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Entscheidung 5 Ob 225/99w×

Entscheidung 5 Ob 225/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob225/99w

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. Dr. Gert B*****, 2. Lydia B*****, 3. Verena B*****, alle vertreten durch Dr. Karl Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Mietzinsüberprüfung, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 22/99p-7, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1998, GZ 17 Msch 133/98s-2, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise, im übrigen hob es ihn auf und verwies die Mietzinsüberprüfungssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück; einen Zulässigkeitsausspruch nahm es insoweit nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den aufhebenden Teil dieser Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, der unzulässig ist.

Wird ein erstinstanzlicher Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin liegt nicht ein nur scheinbar aufhebender Beschluß vor, sondern vielmehr ein "echter" Aufhebungsbeschluß, für den Paragraph 527, Absatz 2, ZPO Geltung hat vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 527, ZPO Rz 3).

Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E55414 05A02259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00225.99W.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19990831_OGH0002_0050OB00225_99W0000_000