Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Robert S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die Antragsgegner 1. DI Gerd R*****, 2. Jörg S*****, 3. Michael Z*****, dieser vertreten durch Dr. Günter Hofinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. Andrea E*****, und 5. Allg***** Sportverband S*****, wegen Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juni 2007, GZ 54 R 32/07f-10, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Robert S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die Antragsgegner 1. DI Gerd R*****, 2. Jörg S*****, 3. Michael Z*****, dieser vertreten durch Dr. Günter Hofinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. Andrea E*****, und 5. Allg***** Sportverband S*****, wegen Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juni 2007, GZ 54 R 32/07f-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist das Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002, dem alle Mit- und Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen sind.Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist das Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002, dem alle Mit- und Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen sind.
Nachdem bereits das Rekursgericht den Akt dem Erstgericht zur ordnungsgemäßen Zustellung zurückstellen musste, wurden die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs zwar den Antragsgegnern zugestellt, dabei aber übersehen, dass der Drittantragsgegner anwaltlich vertreten ist.
Gemäß § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 8 MRG ist den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertreter aber jedenfalls zuzustellen. Diese Zustellungen werden nachzuholen und der Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 8, MRG ist den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertreter aber jedenfalls zuzustellen. Diese Zustellungen werden nachzuholen und der Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00222.07V.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20071016_OGH0002_0050OB00222_07V0000_000