Aus den Gründen:
Nach § 78 EO. finden, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung u. a. über die Parteien, das Verfahren, über richterliche Beschlüsse und das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Dazu gehört, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Ob 329/65), auch die Vorschrift des § 520 ZPO. Nach § 520 (1) Satz 2 ZPO. können bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden. Darunter ist jeder Rekurs zu verstehen, der beim Bezirksgericht zu erheben ist (Klein, Vorlesungen S. 285), somit auch Rekurse wider Beschlüsse des Berufungs- oder Rekursgerichtes über eine Entscheidung des Bezirksgerichtes (Neumann, Kommentar[4] S. 1391). Diesfalls hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht L. entschieden. Nach § 520 ZPO. ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, somit im vorliegenden Fall beim Oberlandesgericht, das als Gericht erster Instanz eingeschritten ist (vgl. hiezu SZ. XIII 108, ZBl. 1929 Nr. 303). Das hat aber zur Folge, daß die Regelung des § 520 ZPO. über den Protokollarrekurs nicht herangezogen werden kann und das über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommene Rechtsmittel unzulässig ist.Nach Paragraph 78, EO. finden, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung u. a. über die Parteien, das Verfahren, über richterliche Beschlüsse und das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Dazu gehört, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Ob 329/65), auch die Vorschrift des Paragraph 520, ZPO. Nach Paragraph 520, (1) Satz 2 ZPO. können bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden. Darunter ist jeder Rekurs zu verstehen, der beim Bezirksgericht zu erheben ist (Klein, Vorlesungen S. 285), somit auch Rekurse wider Beschlüsse des Berufungs- oder Rekursgerichtes über eine Entscheidung des Bezirksgerichtes (Neumann, Kommentar[4] S. 1391). Diesfalls hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht L. entschieden. Nach Paragraph 520, ZPO. ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, somit im vorliegenden Fall beim Oberlandesgericht, das als Gericht erster Instanz eingeschritten ist vergleiche hiezu SZ. römisch dreizehn 108, ZBl. 1929 Nr. 303). Das hat aber zur Folge, daß die Regelung des Paragraph 520, ZPO. über den Protokollarrekurs nicht herangezogen werden kann und das über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommene Rechtsmittel unzulässig ist.
Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 52 zweiter Satz EO. entgegen, wonach die Vertretung durch Rechtsanwälte im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten ist. § 52 zweiter Satz EO. enthält eine Regelung über den Anwaltszwang bei schriftlichen Rekursen, trifft aber keine vom § 520 ZPO. abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz. Diesfalls wurde der die Ablehnung zurückweisende Beschluß nicht von einem Gerichtshof erster Instanz, sondern vom Oberlandesgericht L. gefällt. Unter dem Gerichtshof erster Instanz ist sowohl nach der Marginalrubrik als auch nach der Fassung des § 30 GOG. nicht das Oberlandesgericht zu verstehen (s. hiezu auch § 41 GOG. sowie die §§ 7a und 8 JN.). Auch nach § 52 EO. ist deshalb die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen.Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 52, zweiter Satz EO. entgegen, wonach die Vertretung durch Rechtsanwälte im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten ist. Paragraph 52, zweiter Satz EO. enthält eine Regelung über den Anwaltszwang bei schriftlichen Rekursen, trifft aber keine vom Paragraph 520, ZPO. abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz. Diesfalls wurde der die Ablehnung zurückweisende Beschluß nicht von einem Gerichtshof erster Instanz, sondern vom Oberlandesgericht L. gefällt. Unter dem Gerichtshof erster Instanz ist sowohl nach der Marginalrubrik als auch nach der Fassung des Paragraph 30, GOG. nicht das Oberlandesgericht zu verstehen (s. hiezu auch Paragraph 41, GOG. sowie die Paragraphen 7 a und 8 JN.). Auch nach Paragraph 52, EO. ist deshalb die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen.
Der Rekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen wäre der Rekurs auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht L. zutreffend die Voraussetzungen der Ablehnung bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht für gegeben erachtete.