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Entscheidung 5 Ob 222/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob222/07v

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Robert S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die Antragsgegner 1. DI Gerd R*****, 2. Jörg S*****, 3. Michael Z*****, dieser vertreten durch Dr. Günter Hofinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. Andrea E*****, und 5. Allg***** Sportverband S*****, wegen Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juni 2007, GZ 54 R 32/07f-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist das Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002, dem alle Mit- und Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen sind.

Nachdem bereits das Rekursgericht den Akt dem Erstgericht zur ordnungsgemäßen Zustellung zurückstellen musste, wurden die Rekursentscheidung und der Revisionsrekurs zwar den Antragsgegnern zugestellt, dabei aber übersehen, dass der Drittantragsgegner anwaltlich vertreten ist.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 8, MRG ist den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertreter aber jedenfalls zuzustellen. Diese Zustellungen werden nachzuholen und der Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Textnummer

E104407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00222.07V.1016.000

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20071016_OGH0002_0050OB00222_07V0000_000

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