Die Rechtsmittelwerberin zeigt mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF auf:Die Rechtsmittelwerberin zeigt mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF auf:
1. Der nach § 10 WEG 1975 als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil wegen des unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteils schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 1975 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Der Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0082946) bzw noch nicht abgelaufen ist. Da somit bereits durch den Ablauf der vom Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss gesetzten Frist besagter Schwebezustand beseitigt wird, ohne dass es dazu einer weiteren Entscheidung bedürfte, ist zunächst die Beschwer der Rechtsmittelwerberin bereits durch den fristsetzenden Beschluss zu bejahen.1. Der nach Paragraph 10, WEG 1975 als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil wegen des unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteils schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, 1975 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Der Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0082946) bzw noch nicht abgelaufen ist. Da somit bereits durch den Ablauf der vom Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss gesetzten Frist besagter Schwebezustand beseitigt wird, ohne dass es dazu einer weiteren Entscheidung bedürfte, ist zunächst die Beschwer der Rechtsmittelwerberin bereits durch den fristsetzenden Beschluss zu bejahen.
2. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof bislang nicht zur Frage Stellung zu nehmen hatte, ob der Eigentumszuwachs nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 durch Erbunwürdigkeit des überlebenden Ehegatten vereitelt werde. Zur Klärung dieser Frage besteht aber auch aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels keine Notwendigkeit, weil der Beschluss des Erstgerichts ohnehin gerade auf der Annahme eines möglichen Zuwachses nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beruht. Aus demselben Grund bedarf auch die allfällige Bedeutung der im Streitverfahren erfolgten, vermeintlich „modifizierten" Klagszurückziehung auf die Enterbungsfrage keiner Untersuchung.2. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof bislang nicht zur Frage Stellung zu nehmen hatte, ob der Eigentumszuwachs nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 durch Erbunwürdigkeit des überlebenden Ehegatten vereitelt werde. Zur Klärung dieser Frage besteht aber auch aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels keine Notwendigkeit, weil der Beschluss des Erstgerichts ohnehin gerade auf der Annahme eines möglichen Zuwachses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 beruht. Aus demselben Grund bedarf auch die allfällige Bedeutung der im Streitverfahren erfolgten, vermeintlich „modifizierten" Klagszurückziehung auf die Enterbungsfrage keiner Untersuchung.
3. Durch den bekämpften erstgerichtlichen Beschluss, der nicht über die Rechtmäßigkeit der Enterbung abspricht, werden die allfälligen Ansprüche der Rechtsmittelwerberin nach § 758 ABGB nicht verkürzt, sodass auch dazu nicht Stellung zu nehmen ist.3. Durch den bekämpften erstgerichtlichen Beschluss, der nicht über die Rechtmäßigkeit der Enterbung abspricht, werden die allfälligen Ansprüche der Rechtsmittelwerberin nach Paragraph 758, ABGB nicht verkürzt, sodass auch dazu nicht Stellung zu nehmen ist.
4. Richtig ist, dass das Erstgericht seinen Auftrag ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft formulierte. Diese Formulierung des Erstgerichts versteht sich allerdings augenscheinlich als schlichte Wiedergabe des Wortlauts des § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975. Wie dort der Begriff des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ab dem 1. Juli 2002 zu verstehen ist, folgt aber schon aus § 56 Abs 8 WEG 2002, sodass es im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung auch dazu keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf.4. Richtig ist, dass das Erstgericht seinen Auftrag ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft formulierte. Diese Formulierung des Erstgerichts versteht sich allerdings augenscheinlich als schlichte Wiedergabe des Wortlauts des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975. Wie dort der Begriff des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ab dem 1. Juli 2002 zu verstehen ist, folgt aber schon aus Paragraph 56, Absatz 8, WEG 2002, sodass es im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung auch dazu keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf.
Da die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend macht, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend macht, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.