Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil einerseits eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren vorliegt und andererseits die erstgerichtlichen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
1.1. Die Beklagte hält die Feststellungen zur Umsetzung des Sanierungsplans (Ersturteil S. 7) für aktenwidrig, weil diese nach deren Wortlaut mit sämtlichen Beweisergebnissen, vor allem mit dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Widerspruch stehe.
1.2. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber ausschließlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Berufungsgericht andererseits vor. Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO besteht dagegen nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel (RIS-Justiz RS0043284). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor; einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).1.2. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber ausschließlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Berufungsgericht andererseits vor. Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO besteht dagegen nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel (RIS-Justiz RS0043284). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor; einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
2.1. Die Beklagte macht als Mangel des Berufungsverfahrens ua geltend, es sei wesentliches Verfahrensthema gewesen, wie viel an Liquidität die Klägerin anlässlich der Verpfändung der Liegenschaft durch die Beklagte zur Verfügung gestellt habe. Die Feststellungen des Erstgerichts ließen auch die Interpretation zu, dass sowohl am Konto 97006 ein Rahmen von ATS 5,6 Mio bestanden habe als auch eine zusätzliche Million durch den zweiten Kredit eingeräumt und so zusammen ATS 3,6 Mio gewährt worden seien. Diese (mögliche) Feststellung habe die Beklagte in ihrer Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht habe demgegenüber zur Rechtsrüge behauptet (Berufungsurteil S. 11), die Feststellung, dass ein Saldo von ATS 2 Mio und ein Rahmen von ATS 5,6 Mio bestanden habe, sei unbekämpft geblieben.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte tatsächlich einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens auf:
2.2. Die Beklagte hat in der Tatsachen- und Beweisrüge ihrer Berufung (S. 9 in ON 33) die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, wonach am 26. 1. 2001 zum einen der Rahmen des Kredits Nr. 97006 (offiziell) um ATS 1,6 Mio erhöht worden sei, wobei der tatsächlich auszunützende Rahmen bei ATS 5,6 Mio aufrecht geblieben und darüber hinaus ein weiterer Kreditvertrag zu Nr. 900.097.006 über einen Betrag von ATS 1 Mio unterfertigt worden sei. Die Beklagte hat diese Tatsachen- und Beweisrüge damit begründet, dass aus der bekämpften Feststellung der nach Ansicht der Beklagten unrichtige und näher bezeichneten Beweismitteln widersprechende Sinn abgeleitet werden könne, es hätte neben einem Rahmen von ATS 5,6 noch ein zusätzlicher Kontorahmen zu Konto Nr. 900.097.006 von ATS 1 Mio bestanden. Aus diesem Grund wünschte die Beklagte die - eingeschränkte und klarstellende - Feststellung, wonach (bloß) der Rahmen des Kredits Nr. 97006 von bestehenden ATS 3 Mio um ATS 1,6 Mio erhöht und daneben ein weiterer Kreditvertrag über ATS 1 Mio unterfertigt worden sei. Nach den in diesem Punkt völlig eindeutigen Berufungsausführungen strebte die Beklagte damit den Entfall des ihrer Ansicht nach missverständlichen und unzutreffenden Hinweises des Erstgerichts an, dass - nach den Kreditvereinbarungen am 26. 1. 2001 - „der tatsächlich auszunützende Rahmen bei ATS 5,6 Mio ([allenfalls] gemeint: allein auf dem Konto Nr. 900.097.006) aufrecht geblieben (sei)". Das Berufungsgericht hielt dem - sinngemäß - (nur) entgegen (Berufungsurteil S. 9), dass die gewünschte Ersatzfeststellung ohnehin in der bekämpften Feststellung des Erstgerichts enthalten und im Übrigen unbekämpft festgestellt worden sei, dass im Dezember 2000 der Rahmen des Kredites Nr. 97006 (durch mündliche Vereinbarung) auf ATS 5,6 Millionen erhöht worden sei.
Dass der Kreditrahmen zum Konto Nr. 97006 im Dezember 2000 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ATS 5,6 Mio betragen hat, sagt aber nichts darüber aus, ob er nach den Vereinbarungen bei Verpfändung der Liegenschaft insgesamt unverändert geblieben oder geändert worden ist. Wenn dann das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Berufungsurteil S. 11) meinte, die Feststellung des Erstgerichts, wonach zum Zeitpunkt der Verpfändung der Liegenschaft der Saldo auf dem Konto Nr. 97006 etwas über ATS 2 Mio und der Kreditrahmen nach wie vor ATS 5,6 Mio betragen habe, sei unbekämpft geblieben, hat es - in unvertretbarer Auslegung der Berufungsausführungen der Beklagten - die Überprüfung der bekämpften Feststellung über die Höhe des insgesamt maßgeblichen Kreditrahmens im Zuge der Liegenschaftsverpfändung gänzlich unterlassen; das Berufungsverfahren ist daher in diesem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.
Soweit die Beklagte weitere Mängel des Berufungsverfahrens geltend macht, stehen diese im Wesentlichen im Zusammenhang mit der zur rechtlichen Beurteilung aufzugreifenden Frage, mit welchen Maßnahmen der Liquiditätsbereitsstellung die Klägerin an der Sanierung der GPSD mitwirken sollte.
3. Zur rechtlichen Beurteilung:
Im Rahmen der Rechtsrüge zeigt die Beklagte im Ergebnis zu Recht auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen:
3.1. Der Prozessstandpunkt der Beklagten besteht im Wesentlichen darin, sie habe ihre Liegenschaft ausschließlich zur Besicherung von Geldmitteln verpfändet, welche die Klägerin zur Sanierung der GPSD zusätzlich bereit stellen sollte. Schon zur Frage, was zwischen den Streitteilen in diesem Punkt im Detail vereinbart worden war, liegen keine konkreten erstgerichtlichen Feststellungen vor. Das Erstgericht nimmt zwar als erwiesen an, dass die Beklagte der Verpfändung ihrer Liegenschaft zugestimmt habe, damit ihr Gatte durch zusätzlich bereitzustellende Mittel in der Höhe von ATS 3 Mio die GPSD sanieren könne. In welcher Form diese Liquiditätsbereitstellung vereinbarungsgemäß erfolgen sollte, insbesondere welche Zusagen die Klägerin in diesem Zusammenhang (allenfalls) gegeben hat, ist nicht festgestellt.
3.2. Das Erstgericht stellt zwar fest, durch welche Schritte der Sanierungsplan umgesetzt wurde. Ob diese Umsetzung, insbesondere nach Art und Weise sowie nach der Höhe und dem zeitlichen Rahmen der Liquiditätsbereitstellung der dazu getroffenen Vereinbarung der Streitteile entsprach, lässt sich anhand der erstgerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehen. War die Umsetzung eines bestimmten Sanierungsplans vereinbart, dann folgt daraus nicht ohne weiters, dass schlechthin alle späteren Belastungen des Kreditkontos bis zur Konkurseröffnung, etwa auch nicht vereinbarte, Monate später erfolgte, von der Klägerin bloß geduldete Kontoüberziehungen durch die GPSD als Liquiditätsbereitstellung im Rahmen des Sanierungsplans gelten müssen.
3.3. Im speziell zur Höhe des nach Verpfändung der Liegenschaft - insgesamt - verfügbaren Kreditrahmens sind die Feststellungen des Erstgerichts ebenfalls nicht zweifelsfrei:
Durch Realisierung der 3 Sparbücher soll sich nach den erstgerichtlichen Annahmen der Negativsaldo auf dem Kreditkonto Nr. 97006 von über ATS 5,5 Mio um das Gesamtrealisat von ATS 2,339.302,20 reduziert haben und durch „Umbuchung" eines Betrages von ATS 1 Mio vom Kreditkonto Nr. 97006 auf den neuen Kredit Nr. 900.097.006 soll letzterer sofort zur Gänze ausgeschöpft worden sein, was den Saldo des Kreditkontos Nr. 97006 „naturgemäß" um weitere ATS 1 Mio auf etwas über ATS 2 Mio reduziert habe. Außerdem sei der Rahmen des Kredits Nr. 97006 (offiziell) um ATS 1,6 Mio erhöht worden, wobei der „tatsächlich auszunützende" (ausgenützte oder ausnützbare ?) Rahmen bei ATS 5,6 Mio aufrecht geblieben und über den neuen Kredit - der allerdings nach Ansicht des Erstgerichts sofort zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei - sollten überdies Forderungszessionen zwischen der Klägerin und der GPSD abgewickelt werden, wobei die „Gegenbuchungen" ausschließlich auf dem Kredit Konto Nr. 97006 erfolgen sollten. Im Rahmen der Beweiswürdigung (Ersturteil S. 13) will dann das Erstgericht die Liquiditätserhöhung „wohl auch" in der Umbuchung der ATS 1 Mio sehen und in der rechtlichen Beurteilung (Ersturteil S. 16) wird dann überhaupt (auch ?) die gesamte Schuldenerhöhung bei der GPSD bis zur Konkurseröffnung in Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung durch die Klägerin gebracht.
Insgesamt bleibt also unklar, welcher zusätzliche Kreditrahmen nach der Liegenschaftsverpfändung zu den Konten Nr. 97006 und 900.097.006 insgesamt der GPSD als (wieder) ausnutzbar zur Verfügung stand. Immerhin wurde der Klägerin zugesichert, nur für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel (bis zu einem Betrag von ATS 3 Mio) zu haften. Das Erstgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung eindeutig klarzustellen und zu begründen haben, ob sich die angenommene Rahmenhöhe von ATS 5,6 Mio auf die Konten Nr. 97006 und 900.097.006 zusammen (= rahmenneutrale Umbuchung von S 1 Mio auf das „Zessionskonto"), oder - dann scheinbar entgegen dem eigenen Vorbringen Klägerin (insbesondere in ON 17; vgl auch Blg ./9) - nur auf das Konto Nr. 97006 bezog, was dann durch einen zusätzlichen Kredit von ATS 1 Mio auf dem Konto Nr. 900.097.006 wohl - wieder entgegen deren Wunsch - zu einer Ausweitung des Kreditengagements der Klägerin geführt haben müsste.Insgesamt bleibt also unklar, welcher zusätzliche Kreditrahmen nach der Liegenschaftsverpfändung zu den Konten Nr. 97006 und 900.097.006 insgesamt der GPSD als (wieder) ausnutzbar zur Verfügung stand. Immerhin wurde der Klägerin zugesichert, nur für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel (bis zu einem Betrag von ATS 3 Mio) zu haften. Das Erstgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung eindeutig klarzustellen und zu begründen haben, ob sich die angenommene Rahmenhöhe von ATS 5,6 Mio auf die Konten Nr. 97006 und 900.097.006 zusammen (= rahmenneutrale Umbuchung von S 1 Mio auf das „Zessionskonto"), oder - dann scheinbar entgegen dem eigenen Vorbringen Klägerin (insbesondere in ON 17; vergleiche auch Blg ./9) - nur auf das Konto Nr. 97006 bezog, was dann durch einen zusätzlichen Kredit von ATS 1 Mio auf dem Konto Nr. 900.097.006 wohl - wieder entgegen deren Wunsch - zu einer Ausweitung des Kreditengagements der Klägerin geführt haben müsste.
3.4. Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass aus dem Ersturteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Grundlage für den erfolgten Zinsenzuspruch zu erkennen ist.
Die dargestellten Mängel der Tatsachengrundlage erfordern eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts. Im fortgesetzten Verfahren werden die oben zu 3.1. bis 3.4. dargestellten Fragenbereiche mit den Parteien zu erörtern, erforderlichenfalls ergänzenden Beweisaufnahmen durchzuführen und sodann aussagekräftige und begründete Feststellungen zu den bislang ungeklärten Tatfragen zu treffen sein; erst dann wird eine abschließenden rechtliche Beurteilung möglich sein.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.