Begründung:
Mit Notariatsakt vom 11.4.1989 schenkte Erich D*****, geboren am 30.3.1912, für den Fall seines Todes die ihm gehörige im Kopf dieses Beschlusses genannte Liegenschaft seinem Sohn Dipl.Ing.Eugen D***** und dieser erklärte, diese zu seinen Gunsten gemachten Schenkung auf den Todesfall ausdrücklich und bindend anzunehmen.
Nach dem Inhalt des Notariatsaktes sollte die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaft in den körperlichen Besitz des Geschenknehmers am Todestag des Geschenkgebers erfolgen.
Der Geschenkgeber erklärte ausdrücklich, auf die Befugnis, die Schenkung auf den Todesfall zu widerrufen, zu verzichten.
Der Punkt Neuntens des genannten Notariatsaktes lautet:
"Für den Fall, daß der Geschenknehmer vor dem Geschenkgeber versterben sollte, geht der Anspruch auf Erfüllung aus diesem Rechtsgeschäft auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger des Geschenknehmers über."
Der Punkt Elftens lautet:
"Der Geschenkgeber ......... erteilt hiemit seine ausdrückliche
Einwilligung, daß aufgrund dieses Schenkungsvertrages auf den
Todesfall in Verbindung mit einer amtlichen Sterbeurkunde über sein
Ableben ob der ihm zur Gänze grundbücherlich gehörenden Liegenschaft
........., das Eigentumsrecht für den Geschenknehmer ........., zur
Gänze einverleibt werden kann."
Der Geschenknehmer verstarb am 9.Mai 1992.
Der Geschenkgeber verstarb am 26.August 1993.
Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Baden vom 25.11.1994, 2 A 1268/92z-32 wurde der Nachlaß des Geschenknehmers dessen Witwe, der Antragstellerin, zur Gänze eingeantwortet.
Die gegenständliche Liegenschaft scheint in dieser Einantwortungsurkunde in Form einer Verbücherungsklausel nicht auf.
Unter Vorlage des notariellen Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 11.4.1989, der beiden Sterbeurkunden, der genannten Einantwortungsurkunde, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 4.5.1995, laut der der grundbücherlichen Durchführung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 11.4.1989 keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen und in der als "Liegenschaftserwerber" die Antragstellerin aufscheint, sowie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, beantragte Dr.Henriette D***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft für sich.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, der Geschenkgeber habe eine Aufsandungserklärung nur für den Geschenknehmer, nicht aber auch für dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger erteilt. Die Antragstellerin habe keine Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend den Geschenknehmer vorgelegt. Eine Abhandlung über die genannte Liegenschaft habe weder im Verlassenschaftsverfahren des Geschenkgebers noch in dem des Geschenknehmers stattgefunden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Richtig sei, daß bei einer Schenkung auf den Todesfall die zum Eigentumserwerb des Beschenkten notwendige Einverleibung im Grundbuch auf Grund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers begehrt werden könne. Eines besonderen Beschlusses des Abhandlungs- gerichtes bedürfe es nicht. Zutreffend weise die Antragstellerin auch darauf hin, daß die Aufsandungs- erklärung im Schenkungsvertrag auf den Todesfall für die Erben des Geschenknehmers gar nicht möglich gewesen sei, weil die Person der Erben des Geschenknehmers (im Falle des Vorversterbens desselben) (im vorhinein) nicht festgestanden sei. Es sei auch nicht zweifelhaft, daß die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Geschenkgebers auch von den Erben des Beschenkten gefordert werden könne.
Da jedoch im hier zu beurteilenden Fall der Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Todes des Geschenk- nehmers noch gelebt habe, hätte der Geschenknehmer zum Zeitpunkt seines Todes - den Zeitpunkt des Erbfalles und Erbanfalles für die Antragstellerin - aus dem Schenkungs- vertrag lediglich einen Erfüllungsanspruch ableiten können, der auf seine Erben hätte übergehen können. Im körperlichen Besitz der geschenkten Sache wäre jedoch der Geschenknehmer im Zeitpunkt seines Todes noch nicht gewesen. Zutreffend habe die Lehre die Meinung vertreten, daß der Rechtscharakter der Schenkung auf den Todesfall nicht anders zu sehen sei, als ein Kaufvertrag mit hinausgeschobener Fälligkeit. Hätte aber der Geschenknehmer aus dem Schenkungsvertrag aus dem Todesfall nur einen Erfüllungsanspruch vererben können, so sei der Fall nicht anders zu behandeln als der des Ablebens eines Käufer vor Verbücherung eines von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages. Zur Verbücherung eines solchen Kaufvertrages wäre zwar keine abhandlungsbehördliche Genehmigung erforderlich, doch müsse der Käufer durch die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nachweisen, daß der Anspruch aus dem Kaufvertrag der Abhandlung unterzogen und ihm zugewiesen worden sei. Fraglich sei, ob die von der Antragstellerin (= der Erbin des Geschenknehmers) vorgelegten Einantwortungsurkunde eine solche Bestätigung darstelle. Diese Frage sei zu verneinen, weil die gegenständliche Liegenschaft nicht im Text der Einantwortungsurkunde aufscheine. Da sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Todes des Geschenknehmers nicht im Sachbesitz der Liegenschaft befunden habe, reiche die Einantwortungsurkunde ohne weitere Urkunde zum Zwischenerwerb nicht zur Einverleibung des Eigentums für die Antragstellerin hin (vgl 5 Ob 45/95). Nur dann, wenn die Antragstellerin eine Bestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren nach dem Geschenknehmer vorlegen könne, wonach der Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag in den eingeantworteten Nachlaß gefallen sei, stehe der Verbücherung des Eigentums im Zusammenhalt mit den übrigen vorgelegten Urkunden nichts mehr im Wege. Ob nämlich der Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag im Verlassenschaftsverfahren nach dem Geschenknehmer tatsächlich abgehandelt worden sei (oder nicht), könne im Grundbuchsverfahren nur urkundlich dargetan werden.Da jedoch im hier zu beurteilenden Fall der Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Todes des Geschenk- nehmers noch gelebt habe, hätte der Geschenknehmer zum Zeitpunkt seines Todes - den Zeitpunkt des Erbfalles und Erbanfalles für die Antragstellerin - aus dem Schenkungs- vertrag lediglich einen Erfüllungsanspruch ableiten können, der auf seine Erben hätte übergehen können. Im körperlichen Besitz der geschenkten Sache wäre jedoch der Geschenknehmer im Zeitpunkt seines Todes noch nicht gewesen. Zutreffend habe die Lehre die Meinung vertreten, daß der Rechtscharakter der Schenkung auf den Todesfall nicht anders zu sehen sei, als ein Kaufvertrag mit hinausgeschobener Fälligkeit. Hätte aber der Geschenknehmer aus dem Schenkungsvertrag aus dem Todesfall nur einen Erfüllungsanspruch vererben können, so sei der Fall nicht anders zu behandeln als der des Ablebens eines Käufer vor Verbücherung eines von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages. Zur Verbücherung eines solchen Kaufvertrages wäre zwar keine abhandlungsbehördliche Genehmigung erforderlich, doch müsse der Käufer durch die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nachweisen, daß der Anspruch aus dem Kaufvertrag der Abhandlung unterzogen und ihm zugewiesen worden sei. Fraglich sei, ob die von der Antragstellerin (= der Erbin des Geschenknehmers) vorgelegten Einantwortungsurkunde eine solche Bestätigung darstelle. Diese Frage sei zu verneinen, weil die gegenständliche Liegenschaft nicht im Text der Einantwortungsurkunde aufscheine. Da sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Todes des Geschenknehmers nicht im Sachbesitz der Liegenschaft befunden habe, reiche die Einantwortungsurkunde ohne weitere Urkunde zum Zwischenerwerb nicht zur Einverleibung des Eigentums für die Antragstellerin hin vergleiche 5 Ob 45/95). Nur dann, wenn die Antragstellerin eine Bestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren nach dem Geschenknehmer vorlegen könne, wonach der Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag in den eingeantworteten Nachlaß gefallen sei, stehe der Verbücherung des Eigentums im Zusammenhalt mit den übrigen vorgelegten Urkunden nichts mehr im Wege. Ob nämlich der Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag im Verlassenschaftsverfahren nach dem Geschenknehmer tatsächlich abgehandelt worden sei (oder nicht), könne im Grundbuchsverfahren nur urkundlich dargetan werden.
Die von der Antragstellerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung sei ausreichend. Mit ihr sei der Schenkungsvertrag auf den Todesfall als Grundlage für eine Grundstückserwerbsteuer steuerlich erfaßt und behandelt worden. Ein vererbter Erfüllungsanspruch aus diesem Schenkungsvertrag brauche nicht nochmals steuerlich behandelt werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Rechtsfrage der Voraussetzungen der Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erben eines vorverstorbenen Geschenknehmers auf den Todesfall eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihrem Einverleibungsbegehren stattgegeben werde.