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Entscheidung 5 Ob 225/05g×

Entscheidung 5 Ob 225/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob225/05g

Entscheidungsdatum

13.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud G*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Verena S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG (16 Absatz eins, Ziffer 8, MRG) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs wurde von der Antragstellerin nur einfach beim Erstgericht eingebracht. Auf dem Schriftsatz war vermerkt, dass die Gleichschrift direkt an „BV" (gemeint: Antragsgegnervertreter) zugestellt wurde. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 24, AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Gemäß Paragraph 112, ZPO besteht die Möglichkeit der direkten Übersendung von Schriftsätzen zwischen den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien dann nicht, wenn die Schriftsätze dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Rechtsmittel sind daher von der direkten Zustellung zwischen Rechtsanwälten gemäß Paragraph 112, ZPO ausgeschlossen, sodass der auf dem Revisionsrekurs vom Antragstellervertreter gesetzte Vermerk über die Übersendung des Schriftsatzes an den Antragsgegnervertreter wirkungslos und nicht Frist auslösend ist.

Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses vom Antragstellervertreter abzufordern und diese dem Antragsgegnervertreter mit Rückschein zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Textnummer

E79389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00225.05G.1213.000

Im RIS seit

12.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051213_OGH0002_0050OB00225_05G0000_000

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