Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die sukzessive Kompetenz der Gerichte zu Unrecht verneint hat; er ist im Sinn der Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung auch berechtigt.
Die - hier unstrittig anzuwendende - Wiener Bauordnung lässt in § 38 Abs 1 Satz 2 die Enteignung nur gegen Entschädigung zu und verweist in § 44 Abs 1 auf die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG). Da der Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt ist, wären gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG nF noch die bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Nach den §§ 24 Abs 1 und 30 Abs 3 bis 5 EisbEG aF gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0103731; RS0084804; RS0084799). Das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nach dem 31. 12. 2004, weshalb auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG nF). Begehrt wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit EUR 129.886,70 und die Leistung des aushaftenden Betrages von EUR 23.538,57 sA, weshalb ein EUR 20.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand vorliegt und ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann. Die Behörde hat nach § 38 Abs 6 der Wiener Bauordnung auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind.Die - hier unstrittig anzuwendende - Wiener Bauordnung lässt in Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 die Enteignung nur gegen Entschädigung zu und verweist in Paragraph 44, Absatz eins, auf die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG). Da der Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt ist, wären gemäß Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz EisbEG nF noch die bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Nach den Paragraphen 24, Absatz eins und 30 Absatz 3 bis 5 EisbEG aF gelten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0103731; RS0084804; RS0084799). Das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nach dem 31. 12. 2004, weshalb auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF). Begehrt wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit EUR 129.886,70 und die Leistung des aushaftenden Betrages von EUR 23.538,57 sA, weshalb ein EUR 20.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand vorliegt und ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann. Die Behörde hat nach Paragraph 38, Absatz 6, der Wiener Bauordnung auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind.
Abs 8 leg. cit. verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Satz 3 der zitierten Bestimmung verweist auf die sinngemäße Geltung des § 44 Abs 6, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.Absatz 8, leg. cit. verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Satz 3 der zitierten Bestimmung verweist auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 44, Absatz 6,, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.
Den Revisionsrekurswerbern ist einzuräumen, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 38 Abs 8 letzter Satz iVm § 44 Abs 6 der Wiener Bauordnung hier ein klarer Fall der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorliegt. Bekämpft wird jener nach § 38 Abs 8 der Wiener Bauordnung ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die entsprechenden Ausgleichszahlungen anordnet, und zwar mit dem Ziel, eine höhere Entschädigungssumme und eine höhere restliche Ausgleichszahlung zu erhalten. Dieser Antrag betrifft somit eindeutig die Höhe der Entschädigung, deren Bekämpfung im Verwaltungsverfahren nicht zulässig ist (vgl VwGH vom 2. 12. 1997, 97/05/0253). Das Rekursgericht hat zu Unrecht einen Zurückweisungsgrund angenommen und dabei die inhaltliche Berechtigung des Antrages nicht geprüft, weshalb die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen war.Den Revisionsrekurswerbern ist einzuräumen, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nach dem eindeutigen Gesetzestext des Paragraph 38, Absatz 8, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 6, der Wiener Bauordnung hier ein klarer Fall der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorliegt. Bekämpft wird jener nach Paragraph 38, Absatz 8, der Wiener Bauordnung ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die entsprechenden Ausgleichszahlungen anordnet, und zwar mit dem Ziel, eine höhere Entschädigungssumme und eine höhere restliche Ausgleichszahlung zu erhalten. Dieser Antrag betrifft somit eindeutig die Höhe der Entschädigung, deren Bekämpfung im Verwaltungsverfahren nicht zulässig ist vergleiche VwGH vom 2. 12. 1997, 97/05/0253). Das Rekursgericht hat zu Unrecht einen Zurückweisungsgrund angenommen und dabei die inhaltliche Berechtigung des Antrages nicht geprüft, weshalb die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den - hier aufgrund der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach dem 31. 12. 2004 (§ 203 Abs 9 AußStrG) anzuwendenden - § 78 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf den - hier aufgrund der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach dem 31. 12. 2004 (Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG) anzuwendenden - Paragraph 78, AußStrG.