[5] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist also auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. [5] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist also auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.
[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln. [6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln.
[7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, zwar mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Die dennoch erhobene „außerordentliche Revision“ hat das Erstgericht – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]). [7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, zwar mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Die dennoch erhobene „außerordentliche Revision“ hat das Erstgericht – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).
[8] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.