Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 217/22f×

Entscheidung 5 Ob 217/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob217/22f

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A*, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, 2. R*, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Zustimmung (Streitwert 20.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2022, GZ 5 R 34/22x-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte, auf einen Realteilungsvertrag gestützte Anspruch auf Übertragung einer Grundstücksfläche. Der Kläger begehrte, die Beklagten als Eigentümer dieser Fläche zu verpflichten, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplans zu dulden, in die lastenfreie Übertragung des Trennstücks ins grundbücherliche Eigentum des Klägers einzuwilligen und alle zur Durchführung der Teilung und Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

[2]           Das Erstgericht wies die Klage ab.

[3]           Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4]                  Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers. Das Erstgericht legte dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist also auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

[6] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln.

[7] Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Gegenstand, über den es entschieden hat, zwar mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Die dennoch erhobene „außerordentliche Revision“ hat das Erstgericht – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

[8]           Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Textnummer

E137269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00217.22F.1212.000

Im RIS seit

12.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20221212_OGH0002_0050OB00217_22F0000_000