Entscheidung 5 Ob 225/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud G*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Verena S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (16 Abs 1 Z 8 MRG) denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud G*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Verena S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG (16 Absatz eins, Ziffer 8, MRG) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurs wurde von der Antragstellerin nur einfach beim Erstgericht eingebracht. Auf dem Schriftsatz war vermerkt, dass die Gleichschrift direkt an „BV" (gemeint: Antragsgegnervertreter) zugestellt wurde. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 37 Abs 3 MRG iVm § 24 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Gemäß § 112 ZPO besteht die Möglichkeit der direkten Übersendung von Schriftsätzen zwischen den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien dann nicht, wenn die Schriftsätze dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Rechtsmittel sind daher von der direkten Zustellung zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO ausgeschlossen, sodass der auf dem Revisionsrekurs vom Antragstellervertreter gesetzte Vermerk über die Übersendung des Schriftsatzes an den Antragsgegnervertreter wirkungslos und nicht Frist auslösend ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 24, AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Gemäß Paragraph 112, ZPO besteht die Möglichkeit der direkten Übersendung von Schriftsätzen zwischen den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien dann nicht, wenn die Schriftsätze dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Rechtsmittel sind daher von der direkten Zustellung zwischen Rechtsanwälten gemäß Paragraph 112, ZPO ausgeschlossen, sodass der auf dem Revisionsrekurs vom Antragstellervertreter gesetzte Vermerk über die Übersendung des Schriftsatzes an den Antragsgegnervertreter wirkungslos und nicht Frist auslösend ist.
Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses vom Antragstellervertreter abzufordern und diese dem Antragsgegnervertreter mit Rückschein zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00225.05G.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051213_OGH0002_0050OB00225_05G0000_000
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