Begründung:
In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag bringt die Antragstellerin vor, sie sei Hausverwalterin der Liegenschaft ***** in *****. Die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft habe zunächst eine vorzeitige Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zum 30. 9. 1999 ausgesprochen, diese dann aber zurückgezogen und in eine Kündigung zum 31. 1. 2000 umgewandelt. Dieser Kündigungsbeschluss sei rechtswidrig zustande gekommen, weil die Voraussetzungen des § 13b WEG nicht eingehalten worden seien. Nicht alle Miteigentümer seien von der Beschlussfassung informiert worden und hätten an dieser teilnehmen können.In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag bringt die Antragstellerin vor, sie sei Hausverwalterin der Liegenschaft ***** in *****. Die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft habe zunächst eine vorzeitige Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zum 30. 9. 1999 ausgesprochen, diese dann aber zurückgezogen und in eine Kündigung zum 31. 1. 2000 umgewandelt. Dieser Kündigungsbeschluss sei rechtswidrig zustande gekommen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, WEG nicht eingehalten worden seien. Nicht alle Miteigentümer seien von der Beschlussfassung informiert worden und hätten an dieser teilnehmen können.
Weil durch diesen Beschluss auch in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen werde, sei auch sie berechtigt, den Beschluss im Fall seiner Rechtswidrigkeit anzufechten.
Die Antragstellerin begehrt daher, das Erstgericht möge den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft Weilburgplatz 1-3 in 2500 Baden, mit welchem der Antragstellerin die Verwaltung zum 31. 1. 2000 gekündigt wurde, wegen Formfehlern als rechtsunwirksam erklären.
Als Antragsgegnerin nahm sie die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch und erklärte nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht eine Umstellung der Parteibezeichnung auf sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer ausdrücklich nicht zu beantragen.
Das Erstgericht wies den verfahrenseinleitenden Antrag mit Sachbeschluss ab. Der Antragsgegnerin fehle es an der Passivlegitimation für ein Verfahren über die Anfechtung eines Kündigungsbeschlusses. Richtigerweise hätte der Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit, die den angefochtenen Beschluss gefasst habe, gerichtet werden müssen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und "bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe", dass der Antrag zurückgewiesen werde. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere 5 Ob 2382/96x = MietSlg XLIX/43, führte das Rekursgericht aus, dass ein Verwalter im Verfahren über die Anfechtung eines Kündigungsbeschlusses nach § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 13b WEG keine Parteistellung habe. Ein solches Verfahren betreffe ausschließlich die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft, wovon die Interessen des Verwalters noch nicht unmittelbar betroffen seien. Ein Verwalter könne lediglich nach § 26 Abs 1 Z 7 iVm § 18 WEG begehren, die Unwirksamkeit einer ihm gegenüber erklärten Kündigung festzustellen.Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und "bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe", dass der Antrag zurückgewiesen werde. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere 5 Ob 2382/96x = MietSlg XLIX/43, führte das Rekursgericht aus, dass ein Verwalter im Verfahren über die Anfechtung eines Kündigungsbeschlusses nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, WEG keine Parteistellung habe. Ein solches Verfahren betreffe ausschließlich die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft, wovon die Interessen des Verwalters noch nicht unmittelbar betroffen seien. Ein Verwalter könne lediglich nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, WEG begehren, die Unwirksamkeit einer ihm gegenüber erklärten Kündigung festzustellen.
Das Rekursgericht ließ offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 13b WEG legitimierte Antragsgegnerin sei.Das Rekursgericht ließ offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, WEG legitimierte Antragsgegnerin sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist jedoch nicht berechtigt.