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Entscheidung 5 Ob 221/23w×

Entscheidung 5 Ob 221/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Wohnungseigentumsrecht

Geschäftszahl

5Ob221/23w

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausschlusses aus der Eigentümergemeinschaft (hier wegen Beschlussfassung nach Paragraph 36, Absatz 2, WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2023, GZ 3 R 183/23t-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. Mai 2023, GZ 4 C 554/22s-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger ist Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft an der Wohnungseigentum begründet ist. Er strebt den Ausschluss der beklagten Wohnungseigentümerin aus der Gemeinschaft an, weil sie die ihr obliegenden Zahlungen nicht leiste.

[2] Das Erstgericht sprach gemäß Paragraph 36, Absatz 2, WEG aus, dass der Zahlungsrückstand der Beklagten 4.018,19 EUR betrage.

[3]           Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der von der Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:

[5]           1. Die Beschlüsse der Vorinstanzen ergingen in einem Verfahren über die Klage auf Ausschluss der Beklagen aus der Eigentümergemeinschaft.

[6] 2. Die Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 2, WEG ist zwar präjudiziell für das Ausschlussverfahren, weil über das darauf gerichtete Begehren erst entschieden werden kann, wenn rechtskräftig feststeht, welche Zahlungen der beklagte Wohnungseigentümer zu leisten hat (J. Höllwerth in E. M. Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohrecht5 Paragraph 36, WEG Rz 32 mwN). Sie erfolgt aber in Beschlussform, sodass sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO richtet.

[7] 3. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

[8] 4. Da der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (RIS-Justiz RS0112314 [T5]), ist der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E140592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00221.23W.0130.000

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240130_OGH0002_0050OB00221_23W0000_000