Aus der Begründung:
Nach § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG darf eine bücherliche Eintragung nur bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begrundet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Gemäß § 451 ABGB ist zur Erwerbung des Pfandrechtes an verbücherten Liegenschaften die Eintragung in der zur Erwerbung des Eigentums vorgeschriebenen Form, die der Einverleibung oder der Vormerkung, notwendig. Die hiefür vorzulegende, mit den gesetzlichen Förmlichkeiten versehene Urkunde hat ua den Pfandgegenstand genau zu bezeichnen. Die hier dem Einverleibungsgesuch zugrundeliegende Privaturkunde in der Gestalt eines notariellen Schuldscheines hat gemäß § 32 Abs 1 lit a ABG die genaue Angabe der Liegenschaft zu enthalten.Nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GBG darf eine bücherliche Eintragung nur bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begrundet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Gemäß Paragraph 451, ABGB ist zur Erwerbung des Pfandrechtes an verbücherten Liegenschaften die Eintragung in der zur Erwerbung des Eigentums vorgeschriebenen Form, die der Einverleibung oder der Vormerkung, notwendig. Die hiefür vorzulegende, mit den gesetzlichen Förmlichkeiten versehene Urkunde hat ua den Pfandgegenstand genau zu bezeichnen. Die hier dem Einverleibungsgesuch zugrundeliegende Privaturkunde in der Gestalt eines notariellen Schuldscheines hat gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, ABG die genaue Angabe der Liegenschaft zu enthalten.
Zur Entscheidung steht nun die Frage, ob bei Pfandrechtseinverleibungen hiefür die Anführung der Einlagezahl genügt. Soweit das gleiche Problem bei der Veräußerung einer Liegenschaft gegeben war, bestanden längere Zeit divergierende Auffassungen, da insbesondere Klang und Bartsch der Meinung waren, es genüge nach dem Grundbuchsgesetz im allgemeinen die Anführung der Grundbuchseinlage, welche eine ausreichende Wesensbezeichnung darstelle. Die hinlängliche Bedachtnahme auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 433 ABGB hat die Rechtsprechung dann aber zu der Auffassung geführt, daß bei Veräußerungsgeschäften in der Vertragsurkunde auch die einzelnen Grundstücke, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, verzeichnet werden müssen (vgl SZ 34/88; 5 Ob 346/68; NZ 1969, 152; 5 Ob 37/71).Zur Entscheidung steht nun die Frage, ob bei Pfandrechtseinverleibungen hiefür die Anführung der Einlagezahl genügt. Soweit das gleiche Problem bei der Veräußerung einer Liegenschaft gegeben war, bestanden längere Zeit divergierende Auffassungen, da insbesondere Klang und Bartsch der Meinung waren, es genüge nach dem Grundbuchsgesetz im allgemeinen die Anführung der Grundbuchseinlage, welche eine ausreichende Wesensbezeichnung darstelle. Die hinlängliche Bedachtnahme auf die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 433, ABGB hat die Rechtsprechung dann aber zu der Auffassung geführt, daß bei Veräußerungsgeschäften in der Vertragsurkunde auch die einzelnen Grundstücke, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, verzeichnet werden müssen vergleiche SZ 34/88; 5 Ob 346/68; NZ 1969, 152; 5 Ob 37/71).
Die diesbezüglichen Erwägungen, die in der Notwendigkeit der Klarstellung der Rechtsbeziehungen beim Veräußerungsgeschäft gipfeln, können aber für den Fall der Pfandrechtseinverleibung nicht übernommen werden. Über den Umfang der Belastung kann kein Zweifel bestehen, weil iS des § 25 Abs 2 LTG durch die Zuschreibung alle sich auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit erlangen und gemäß § 13 GBG Pfandrechte von vornherein schon nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden können. Es ist daher die Auffassung des Rekursgerichtes zu billigen, daß bei Pfandrechtseinverleibungen zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrundeliegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl genügt. Dementsprechend kann es auch entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber keinen relevanten Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Grundbuchsstand und der Urkunde und damit ein Eintragungshindernis darstellen, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gegenstand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind. Daß bei Hinzukommen weiterer Bestandteile eine Ausdehnung der Verpfändung vorgenommen wird, kann dem nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand ja für den Liegenschaftseigentümer erkennbar und damit von ihm gewollt ist.Die diesbezüglichen Erwägungen, die in der Notwendigkeit der Klarstellung der Rechtsbeziehungen beim Veräußerungsgeschäft gipfeln, können aber für den Fall der Pfandrechtseinverleibung nicht übernommen werden. Über den Umfang der Belastung kann kein Zweifel bestehen, weil iS des Paragraph 25, Absatz 2, LTG durch die Zuschreibung alle sich auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit erlangen und gemäß Paragraph 13, GBG Pfandrechte von vornherein schon nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers eingetragen werden können. Es ist daher die Auffassung des Rekursgerichtes zu billigen, daß bei Pfandrechtseinverleibungen zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrundeliegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl genügt. Dementsprechend kann es auch entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber keinen relevanten Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Grundbuchsstand und der Urkunde und damit ein Eintragungshindernis darstellen, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gegenstand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind. Daß bei Hinzukommen weiterer Bestandteile eine Ausdehnung der Verpfändung vorgenommen wird, kann dem nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand ja für den Liegenschaftseigentümer erkennbar und damit von ihm gewollt ist.
Der Hinweis auf das dubiose Zustandekommen der dem Notariatsakt zugrundeliegenden Darlehensaufnahme, die teilweise unterbliebene Zuzählung der Darlehenssumme und die damit verknüpften Billigkeitserwägungen bezüglich der beantragten Grundbuchseintragung können keine wesentliche Bedeutung für die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage haben.