Begründung:
Das Erstgericht wies - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, die Antragsgegner hätten ihr gegenüber vom 1.5.1991 bis 31.12.1993 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von monatlich S 4.000,- überschritten, ab.
Bei Abschluß des Mietvertrages mit der Antragstellerin sei die Wohnung der Ausstattungskategorie A zuzuordnen gewesen; es hätte ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden können. § 10 Abs 6 MRG sei nicht anzuwenden, obgleich der Vormieter die kategoriebestimmenden Merkmale geschaffen und die Antragstellerin die Aufwendungen abgelöst habe. Der Vormieter habe nämlich vom Vermieter nicht den Ersatz der Aufwendungen gemäß § 10 Abs 4 MRG schriftlich unter Vorlage Verrechnungen verlangt.Bei Abschluß des Mietvertrages mit der Antragstellerin sei die Wohnung der Ausstattungskategorie A zuzuordnen gewesen; es hätte ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden können. Paragraph 10, Absatz 6, MRG sei nicht anzuwenden, obgleich der Vormieter die kategoriebestimmenden Merkmale geschaffen und die Antragstellerin die Aufwendungen abgelöst habe. Der Vormieter habe nämlich vom Vermieter nicht den Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG schriftlich unter Vorlage Verrechnungen verlangt.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit dem am 1.3.1991 in Kraft getretenen 2.WÄG sei der § 10 MRG ua durch Anfügung eines Absatz 6 betreffend die Befriedigung des Anspruches des früheren Mieters auf Ersatz von Aufwendungen durch den neuen Mieter (Abs 6 Z 1) bzw den Vermieter (Abs 6 Z 2) novelliert worden. Gemäß Art V Abs 3 Z 1 lit a des 2.WÄG sei dieses Gesetz für Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden, wenn sie - wie hier - am 1.3.1991 weder fällig noch gerichtsanhängig gewesen und die Aufwendungen vor dem 1.1.1982 getätigt worden seien.Mit dem am 1.3.1991 in Kraft getretenen 2.WÄG sei der Paragraph 10, MRG ua durch Anfügung eines Absatz 6 betreffend die Befriedigung des Anspruches des früheren Mieters auf Ersatz von Aufwendungen durch den neuen Mieter (Absatz 6, Ziffer eins,) bzw den Vermieter (Absatz 6, Ziffer 2,) novelliert worden. Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, des 2.WÄG sei dieses Gesetz für Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden, wenn sie - wie hier - am 1.3.1991 weder fällig noch gerichtsanhängig gewesen und die Aufwendungen vor dem 1.1.1982 getätigt worden seien.
Selbst wenn man die Auffassung des Erstgerichtes, daß ein Ersatzanspruch des Vormieters mangels Präklusion erloschen gewesen sei und daher von der Antragstellerin durch Zahlung einer Ablöse von S 370.000,- nicht mehr habe erfüllt werden können, nicht teile, sei die Anwendung des § 10 Abs 6 MRG aus folgenden Gründen zu verneinen:Selbst wenn man die Auffassung des Erstgerichtes, daß ein Ersatzanspruch des Vormieters mangels Präklusion erloschen gewesen sei und daher von der Antragstellerin durch Zahlung einer Ablöse von S 370.000,- nicht mehr habe erfüllt werden können, nicht teile, sei die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG aus folgenden Gründen zu verneinen:
Aus dem Ziel des Gesetzes ergebe sich, daß anstelle einer stets den neuen Mieter treffenden Doppelbelastung (Aufwandersatz und höherer Mietzins) den Vermietern ein Wahlrecht zwischen Überwälzung des Aufwandersatzes einerseits und höherem Mietzins andererseits eingeräumt worden sei. Auszugehen sei davon, daß der Ersatzanspruch gemäß § 10 MRG dem scheidenden Mieter gegenüber dem Vermieter zustehe. Erst an die Erfüllung eines berechtigten Ersatzanspruches durch den neuen Mieter würden Folgen für die neue Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag geknüpft. Damit sei jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet worden, einen Ersatzanspruch von vornherein unter Übergehung des Vermieters nur vom neuen Mieter zu begehren. Würde man dies zulassen, so könnte der neue Mieter nach Abschluß des Mietvertrages eine Herabsetzung des Mietzinses wegen Erfüllung des Ersatzanspruches des weichenden Mieters begehren, obgleich derartiges dem Vermieter nicht einmal bekannt gewesen sei. Dadurch würde der Vermieter gehindert, den für die Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag maßgeblichen Zustand des Mietobjektes zu bestimmen. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er - selbst im Bereich der Mietzinsbeschränkungen - die Privatautonomie eines Ver- mieters derart habe einschränken wollen, daß dieser auf den für die Mietzinsbildung maßgeblichen Zustand eines erst zu vermieteten Bestandobjektes nicht Einfluß nehmen könne. Habe daher der Vormieter seinen Ersatzanspruch dem Vermieter nicht schriftlich angezeigt, so sei § 10 Abs 6 MRG idF des 2.WÄG nicht anwendbar.Aus dem Ziel des Gesetzes ergebe sich, daß anstelle einer stets den neuen Mieter treffenden Doppelbelastung (Aufwandersatz und höherer Mietzins) den Vermietern ein Wahlrecht zwischen Überwälzung des Aufwandersatzes einerseits und höherem Mietzins andererseits eingeräumt worden sei. Auszugehen sei davon, daß der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 10, MRG dem scheidenden Mieter gegenüber dem Vermieter zustehe. Erst an die Erfüllung eines berechtigten Ersatzanspruches durch den neuen Mieter würden Folgen für die neue Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag geknüpft. Damit sei jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet worden, einen Ersatzanspruch von vornherein unter Übergehung des Vermieters nur vom neuen Mieter zu begehren. Würde man dies zulassen, so könnte der neue Mieter nach Abschluß des Mietvertrages eine Herabsetzung des Mietzinses wegen Erfüllung des Ersatzanspruches des weichenden Mieters begehren, obgleich derartiges dem Vermieter nicht einmal bekannt gewesen sei. Dadurch würde der Vermieter gehindert, den für die Mietzinsbildung im neuen Mietvertrag maßgeblichen Zustand des Mietobjektes zu bestimmen. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er - selbst im Bereich der Mietzinsbeschränkungen - die Privatautonomie eines Ver- mieters derart habe einschränken wollen, daß dieser auf den für die Mietzinsbildung maßgeblichen Zustand eines erst zu vermieteten Bestandobjektes nicht Einfluß nehmen könne. Habe daher der Vormieter seinen Ersatzanspruch dem Vermieter nicht schriftlich angezeigt, so sei Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2.WÄG nicht anwendbar.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 10 Abs 6 MRG idF des 2.WÄG dem Vermieter ein Wahlrecht einräume und ob die Auswirkungen der Erfüllung des Ersatzanspruches durch den neuen Mieter auf den Mietzins gemäß § 10 Abs 6 MRG eine Anzeige des Ersatzanspruches an den Vermieter gemäß § 10 Abs 4 MRG voraussetzt.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2.WÄG dem Vermieter ein Wahlrecht einräume und ob die Auswirkungen der Erfüllung des Ersatzanspruches durch den neuen Mieter auf den Mietzins gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MRG eine Anzeige des Ersatzanspruches an den Vermieter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG voraussetzt.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihrem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner begehren, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.