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Entscheidung 5 Ob 2238/96w×

Entscheidung 5 Ob 2238/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2238/96w

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Luise R*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21.Juni 1996, GZ 54 R 90/96y-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 28. Mai 1996, GZ 1 P 47/96h-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Rechtsmittelwerberin macht Nichtigkeit der Rekursentscheidung geltend, weil der erstgerichtliche Beschluß nicht begründet gewesen sei.

Eine Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz, wie sie schon im Rekurs behauptet worden war, ist vom Rekursgericht verneint worden. Das Rekursgericht hat seine eigene Entscheidung (auch in der Sache selbst) begründet, weshalb sie vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht betroffen sein kann. Eine in zweiter Instanz für nicht gegeben erachtete Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die nicht auch dem rekursgerichtlichen Verfahren anhaftet, kann aber auch im außerstreitigen Verfahren in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 70.383; vergleiche EFSlg 67.456, 73.566, 76.515).

Der Revisionsrekurs enthält somit keinen tauglichen Rechtsmittelgrund, weshalb er mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen war.

Anmerkung

E43349 05A22386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02238.96W.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19960924_OGH0002_0050OB02238_96W0000_000