Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensleitender Natur. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher nach § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 ZPO zu prüfen, wobei sich aus § 528 Abs 2 Z 1a ZPO insofern eine absolute Rechtsmittelbeschränkung ergeben könnte, als das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zuließ und noch nicht feststeht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt. Die genannte Gesetzesbestimmung gilt nämlich auch für die Zurückweisung von Klagen (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 528 ZPO) und ihnen gleich zu setzenden Sachanträgen in Msch-Verfahren, für die der Gesetzgeber keine Ausnahme verfügte (vgl Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ Sonderheft 5a/98, 4 und 33). Um zu klären, ob der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zulässig ist, bedarf es also zunächst des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensleitender Natur. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher nach Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, ZPO zu prüfen, wobei sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO insofern eine absolute Rechtsmittelbeschränkung ergeben könnte, als das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zuließ und noch nicht feststeht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt. Die genannte Gesetzesbestimmung gilt nämlich auch für die Zurückweisung von Klagen (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO) und ihnen gleich zu setzenden Sachanträgen in Msch-Verfahren, für die der Gesetzgeber keine Ausnahme verfügte vergleiche Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ Sonderheft 5a/98, 4 und 33). Um zu klären, ob der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zulässig ist, bedarf es also zunächst des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.
Auch wenn ausgesprochen werden sollte, das dies nicht der Fall ist, entspricht die sofortige Rechtsmittelvorlage nicht dem Gesetz. Dem Antragsteller stünde dann nämlich die Möglichkeit offen, einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, in Abänderung seines bisher gegenteiligen Ausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (§§ 528 Abs 2a, 508 ZPO). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).Auch wenn ausgesprochen werden sollte, das dies nicht der Fall ist, entspricht die sofortige Rechtsmittelvorlage nicht dem Gesetz. Dem Antragsteller stünde dann nämlich die Möglichkeit offen, einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, in Abänderung seines bisher gegenteiligen Ausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin - wie erwähnt - auch ansatzweise ausgeführt, dass seiner Meinung nach - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - im angefochtenen Beschluss doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO behandelt wurden. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragt wird. Da dies einen gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähigen Mangel des Rechtsmittels darstellt (RIS-Justiz RS0109623), war wie im Spruch zu entscheiden.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin - wie erwähnt - auch ansatzweise ausgeführt, dass seiner Meinung nach - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - im angefochtenen Beschluss doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO behandelt wurden. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragt wird. Da dies einen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähigen Mangel des Rechtsmittels darstellt (RIS-Justiz RS0109623), war wie im Spruch zu entscheiden.