Begründung:
Die Antragsteller sind zu je 1/6 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 LN mit einer Fläche von 5.613 m2. Gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl.Ing.Lothar Hütteneder vom 26.7.1995, GZ 2960, wird das Grundstück *****9/2 geteilt in dieses (Rest) und in die neu gebildeten Grundstücke *****9/5, *****9/6 und *****9/7.
Mit "Realteilungsvertrag" vom 17.10.1995 kamen die Antragsteller wie folgt überein:
"1.
Herr Wilhelm A*****, Herr Stefan A*****, Herr Heinz Johannes A*****, Frau Lucia E*****, Frau Melitta F***** und Frau Maria P***** sind zu je einem Sechstelanteil bürgerliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 LN im Ausmaß von 5.613 m2.
Dieses Grundstück *****9/2 LN wurde mit Vermessungsurkunde der Vermessungskanzlei Prof.Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder in Linz vom 26.07.1995, GZ 2960 vermessen, wobei die mit dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche Nr.*****9/8 im Ausmaß von 2 m2 gemäß § 13 LiegteilG abgeschrieben und dem Nachbargrundstück zugeschrieben, während die mit ebenfalls dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche *****9/7 im Ausmaß von 120 m2 gemäß § 18 OÖBauO anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksteilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist. Es verbleibt somit eine real zu teilende Grundfläche von 5.491 m2, sodaß im Falle einer Realteilung auf jeden der sechs Miteigentümer ein Sechstel, sohin aufgerundet 916 m2 entfallen.Dieses Grundstück *****9/2 LN wurde mit Vermessungsurkunde der Vermessungskanzlei Prof.Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder in Linz vom 26.07.1995, GZ 2960 vermessen, wobei die mit dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche Nr.*****9/8 im Ausmaß von 2 m2 gemäß Paragraph 13, LiegteilG abgeschrieben und dem Nachbargrundstück zugeschrieben, während die mit ebenfalls dieser Vermessungsurkunde neugebildete Teilfläche *****9/7 im Ausmaß von 120 m2 gemäß Paragraph 18, OÖBauO anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksteilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist. Es verbleibt somit eine real zu teilende Grundfläche von 5.491 m2, sodaß im Falle einer Realteilung auf jeden der sechs Miteigentümer ein Sechstel, sohin aufgerundet 916 m2 entfallen.
II.römisch zwei.
Die Miteigentümer sind nunmehr übereingekommen, ihre je ein Sechstel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus dem Grundstück *****9/2 im zu teilenden Ausmaß von
5.491 m2 teilweise real zu teilen und das bisher gemeinschaftliche Eigentum teilweise derart aufzulösen, daß Frau Lucia E***** das mit Vermessungsurkunde Prof.Dipl.Ing.Lothar Hütteneder vom 26.07.1995 GZ 2960 aus Grundstück *****9/2 gebildete Grundstück *****9/5 im Ausmaß von 916 m2 in ihr Alleineigentum übernimmt.
III.römisch drei.
Zum Zwecke der Steuerbemessung stellen die Parteien fest, daß das Grundstück Nr.*****9/5, das Frau Lucia E***** in ihr Alleineigentum erhält mit einem Ausmaß von 916 m2 auf volle Quadatmeter aufgerundet flächenmäßig genau ihrem ein Sechstelanteil an der Gesamtfläche des Grundstückes *****9/2 im Ausmaß von 5.491 m2 entspricht, sodaß keine Aufzahlung zu erfolgen hat und diese Aufteilung gemäß § 3 Abs 2 GrEStG 1987 grunderwerbssteuerfrei ist, da der Wert des Teilgrundstückes, das Frau Lucia E***** erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem sie am gesamten Grundstück beteiligt ist.Zum Zwecke der Steuerbemessung stellen die Parteien fest, daß das Grundstück Nr.*****9/5, das Frau Lucia E***** in ihr Alleineigentum erhält mit einem Ausmaß von 916 m2 auf volle Quadatmeter aufgerundet flächenmäßig genau ihrem ein Sechstelanteil an der Gesamtfläche des Grundstückes *****9/2 im Ausmaß von 5.491 m2 entspricht, sodaß keine Aufzahlung zu erfolgen hat und diese Aufteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrEStG 1987 grunderwerbssteuerfrei ist, da der Wert des Teilgrundstückes, das Frau Lucia E***** erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem sie am gesamten Grundstück beteiligt ist.
IV.römisch vier.
Sohin erteilen Herr Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Herr Stefan A***** geb. 1962-01-27, Herr Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, Frau Lucia E***** geb. 1955-07-20, Frau Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Frau Maria P***** geb. 1966-02-09 ihre ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieses Vertrages und der Vermessungsurkunde Prof.Dipl.Ing.Hütteneder vom 26.7.1995 GZ 2960 nachstehende Grundbuchshandlungen im Grundbuch ***** vorgenommen werden können:
1. Die Abschreibung des Grundstückes *****9/5 vom Gutsbestand der EZ ***** und die Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage hierfür unter Mitübertragung der Eigentumsrechte des Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, der Lucia E*****, geb. 1955-07-20, Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 zu je einem Sechstel
2. in der für das Grundstück *****9/5 neueröffneten Grundbuchseinlage auf den Ein-Sechstel-Anteilen des Wilhelm A***** geb. 1958-01-16,Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13,Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Lucia E*****, geb. 1955-07-20, die unter Zusammenziehung ihres mitübertragenen Einsechstel-Anteiles Alleineigentümerin dieser Grundbuchseinlage wird
3. auf dem Einsechstel-Anteil der Lucia E***** geb. 1955-07-20 an der EZ ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Wilhelm A***** geb. 1958-01-16, Stefan A***** geb. 1962-01-27, Heinz Johannes A***** geb. 1965-07-13, der Melitta F***** geb. 1956-10-26 und Maria P***** geb 1966-02-09 je zu einem Fünftel, sodaß diese unter Zusammenziehung ihrer Anteile zu je Einem-Fünftel Miteigentümer des ganzen Grundbuchskörpers werden."
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 1 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Linz vom 23.1.1996 besagt, daß der grundbücherlichen Durchführung "des oben genannten Vorganges (betreffend Realteilungsvertrag Geschäftszahl 2.308/95 Datum 17.10.1995 beglaubigt vom Bezirksgericht/Notar/Legalisator Dr.Repp)" keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. In der Mitteilung gemäß § 26 Abs 1 GGG heißt es: "Liegenschaftserwerber Lucia E*****, wertmäßiger Anteil S 641.200,-".Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, Absatz eins, BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Linz vom 23.1.1996 besagt, daß der grundbücherlichen Durchführung "des oben genannten Vorganges (betreffend Realteilungsvertrag Geschäftszahl 2.308/95 Datum 17.10.1995 beglaubigt vom Bezirksgericht/Notar/Legalisator Dr.Repp)" keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. In der Mitteilung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG heißt es: "Liegenschaftserwerber Lucia E*****, wertmäßiger Anteil S 641.200,-".
Die Bezirksgrundverkehrskommission N***** erteilte am 2.2.1996 eine Negativbestätigung gemäß § 11 Abs 2 OÖ GVG 1994.Die Bezirksgrundverkehrskommission N***** erteilte am 2.2.1996 eine Negativbestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, OÖ GVG 1994.
Mit Bescheid vom 16.2.1996 bescheinigt das Vermessungsamt Linz gemäß § 39 VermG den eingangs genannten Plan des Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder (im Sinne der Vermessungsurkunde).Mit Bescheid vom 16.2.1996 bescheinigt das Vermessungsamt Linz gemäß Paragraph 39, VermG den eingangs genannten Plan des Dipl.-Ing.Lothar Hütteneder (im Sinne der Vermessungsurkunde).
Der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der vorhin wiedergegebenen Vereinbarung wurde namens der Antragsteller von dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragstellervertreter gestellt, der sich auf § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO und § 77 GBG berief.Der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der vorhin wiedergegebenen Vereinbarung wurde namens der Antragsteller von dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragstellervertreter gestellt, der sich auf Paragraph 8, RAO, Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 77, GBG berief.
In diesem Antrag findet folgender Satz: "Die Antragsteller erklären, vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, der sich gemäß §§ 8 RAO, 30 Abs 2 ZPO, 77 GBG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen und Abgabe aller hiezu erforderlichen Erklärungen beruft, gemäß § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO 1994, daß die Änderung im Gutsbestand der EZ ***** Grundbuch ***** kein Grundstück im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 OöBauO 1994 betrifft."In diesem Antrag findet folgender Satz: "Die Antragsteller erklären, vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, der sich gemäß Paragraphen 8, RAO, 30 Absatz 2, ZPO, 77 GBG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen und Abgabe aller hiezu erforderlichen Erklärungen beruft, gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, OöBauO 1994, daß die Änderung im Gutsbestand der EZ ***** Grundbuch ***** kein Grundstück im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, OöBauO 1994 betrifft."
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf a) Teilung des
Grundstückes Nr.*****9/2 der EZ ***** in *****9/2 Rest, *****9/5,
*****9/6 und *****9/7, sowie Abschreibung des Grundstückes
Nr.*****9/5 zu EZ ... unter Mitübertragung des 1/6 Eigentumsrechtes
der Lucia E*****; b) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Lucia
E***** in der EZ ... auf den restlichen 5/6 Anteilen und
Zusammenziehung dieser Anteile; c) Einverleibung des Eigentumsrechtes der (näher bezeichneten) anderen Miteigentümer zu je 1/5 in EZ ***** auf dem 1/6 Anteil der Lucia E***** und die Zusammenziehung dieser Anteile jeweils mit dem 1/6 Anteil, ab.
Die Antragsteller hätten im Antrag durch ihren Machthaber die Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO 1994 abgegeben; der Machthaber habe sich hiebei auf §§ 8 RAO, 30 Abs 2 ZPO und 77 GBG berufen. Die genannten Gesetze gälten lediglich für Unterfertigung und Einbringung des Antrages, nicht jedoch für die Unterfertigung von Urkunden. Eine Erklärung im Sinne des (oben bezeichneten) § 9 OöBauO 1994 könne zwar wie etwa auch eine Aufsandungserklärung im Gesuch selbst abgegeben werden. In einem solchen Fall sei aber eine Bevollmächtigung urkundlich "nachzuweisen". Vorliegendenfalls fehle es an einem solchen urkundlichen Nachweis. Außerdem fehle es für den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob EZ ***** an der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, sodaß bei Bewilligung des "ersten Teiles" des Antrages nur eine Vormerkung des Eigentumsrechtes möglich wäre.Die Antragsteller hätten im Antrag durch ihren Machthaber die Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, OöBauO 1994 abgegeben; der Machthaber habe sich hiebei auf Paragraphen 8, RAO, 30 Absatz 2, ZPO und 77 GBG berufen. Die genannten Gesetze gälten lediglich für Unterfertigung und Einbringung des Antrages, nicht jedoch für die Unterfertigung von Urkunden. Eine Erklärung im Sinne des (oben bezeichneten) Paragraph 9, OöBauO 1994 könne zwar wie etwa auch eine Aufsandungserklärung im Gesuch selbst abgegeben werden. In einem solchen Fall sei aber eine Bevollmächtigung urkundlich "nachzuweisen". Vorliegendenfalls fehle es an einem solchen urkundlichen Nachweis. Außerdem fehle es für den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob EZ ***** an der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, sodaß bei Bewilligung des "ersten Teiles" des Antrages nur eine Vormerkung des Eigentumsrechtes möglich wäre.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Die Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO, die im übrigen der Schriftform bedürfe, sei nicht als verfahrensrechtlicher Schritt vor dem Erstgericht zu verstehen, sondern als Urkunde, deren Vorliegen Voraussetzung für die Bewilligung sei. Werde diese Erklärung durch einen Machthaber abgegeben, sei die Vorlage der Machthabervollmacht erforderlich. Dem Erstgericht sei auch hinsichtlich des dargestellten Mangels der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu folgen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsnatur der Erklärung nach § 9 Abs 5 Z 2 OöBauO ebenso fehle wie zur Frage, ob die Benennung nur eines Rechtserwerbers in der Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht aber auch anderer Rechtserwerber, bedeutet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für den Rechtserwerb dieses genannten Erwerbers zu gelten habe.Die Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, OöBauO, die im übrigen der Schriftform bedürfe, sei nicht als verfahrensrechtlicher Schritt vor dem Erstgericht zu verstehen, sondern als Urkunde, deren Vorliegen Voraussetzung für die Bewilligung sei. Werde diese Erklärung durch einen Machthaber abgegeben, sei die Vorlage der Machthabervollmacht erforderlich. Dem Erstgericht sei auch hinsichtlich des dargestellten Mangels der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu folgen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsnatur der Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, OöBauO ebenso fehle wie zur Frage, ob die Benennung nur eines Rechtserwerbers in der Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht aber auch anderer Rechtserwerber, bedeutet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für den Rechtserwerb dieses genannten Erwerbers zu gelten habe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihren Anträgen vollinhaltlich stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.