[4] Der von der Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:
[5] 1. Die Beschlüsse der Vorinstanzen ergingen in einem Verfahren über die Klage auf Ausschluss der Beklagen aus der Eigentümergemeinschaft.
[6] 2. Die Entscheidung nach § 36 Abs 2 WEG ist zwar präjudiziell für das Ausschlussverfahren, weil über das darauf gerichtete Begehren erst entschieden werden kann, wenn rechtskräftig feststeht, welche Zahlungen der beklagte Wohnungseigentümer zu leisten hat (J. Höllwerth in E. M. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohrecht5 § 36 WEG Rz 32 mwN). Sie erfolgt aber in Beschlussform, sodass sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. [6] 2. Die Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 2, WEG ist zwar präjudiziell für das Ausschlussverfahren, weil über das darauf gerichtete Begehren erst entschieden werden kann, wenn rechtskräftig feststeht, welche Zahlungen der beklagte Wohnungseigentümer zu leisten hat (J. Höllwerth in E. M. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohrecht5 Paragraph 36, WEG Rz 32 mwN). Sie erfolgt aber in Beschlussform, sodass sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO richtet.
[7] 3. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. [7] 3. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
[8] 4. Da der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (RIS-Justiz RS0112314 [T5]), ist der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. [8] 4. Da der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (RIS-Justiz RS0112314 [T5]), ist der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.