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Entscheidung 5 Ob 2200/96g×

Entscheidung 5 Ob 2200/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2200/96g

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, vertreten durch Dr.Walter Hausberger ua Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1. Barbara S*****, 2. Dr.Philipp S*****, 3. Dipl.Ing.Christl S*****, 4. Dieter S*****, alle vertreten durch Dr.Horst Wendling, Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Aufkündigung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.März 1996, GZ 1 R 608/95-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist durch die Rechtsprechung schon lange klargestellt, daß ein Vertrag, der einer (grundverkehrs)behördlichen Genehmigung bedarf, als aufschiebend bedingt gilt. Ein bedingtes Rechtsgeschäft dieser Art bindet die Parteien solange, als ihm nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt wird. Während des Schwebezustandes ist das Rechtsgeschäft nicht wirkungslos; keine der Parteien vermag es einseitig zu lösen (MGA ABGB34 Paragraph 897, E 15, 16, 16a, 17). Die Ansicht der Vorinstanzen, wegen dieses Schwebezustandes sei das auf titellose Benützung gegründete Räumungsbegehren (derzeit) abzuweisen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Mit der Verneinung der Sittenwidrigkeit des Kündigungsverzichtes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Instandsetzungsleistungen und der Mietzinsvorauszahlungen der Mieter) hat das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es liegt daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Anmerkung

E43348 05A22006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02200.96G.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19960924_OGH0002_0050OB02200_96G0000_000