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Entscheidung 5 Ob 22/19z×

Entscheidung 5 Ob 22/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob22/19z

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Malesich, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R*, geboren am *, in Obsorge der Mutter E*, diese vertreten durch Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. J*, vertreten durch Dr. Michael Pachinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 21 R 192/18m-366, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden oder das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht wurde (5 Ob 55/18a mwN).

2. Derartiges zeigt der Vater mit seinem Wunsch, das von den Vorinstanzen alle 14 Tage eingeräumte Wochenendbesuchsrecht auf jede Woche auszuweiten, nicht auf. Die Beurteilung des Rekursgerichts, bei einem Kontaktrecht an jedem Wochenende könne die hauptsächlich betreuende Mutter zu wenig (Frei-)Zeit mit dem Kind, einem achtjährigen Volksschüler verbringen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Textnummer

E124232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124232

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190220_OGH0002_0050OB00022_19Z0000_000