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Entscheidung 5 Ob 224/00b×

Entscheidung 5 Ob 224/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob224/00b

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. Georg L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Herbert Heigl KEG, 4614 Marchtrenk, gegen die Antragsgegnerin Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, vertreten durch Dr. Martin Schlossgangl & Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, wegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 8, HeizKG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 5. April 2000, GZ 22 R 133/00s-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 19. Jänner 2000, GZ 18 Msch 7/99s-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Litera b, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.

Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt, wird - allenfalls nach einer den Vorinstanzen anheim stehenden Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - zu entscheiden sein, ob der Ausspruch über die Nichtzulassung des Revisionsrekurses abgeändert wird.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung des auf Paragraph 25, HeizKG gestützten, auf eine Überprüfung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1997 einschließlich des ihr zugrunde liegenden Aufteilungsschlüssels abzielenden Sachantrags des Antragstellers bestätigt. Beide Vorinstanzen waren der Meinung, es fehle die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Der rekursgerichtliche Beschluss enthält dabei den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Er enthält zwar keine Zulassungsbeschwerde und ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel bezeichnet, enthält aber die Behauptung, dass das Rekursgericht von der einschlägigen Judikatur zu den behandelten Rechtsproblemen, soweit sie nicht überhaupt fehle, abgewichen sei.

Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund dieser Aktenlage noch unklar.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensleitender Natur. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher nach Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, ZPO zu prüfen, wobei sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO insofern eine absolute Rechtsmittelbeschränkung ergeben könnte, als das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zuließ und noch nicht feststeht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt. Die genannte Gesetzesbestimmung gilt nämlich auch für die Zurückweisung von Klagen (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO) und ihnen gleich zu setzenden Sachanträgen in Msch-Verfahren, für die der Gesetzgeber keine Ausnahme verfügte vergleiche Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ Sonderheft 5a/98, 4 und 33). Um zu klären, ob der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zulässig ist, bedarf es also zunächst des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt.

Auch wenn ausgesprochen werden sollte, das dies nicht der Fall ist, entspricht die sofortige Rechtsmittelvorlage nicht dem Gesetz. Dem Antragsteller stünde dann nämlich die Möglichkeit offen, einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, in Abänderung seines bisher gegenteiligen Ausspruchs den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin - wie erwähnt - auch ansatzweise ausgeführt, dass seiner Meinung nach - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - im angefochtenen Beschluss doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO behandelt wurden. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragt wird. Da dies einen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähigen Mangel des Rechtsmittels darstellt (RIS-Justiz RS0109623), war wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E59726 05A02240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00224.00B.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20001011_OGH0002_0050OB00224_00B0000_000