrekturbedürftig, weil entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bei einem solchen Motiv noch keineswegs regelmäßig die Drohung verbunden ist, der Erblasser werde ansonsten einen ungerechten Nachteil erfahren, etwa in Heimpflege übergeben werden. Soweit der Revisionswerber eine in diese Richtung weisende Erpressung des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung unterstellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Die ao Revision ist insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.