Entscheidung 5 Ob 223/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin ***** Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, sowie des weiteren Beteiligten Mag. Dr. Roman W*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2003, GZ 41 R 166/03w-27, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. März 2003, GZ 3 Msch 10044/02v-19, zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin ***** Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, sowie des weiteren Beteiligten Mag. Dr. Roman W*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2003, GZ 41 R 166/03w-27, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. März 2003, GZ 3 Msch 10044/02v-19, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin der Rekurs der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, samt der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den am 15. 5. 2003 zur Post gegebenen Rekurs der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss als verspätet zurück, weil die Zustellung des Sachbeschlusses laut Rückschein am 16. 4. 2003 erfolgt sei und die vierwöchige Rekursfrist daher mit Ablauf des 14. 5. 2003 geendet habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung. Der Sachbeschluss sei erst am 17. 4. 2003 zugestellt worden. Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die über Auftrag des Obersten Gerichtshofes vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass die Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses an die Vertreter der Antragstellerin tatsächlich erst am 17. 4. 2003 erfolgt ist. Der Rekurs der Antragstellerin war somit rechtzeitig, weshalb der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes samt Kostenentscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur meritorischen Erledigung des Rekurses an das Rekursgericht zurückzuverweisen war.
Anmerkung
E71950
5Ob223.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00223.03K.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_0050OB00223_03K0000_000