[5] Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:
[6] 1.1 Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bindet den Obersten Gerichtshof (siehe dazu Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 40a JN Rz 5). Auf damit im Zusammenhang stehende Fragen ist nicht weiter einzugehen. [6] 1.1 Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bindet den Obersten Gerichtshof (siehe dazu Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 40 a, JN Rz 5). Auf damit im Zusammenhang stehende Fragen ist nicht weiter einzugehen.
[7] 1.2 Nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG gehören Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, zu den wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, sodass sich das Revisionsrekursverfahren nach den besonderen Verfahrensvorschriften des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG richtet. [7] 1.2 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG gehören Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, zu den wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, sodass sich das Revisionsrekursverfahren nach den besonderen Verfahrensvorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG richtet.
[8] 2. In wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. [8] 2. In wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Das gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
[9] 3. Eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 21). Der hier in das Außerstreitverfahren verwiesene Anspruch des Antragstellers, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, ist auf Zahlung eines Geldbetrags von 6.130,17 EUR gerichtet. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht, sodass der Revisionsrekurs des Antragstellers ohne Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig ist. [9] 3. Eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 62, Rz 21). Der hier in das Außerstreitverfahren verwiesene Anspruch des Antragstellers, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, ist auf Zahlung eines Geldbetrags von 6.130,17 EUR gerichtet. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht, sodass der Revisionsrekurs des Antragstellers ohne Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
[10] 4. Wird gegen eine Entscheidung, gegen die nur mit Zulassungsvorstellung vorgegangen werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T6]). Das Rechtsmittel wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]). [10] 4. Wird gegen eine Entscheidung, gegen die nur mit Zulassungsvorstellung vorgegangen werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T6]). Das Rechtsmittel wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).
[11] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.