Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es in dieser Rechtssache nicht darum geht, ob zu Gunsten (der Eigentümer) eines Superädifikates - wie das Rekursgericht ausführte - eine (Grund)Dienstbarkeit begründet werden kann, sondern ob das Superädifikat mit einer Dienstbarkeit - wie eine Liegenschaft - belastet werden kann.
Nach dem Inhalt der dem Grundbuchsantrag zu Grunde liegenden Vertragsurkunde soll die zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften EZ 12***** bzw 13***** je des Grundbuches ***** zu bestellende Dienstbarkeit der Nutzung des westlichen Teiles des Boots- und Badehauses bzw des östlichen Teiles desselben samt Floß in der jeweiligen Alleinbenützung der betreffenden Teile bestehen.
Das Recht des Gebrauches einer Sache gehört zu den persönlichen Servituten (§ 504 ABGB). Das Gebrauchsrecht gewährt das Recht, angemessenen Nutzen zu ziehen (§ 505 ABGB). Bei Überlassung in weiterem Umfang nähert sich das Gebrauchsrecht dem Fruchtgenuß (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu § 505). Das hier als Alleinbenützungsrecht eingeräumte Nutzungsrecht stellt eine solche Annäherung an das Fruchtgenußrecht dar.Das Recht des Gebrauches einer Sache gehört zu den persönlichen Servituten (Paragraph 504, ABGB). Das Gebrauchsrecht gewährt das Recht, angemessenen Nutzen zu ziehen (Paragraph 505, ABGB). Bei Überlassung in weiterem Umfang nähert sich das Gebrauchsrecht dem Fruchtgenuß (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 1 zu Paragraph 505,). Das hier als Alleinbenützungsrecht eingeräumte Nutzungsrecht stellt eine solche Annäherung an das Fruchtgenußrecht dar.
Da die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrauchsrechtes auch an beweglichen Sachen begründet werden kann (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 481), muß in dieser Entscheidung nicht näher untersucht werden, ob ein Superädifikat bei der Beantwortung von Fragen betreffend die Belastung mit einer solchen Dienstbarkeit wie eine unbewegliche Sache (analog dem Verhältnis Urkundenhinterlegung zu Grundbuchseintragung) behandelt werden könnte.Da die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrauchsrechtes auch an beweglichen Sachen begründet werden kann (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu Paragraph 481,), muß in dieser Entscheidung nicht näher untersucht werden, ob ein Superädifikat bei der Beantwortung von Fragen betreffend die Belastung mit einer solchen Dienstbarkeit wie eine unbewegliche Sache (analog dem Verhältnis Urkundenhinterlegung zu Grundbuchseintragung) behandelt werden könnte.
Es entspricht der Rechtsprechung, daß der in § 479 ABGB verankerte Grundsatz, wonach Dienstbarkeit, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, als sogenannte unregelmäßige Servituten auch der Person allein zustehen können, auch umgekehrt gilt: es ist rechtlich eine Dienstbarkeit des Inhaltes möglich, daß ein zu den persönlichen Dienstbarkeiten gezähltes Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes gebühren soll (NZ 1993, 237/274 = JBl 1993, 580 mwN). Auch dem Erfordrnis des § 473 ABGB, wonach die Grunddienstbarkeit eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung des berechtigten Grundstückes ermöglichen soll, ist erfüllt: abgesehen davon, daß an dieses Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab anzulegen ist (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 473), ist es offenkundig, daß es der Nutzung des herrschenden Grundstückes zum Vorteil gereicht, wenn mit dem Eigentum daran auch die Möglichkeit der Benützung eines Bootshauses (etc) in dem in derselben Katastralgemeinde gelegenen See verbunden ist. Daraus folgt, daß in der hier zu beurteilenden Rechtssache die Belastung des Superädifikates mit der genannten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Liegenschaften als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zulässig ist. Dies hat gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG durch Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Rechtes an dem belasteten Superädifikat samt Ersichtlichmachung ob den herrschenden Liegenschaften zu erfolgen.Es entspricht der Rechtsprechung, daß der in Paragraph 479, ABGB verankerte Grundsatz, wonach Dienstbarkeit, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, als sogenannte unregelmäßige Servituten auch der Person allein zustehen können, auch umgekehrt gilt: es ist rechtlich eine Dienstbarkeit des Inhaltes möglich, daß ein zu den persönlichen Dienstbarkeiten gezähltes Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes gebühren soll (NZ 1993, 237/274 = JBl 1993, 580 mwN). Auch dem Erfordrnis des Paragraph 473, ABGB, wonach die Grunddienstbarkeit eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung des berechtigten Grundstückes ermöglichen soll, ist erfüllt: abgesehen davon, daß an dieses Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab anzulegen ist (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 473,), ist es offenkundig, daß es der Nutzung des herrschenden Grundstückes zum Vorteil gereicht, wenn mit dem Eigentum daran auch die Möglichkeit der Benützung eines Bootshauses (etc) in dem in derselben Katastralgemeinde gelegenen See verbunden ist. Daraus folgt, daß in der hier zu beurteilenden Rechtssache die Belastung des Superädifikates mit der genannten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Liegenschaften als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zulässig ist. Dies hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG durch Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Rechtes an dem belasteten Superädifikat samt Ersichtlichmachung ob den herrschenden Liegenschaften zu erfolgen.
Auch sonstige, insbesondere die vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgründe stehen der beantragten Bewilligung nicht entgegen:
Der näheren Bezeichnung der derzeit aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung (zur Errichtung des Bootshauses etc) und der Vorlage des betreffenden Bescheides bedarf es nicht, weil die Dienstbarkeitsbestellung gar nicht auf die Dauer der derzeit aktuellen wasserrechtlichen Bewilligung abstellt.
Richtig ist, daß in den Pkten 1.1 und 1.3 (Beschreibung des Vertragsgegenstandes) und 11.1 a) (Aufsandungsklausel betreffend Eigentumserwerb an ideellen Anteilen des auf den Grundstücken 2***** Baufläche und 1112***** Gewässer befindlichen Superädifikates (Boots- und Badehaus) das letztgenannte Grundstück entsprechend dem Grundbuchsstand bezeichnet ist, hingegen in der ansonsten im wesentlichen gleichlautenden Aufsandungsklausel betreffend den Dienstbarkeitserwerb (Pkt 11.1 b)) dieses Seegrundstück bloß die Bezeichnung 111***** aufweist. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler, der nach der ganzen Gestaltung des Vertrages und der Aufsandungserklärungen keinen Zweifel aufkommen läßt, daß es sich auch in Pkt 11.1 b) um dasselbe Grundstück 1112***** handelt. Dieser offenkundige Schreibfehler steht der Bewilligung nicht entgegen, weil auch im Grundbuchs- als einem Außerstreitverfahren § 2 Abs 3 Z 2 AußStrG unmittelbar gilt, wonach das Gericht zwar "keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen" soll (EvBl 1988/90 = JBl 1988, 531 = NZ 1988, 111 = RpflSlgG 2144).Richtig ist, daß in den Pkten 1.1 und 1.3 (Beschreibung des Vertragsgegenstandes) und 11.1 a) (Aufsandungsklausel betreffend Eigentumserwerb an ideellen Anteilen des auf den Grundstücken 2***** Baufläche und 1112***** Gewässer befindlichen Superädifikates (Boots- und Badehaus) das letztgenannte Grundstück entsprechend dem Grundbuchsstand bezeichnet ist, hingegen in der ansonsten im wesentlichen gleichlautenden Aufsandungsklausel betreffend den Dienstbarkeitserwerb (Pkt 11.1 b)) dieses Seegrundstück bloß die Bezeichnung 111***** aufweist. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler, der nach der ganzen Gestaltung des Vertrages und der Aufsandungserklärungen keinen Zweifel aufkommen läßt, daß es sich auch in Pkt 11.1 b) um dasselbe Grundstück 1112***** handelt. Dieser offenkundige Schreibfehler steht der Bewilligung nicht entgegen, weil auch im Grundbuchs- als einem Außerstreitverfahren Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG unmittelbar gilt, wonach das Gericht zwar "keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen" soll (EvBl 1988/90 = JBl 1988, 531 = NZ 1988, 111 = RpflSlgG 2144).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.