Begründung:
Der Antragsteller ist zu 1/6 Miteigentümer und die Antragsgegnerin zu 5/6 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin dieser Liegenschaft (AS 2 und 28).
Der Antragsgegner begehrt unter Darstellung von der Antragsgegnerin anzulastenden Pflichtverletzungen, die Antragsgegnerin als Verwalterin dieser Liegenschaft abzuberufen und einen Hausverwalter aus dem Kreis der behördlich konzessionierten Immobilienverwalter zu bestellen.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, im Falle schlichter Eigentumsgemeinschaft stünde dem Minderheitseigentümer kein Anspruch auf Abberufung des pflichtigwidrig handelnden Verwalters zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz (Gamerith in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu § 836; Klang in Klang**2 III 1118; EvBl 1952/411). Das Erstgericht ziehe jedoch nicht den von Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer**2, Schuldrecht - Besonderer Teil 329 nahegelegten Analogieschluß zu § 18 Abs 1 Z 3 WEG, wonach für den Fall der groben Pflichtwidrigkeit des Verwalters dieser vom Außerstreitgericht auf Antrag der Minderheit abberufen werden könne.Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, im Falle schlichter Eigentumsgemeinschaft stünde dem Minderheitseigentümer kein Anspruch auf Abberufung des pflichtigwidrig handelnden Verwalters zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz (Gamerith in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu Paragraph 836,; Klang in Klang**2 römisch drei 1118; EvBl 1952/411). Das Erstgericht ziehe jedoch nicht den von Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer**2, Schuldrecht - Besonderer Teil 329 nahegelegten Analogieschluß zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, wonach für den Fall der groben Pflichtwidrigkeit des Verwalters dieser vom Außerstreitgericht auf Antrag der Minderheit abberufen werden könne.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Lehre zur Frage, ob bei grober Pflichtverletzung des Verwalters § 18 Abs 1 Z 3 WEG auch für bloß schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft heranzuziehen sei, nicht einheitlich sei und weil zur Frage der Analogie eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Lehre zur Frage, ob bei grober Pflichtverletzung des Verwalters Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG auch für bloß schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft heranzuziehen sei, nicht einheitlich sei und weil zur Frage der Analogie eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.