Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht eine festgestellte Zustimmung zu einer Vertragsänderung als unrichtige rechtliche Beurteilung konkludenten Verhaltens wertete (von einer ausdrücklichen Zustimmung ist nicht die Rede), bedurfte es dazu keiner Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung. Ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann nämlich das Berufungsgericht aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen (vgl Kodek in Rechberger² Rz 1 zu § 498 ZPO; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 498 ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0118191; 10 Ob 30/03i). Dass das Berufungsgericht von erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgewichen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung im konkreten Zusammenhang ausdrücklich gebilligt wurde.Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht eine festgestellte Zustimmung zu einer Vertragsänderung als unrichtige rechtliche Beurteilung konkludenten Verhaltens wertete (von einer ausdrücklichen Zustimmung ist nicht die Rede), bedurfte es dazu keiner Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung. Ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann nämlich das Berufungsgericht aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 1 zu Paragraph 498, ZPO; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 498, ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0118191; 10 Ob 30/03i). Dass das Berufungsgericht von erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgewichen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung im konkreten Zusammenhang ausdrücklich gebilligt wurde.
Soweit sich die Revision auf die Bindung der Klägerin an einen im Vorschlag zur Vertragsänderung enthaltenen Kostenvoranschlag bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesem Vorschlag nach der Beurteilung des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt wurde.
Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist hier wie regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042555; 6 Ob 193/05h; Zechner in Fasching/Konecny aaO § 502 Rz 89).Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist hier wie regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042555; 6 Ob 193/05h; Zechner in Fasching/Konecny aaO Paragraph 502, Rz 89).
Ausführungen dahin, dass die Arbeiten hinsichtlich eines Ofentyps nicht fertiggestellt worden wären und schon daher eine Minderung der Stundenanzahl gerechtfertigt sei, übersehen, dass die Angemessenheit der zuerkannten Arbeitsstunden sowie die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Leistung durch Feststellungen aus einem Sachverständigengutachten untermauert ist, dessen beweiswürdigungsmäßige Grundlagen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 1).Ausführungen dahin, dass die Arbeiten hinsichtlich eines Ofentyps nicht fertiggestellt worden wären und schon daher eine Minderung der Stundenanzahl gerechtfertigt sei, übersehen, dass die Angemessenheit der zuerkannten Arbeitsstunden sowie die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Leistung durch Feststellungen aus einem Sachverständigengutachten untermauert ist, dessen beweiswürdigungsmäßige Grundlagen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 1).
Insgesamt werden damit keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO releviert, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hat.Insgesamt werden damit keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hat.